Tagesmütter, die vom Jugendamt bezahlt werden, müssen seit dem 1. Januar auch die Tagespflegesätze als Einnahmen versteuern. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass sie gesetzlichen rentenversicherungspflichtig sind, sobald ihre steuerpflichtigen Einnahmen mehr als 400 Euro im Monat betragen.
Bislang waren nur Einnahmen aus einer privaten Betreuung steuer- und damit abgabepflichtig. Von den Gesamteinnahmen dürfen zunächst alle Betriebskosten abgezogen werden. Die berücksichtigungsfähige Betriebskostenpauschale wurde dabei ebenfalls zum 1. Januar auf 300 Euro pro Kind und Monat erhöht. Sie gilt allerdings nur, wenn das Kind acht Stunden und länger am Tag betreut wird.
Die Rentenversicherungsträger beraten in der Frage, ob für Tagesmütter im Einzelfall eine Rentenversicherungspflicht besteht. Fragen zur neuen Regelung beantworten sowohl die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung als auch die Mitarbeiter am Servicetelefon unter der kostenlosen Nummer 0800 – 10 00 48 00.
Bislang waren nur Einnahmen aus einer privaten Betreuung steuer- und damit abgabepflichtig. Von den Gesamteinnahmen dürfen zunächst alle Betriebskosten abgezogen werden. Die berücksichtigungsfähige Betriebskostenpauschale wurde dabei ebenfalls zum 1. Januar auf 300 Euro pro Kind und Monat erhöht. Sie gilt allerdings nur, wenn das Kind acht Stunden und länger am Tag betreut wird.
Die Rentenversicherungsträger beraten in der Frage, ob für Tagesmütter im Einzelfall eine Rentenversicherungspflicht besteht. Fragen zur neuen Regelung beantworten sowohl die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung als auch die Mitarbeiter am Servicetelefon unter der kostenlosen Nummer 0800 – 10 00 48 00.
Autor(en): Versicherungsmagazin