Durch Corona wird die europäische Niedrigzinspolitik zementiert. Festverzinsliche Wertpapiere mit hoher Bonität, die die Grundlage insbesondere von deutschen Deckungsstock-Produkten in der Lebensversicherung sind, erzielen auch bei längeren Laufzeiten oft nur noch Negativzinsen. Das hat Auswirkungen auf die Produktlandschaft der Lebensversicherer und die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
Nach der Umstellung weg von der klassischen Lebensversicherung auf so genannte moderne Produkte, die den Kunden mehr an den Kapitalmärkten partizipieren lassen, ist nun auch der garantierte Bruttobeitragserhalt flächendeckend unter Druck geraten. Das gilt ebenso für die bAV. Darauf müssen sich die Vermittler einstellen. Zeit also für ein Teach up zu den rechtlichen Grundlagen.
Arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitsgebers ist zentrales Element
In der bAV ist das zentrale Element die arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sagt seinem Beschäftigten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zu. Beim Durchführungsweg Direktversicherung, auf den wir uns im Folgenden fokussieren wollen, wird die arbeitsrechtliche Zusage durch eine Direktversicherung ausfinanziert. Im Idealfall sind die zugesagten und durch die Direktversicherung ausfinanzierten Leistungen deckungsgleich ("kongruent").
Ist dies nicht der Fall, inbesondere wenn der Versicherungsvertrag geringere Leistungen gewährt als arbeitsrechtlich zugesagt, greift die so genannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Der Arbeitgeber muss nämlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (also in Form einer Pensionszusage), sondern zum Beispiel über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse.
Verschiedene Zusagearten
Das Betriebsrentengesetz, die arbeitsrechtliche "Bibel" der betrieblichen Altersversorgung, kennt mehrere Zusagearten. Relevant in der Praxis sind vor allem die Beitragszusage mit Mindestleistung und die beitragsorientierte Leistungszusage.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 21. Januar 2014 (3 AZR 807/11) dem Arbeitgeber zumindest bei einer Entgeltumwandlung auferlegt, dass er vorab dem Beschäftigten mitteilt, welche Art der Zusage er als Arbeitgeber erteilt. Das zeigt die Bedeutung der Zusageart und dies sollte aus der Zusage und den damit zusammenhängenden Unterlagen auch deutlich hervorgehen.
Die beiden gängigen Zusagetypen gehen dabei zum Beispiel sehr unterschiedlich mit der Beitragsgarantie um: Die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) schreibt nämlich per Gesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) eine Bruttobeitragsgarantie vor. Die Summe der zugesagten Beiträge abzüglich der Beiträge, die für die Absicherung biometrischer Risiken verbraucht wurden, müssen im Versorgungsfall mindestens zur Verfügung stehen. Die beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) hingegen, bei der der Arbeitgeber sich verpflichtet, einen bestimmten Beitrag zu zahlen, der in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird, kennt gesetzlich keine Mindestleistung.
Keine Mindestleistung für die BOLZ eingeführt
Der Gesetzgeber hat 1999 bei der Einführung der beitragsorientieren Leistungszusage keine Mindestleistung oder eine Mindestverzinsung vorgegeben. Auch 2002 mit Einführung der Beitragszusage mit Mindestleistung hat der Gesetzgeber diese neue Zusageart einfach neben die BOLZ gesetzt, ohne die Gelegenheit zu "nutzen", auch für die BOLZ eine Mindestleistung einzuführen. Daher gehen die Arbeitsrechtler zunehmend davon aus, dass für eine beitragsorientierte Leistungszusage gerade nicht der Beitragserhalt als Untergrenze der Leistung angesetzt werden muss.
Diese Auffassung ist die Grundlage dafür, dass eine beitragsorientierte Leistungszusage auch im Zusammenhang mit Versicherungstarifen, die den Beitragserhalt nicht mehr von Beginn an garantieren, in der betrieblichen Altersversorgung zur Anwendung kommt.
Den gesamten Beitrag "Weniger Garantien, mehr Beratung in der bAV" können Sie im aktuellen Teach up von Versicherungsmagazin lesen. Entweder im PDF-Archiv oder im eMagazin.
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Autor(en): Henriette Meissner