Wer seine Wertpapiere noch nicht in ein Wertpapierdepot gegeben hat, sollte dies schnellstens tun. Sonst gehen wertvolle Kapitalanlagen verloren.
Viele Anleger verwahren ihre Wertpapiere in effektiven Stücken in einem Bankschließfach oder Tresor. So soll die Kapitalanlage sicher sein. Ursprünglicher Anlass war, dass man die Papiere jederzeit abholen kann und dann im Koffer mit sich führt. Eine Erfassung über ein Bankkonto erfolgte nicht. Sowohl mancher Unternehmer als auch Privatpersonen verwalteten auf diese Weise ihre Anlagen. Doch dies ist für die so genannten Tafelpapiere künftig nicht mehr möglich.
Wertpapierdepot mit Sammelverwahrung
In Deutschland verlieren solche Tafelpapiere zum 31. Dezember 2016 ihre Handelbarkeit, indem diese Effekten gesetzlich für kraftlos erklärt werden. Der Gesetzgeber zwingt Anleger nach § 358 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Einlieferung in ein Wertpapierdepot mit Sammelverwahrung. Dies bringen die Regelungen des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes mit sich, das im Frühjahr 2016 verabschiedet wurde.
Es liegt im eigenen Interesse der Anleger, sich zu informieren und noch vor Jahresende tätig zu werden. Denn ansonsten können Stimmrechte, Anteilsverkäufe und das Recht auf Ausschüttungen nicht mehr wahrgenommen werden. Ein Tafelpapier wird dann praktisch wertlos. Um eine Einbuchung kommen Anleger nicht mehr herum.
Unterstützung durch Bank- und Steuerberater
Bankberater können hier eine wichtige Unterstützung leisten und erklären, wie die Einlieferung in das Depot erfolgt. Unternehmen sollten daher rechtzeitig das Gespräch mit dem Kreditinstitut suchen, über das die Tafelpapiere ausgegeben wurden. Doch auch das Finanzamt darf nicht vergessen werden. Die steuerrechtlichen Gefahren einer Einlieferung sollten mit dem Steuerberater analysiert werden.
Dieser Artikel ist ursprünglich auf erschienen.
Die Versicherungsmagazin-Redaktion empfiehlt:
Hans-Ulrich Dietz, Philipp Karl Maximilian Lindmayer
Geldanlage und Steuern 2017
Springer Gabler
ISBN 978-3-658-13182-1
53,78 Euro
Viele Anleger verwahren ihre Wertpapiere in effektiven Stücken in einem Bankschließfach oder Tresor. So soll die Kapitalanlage sicher sein. Ursprünglicher Anlass war, dass man die Papiere jederzeit abholen kann und dann im Koffer mit sich führt. Eine Erfassung über ein Bankkonto erfolgte nicht. Sowohl mancher Unternehmer als auch Privatpersonen verwalteten auf diese Weise ihre Anlagen. Doch dies ist für die so genannten Tafelpapiere künftig nicht mehr möglich.
Wertpapierdepot mit Sammelverwahrung
In Deutschland verlieren solche Tafelpapiere zum 31. Dezember 2016 ihre Handelbarkeit, indem diese Effekten gesetzlich für kraftlos erklärt werden. Der Gesetzgeber zwingt Anleger nach § 358 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Einlieferung in ein Wertpapierdepot mit Sammelverwahrung. Dies bringen die Regelungen des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes mit sich, das im Frühjahr 2016 verabschiedet wurde.
Es liegt im eigenen Interesse der Anleger, sich zu informieren und noch vor Jahresende tätig zu werden. Denn ansonsten können Stimmrechte, Anteilsverkäufe und das Recht auf Ausschüttungen nicht mehr wahrgenommen werden. Ein Tafelpapier wird dann praktisch wertlos. Um eine Einbuchung kommen Anleger nicht mehr herum.
Unterstützung durch Bank- und Steuerberater
Bankberater können hier eine wichtige Unterstützung leisten und erklären, wie die Einlieferung in das Depot erfolgt. Unternehmen sollten daher rechtzeitig das Gespräch mit dem Kreditinstitut suchen, über das die Tafelpapiere ausgegeben wurden. Doch auch das Finanzamt darf nicht vergessen werden. Die steuerrechtlichen Gefahren einer Einlieferung sollten mit dem Steuerberater analysiert werden.
Dieser Artikel ist ursprünglich auf erschienen.
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ISBN 978-3-658-13182-1
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Autor(en): Hans-Ulrich Dietz, Silvia Meyer