Bereits in 13 Bundesländern gilt eine Rauchmelderpflicht auch für private Wohnungen. Allein Brandenburg, Berlin und Sachsen haben ihre Bauordnungen noch nicht entsprechend geändert. Wenn Mieter und Hausbesitzer gegen diese Pflicht verstoßen, könnte es sein, dass Wohngebäude- und Hausratversicherung nicht leisten.
Für eine Reihe von Bundesländern gilt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist, die von Anfang 2015 (Hessen) bis Anfang 2018 (Thüringen) reicht. Zwar gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen, im Kern sind die Regelungen aber bundeweit ähnlich. So muss in Wohnungen, Schlafräumen und Kinderzimmern jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder installiert sein, damit Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Rauchmelderpflicht ist zu beachten
Mieter und Hausbesitzer sollten diese Auflage unbedingt beachten. Immerhin können so Menschenleben gerettet werden. Zudem kann ein Brand frühzeitig erkannt werden. Prüfen sollten Mieter und Hausbesitzer zudem ihre Wohngebäude- und Hausratversicherung. Unter Umständen, leistet nämlich diese Policen nicht, wenn gegen eine Landesbauordnung verstoßen wurde. Dies bestätigt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). So verweist der GDV darauf, dass „der Versicherungsnehmer einer Hausrat-oder Gebäudeversicherung alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten muss“. Hierzu könne die Rauchmelderpflicht, also die Installation, Wartung und der Betrieb der Anlage gehören.
Zusammenhang Rauchmelder und Schadenhöhe unklar
Gleichzeitig wiegelt der GDV ab. Denn praktisch gebe es keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder für den Schaden die Schadenhöhe ursächlich sein müsste. „Ein solcher Zusammenhang kann in der Regel nicht hergestellt werden“, behauptet der Verband. Das zeige die bisherigen Schadenerfahrungen. Bisher sin dem GDV keine Fälle bekannt, in denen ein fehlender oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder negativen Einfluss auf die Entschädigung eines versicherten Sachschadens gehabt habe.
Versicherer prüfen wohl Einzelfall
Ein Grund für fehlende Fälle könnte sein, dass von der Rauchmelderpflicht bisher wegen langer Übergangszeigen viele Bestandsbauten noch nicht ergriffen sind. Experten sind jedenfalls sehr skeptisch, ob die Versicherer tatsächlich bei einem Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht in allen Fällen voll zahlen werden. Nach Meinung des Eigentümerverbandes Haus & Grund ist es fraglich, ob sich tatsächlich alle Versicherer an das Votum ihres Verbandes halten. Die Versicherer würden im Einzelfall immer sehr genau prüfen, ob sie zahlen müssen. Laut Haus & Grund könnte es durchaus passieren, dass Immobilieneigentümer die Kosten eines Brandes selbst tragen müssen und schadenersatzpflichtig gegenüber anderen Geschädigten, etwa Nachbarn, werden.
Auch die Bauaufsicht in Frankfurt befürchtet „massive Haftungsprobleme für die Eigentümer“, wenn keine Geräte installiert oder betriebsbereit sind. So treffe die Eigentümer auch die Verkehrssicherungspflicht. Solche Rechtsunsicherheiten spielen aber keine Rolle mehr, wenn Versicherer sich in ihren Bedingungen verpflichtet, Obliegenheiten aufgrund eines Verstoßes gegen Sicherheitsauflagen nicht mehr zu ahnden.
Policen, die trotzdem zahlen
Nach einer Untersuchung von „Öko-Test“ gibt es mit den Versicherern Ostangler Brandgilde, der InterRisk und der Janitos sowie den Konzeptanbietern Domcura, Dema und Maxpool schon fünf Anbieter, die bei grob fahrlässiger Missachtung von Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung voll oder teilweise zahlen. „Das ist sehr begrüßenswert“, sagt Reinold König, Versicherungsberater aus dem hessischen Korbach. Noch wichtiger bleibt selbstverständlich der volle Schutz bei der Verursachung eines Schadens. „Dann baut der Versicherer das Haus zum aktuellen Neupreis wieder auf, wenn eine vergessene Kerze den Brand auslöst", erläutert der Experte. Diese Leistung - also den Verzicht von Kürzungen bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls - gibt es mittlerweile schon sehr vielen Anbieter am Markt und zwar sowohl für die Wohngebäudeversicherung, als auch für den Hausratschutz.
Bildquelle: © Picscout cirque d'esprit
Für eine Reihe von Bundesländern gilt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist, die von Anfang 2015 (Hessen) bis Anfang 2018 (Thüringen) reicht. Zwar gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen, im Kern sind die Regelungen aber bundeweit ähnlich. So muss in Wohnungen, Schlafräumen und Kinderzimmern jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder installiert sein, damit Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Rauchmelderpflicht ist zu beachten
Mieter und Hausbesitzer sollten diese Auflage unbedingt beachten. Immerhin können so Menschenleben gerettet werden. Zudem kann ein Brand frühzeitig erkannt werden. Prüfen sollten Mieter und Hausbesitzer zudem ihre Wohngebäude- und Hausratversicherung. Unter Umständen, leistet nämlich diese Policen nicht, wenn gegen eine Landesbauordnung verstoßen wurde. Dies bestätigt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). So verweist der GDV darauf, dass „der Versicherungsnehmer einer Hausrat-oder Gebäudeversicherung alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten muss“. Hierzu könne die Rauchmelderpflicht, also die Installation, Wartung und der Betrieb der Anlage gehören.
Zusammenhang Rauchmelder und Schadenhöhe unklar
Gleichzeitig wiegelt der GDV ab. Denn praktisch gebe es keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder für den Schaden die Schadenhöhe ursächlich sein müsste. „Ein solcher Zusammenhang kann in der Regel nicht hergestellt werden“, behauptet der Verband. Das zeige die bisherigen Schadenerfahrungen. Bisher sin dem GDV keine Fälle bekannt, in denen ein fehlender oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder negativen Einfluss auf die Entschädigung eines versicherten Sachschadens gehabt habe.
Versicherer prüfen wohl Einzelfall
Ein Grund für fehlende Fälle könnte sein, dass von der Rauchmelderpflicht bisher wegen langer Übergangszeigen viele Bestandsbauten noch nicht ergriffen sind. Experten sind jedenfalls sehr skeptisch, ob die Versicherer tatsächlich bei einem Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht in allen Fällen voll zahlen werden. Nach Meinung des Eigentümerverbandes Haus & Grund ist es fraglich, ob sich tatsächlich alle Versicherer an das Votum ihres Verbandes halten. Die Versicherer würden im Einzelfall immer sehr genau prüfen, ob sie zahlen müssen. Laut Haus & Grund könnte es durchaus passieren, dass Immobilieneigentümer die Kosten eines Brandes selbst tragen müssen und schadenersatzpflichtig gegenüber anderen Geschädigten, etwa Nachbarn, werden.
Auch die Bauaufsicht in Frankfurt befürchtet „massive Haftungsprobleme für die Eigentümer“, wenn keine Geräte installiert oder betriebsbereit sind. So treffe die Eigentümer auch die Verkehrssicherungspflicht. Solche Rechtsunsicherheiten spielen aber keine Rolle mehr, wenn Versicherer sich in ihren Bedingungen verpflichtet, Obliegenheiten aufgrund eines Verstoßes gegen Sicherheitsauflagen nicht mehr zu ahnden.
Policen, die trotzdem zahlen
Nach einer Untersuchung von „Öko-Test“ gibt es mit den Versicherern Ostangler Brandgilde, der InterRisk und der Janitos sowie den Konzeptanbietern Domcura, Dema und Maxpool schon fünf Anbieter, die bei grob fahrlässiger Missachtung von Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung voll oder teilweise zahlen. „Das ist sehr begrüßenswert“, sagt Reinold König, Versicherungsberater aus dem hessischen Korbach. Noch wichtiger bleibt selbstverständlich der volle Schutz bei der Verursachung eines Schadens. „Dann baut der Versicherer das Haus zum aktuellen Neupreis wieder auf, wenn eine vergessene Kerze den Brand auslöst", erläutert der Experte. Diese Leistung - also den Verzicht von Kürzungen bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls - gibt es mittlerweile schon sehr vielen Anbieter am Markt und zwar sowohl für die Wohngebäudeversicherung, als auch für den Hausratschutz.
Bildquelle: © Picscout cirque d'esprit
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek