Eine Deckungslücke sorgt weiter für Ärger. Nach aktueller Rechtslage muss der Versicherungsnehmer den Schadenzeitpunkt beweisen. Ist das nicht möglich und wurde zwischendurch der Versicherer gewechselt, kann der Kunde leer ausgehen. Das bestätigte das Oberlandesgericht Celle gegenüber einem Hauseigentümer, dessen Vor- und Nachversicherer wegen unklarem Schadenzeitpunkt die Leistung abgelehnt hatten (Urteil vom 10. Mai 2012 - Az.: 8 U 213/11).
Jetzt hat der Bund der Versicherten (BdV) die Versicherer aufgerufen, in solchen Fällen die Schäden zu teilen. Andernfalls müsse der Gesetzgeber tätig werden, um die Verbraucher zu schützen. Pfiffige Maklerversicherer, wie die Medien, InterRisk oder Häger haben sich aber längst bereit erklärt, die Schäden bei nicht geklärter Zuständigkeit zu übernehmen. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Schäden bei Nach- und Vorversicherer gedeckt gewesen sind und lückenloser Versicherungsschutz bestand.
Folgen Empfehlung des GDV
Die Versicherer versprechen, dass sie die Schadenbearbeitung auch bei unklarer Zuständigkeit übernehmen und notfalls auch in Vorleistung treten. "Wir folgen in diesem Fall klar der Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im 'Handbuch der Sachversicherung'. Gibt es Zweifel an der zeitlichen Zuordnung des Schadens, legen wir dies nicht zu Lasten unserer Versicherungsnehmer aus", so Häger-Vorstand Andreas Vogtschmidt.
Aus Mücke Elefant gemacht
Gegenüber dem Versicherungsmagazin hat nun aber der GDV eindeutig erklärt, dass es für diesen Sachverhalt keine Empfehlung "gibt und geben wird". "Es bleibt bei der klaren Rechtslage, dass der Versicherungsnehmer den Schadenzeitpunkt beweisen muss", so GDV-Sprecher Stephan Schweda. Erklärung einzelner Versicherer würden immer nur diese selbst binden. Nach Einschätzung des GDV würde hier aus einer "Mücke ein Elefant" gemacht. Fälle bei denen der Schadenzeitpunkt nicht bestimmbar sei, könnten in vielen Jahren an einer Hand abgezählt werden.
Für betroffene Kunden dürfte es hingegen egal sein, ob sie aufgrund eines exotischen Schadenfalls leer ausgehen. Gleichzeitig könnten angesichts der Bekanntheit des Themas, Versicherungsmakler, die beim Wechsel des Versicherers nicht auf diese Lücke hinweisen, in die Haftung geraten. Daher dürfte der Druck, vor allem auf Maklerversicherer, wachsen, ähnliche Erklärungen wie Häger, InterRisk oder Medienversicherung abzugeben.
Bild: © Gerd Altmann /
Jetzt hat der Bund der Versicherten (BdV) die Versicherer aufgerufen, in solchen Fällen die Schäden zu teilen. Andernfalls müsse der Gesetzgeber tätig werden, um die Verbraucher zu schützen. Pfiffige Maklerversicherer, wie die Medien, InterRisk oder Häger haben sich aber längst bereit erklärt, die Schäden bei nicht geklärter Zuständigkeit zu übernehmen. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Schäden bei Nach- und Vorversicherer gedeckt gewesen sind und lückenloser Versicherungsschutz bestand.
Folgen Empfehlung des GDV
Die Versicherer versprechen, dass sie die Schadenbearbeitung auch bei unklarer Zuständigkeit übernehmen und notfalls auch in Vorleistung treten. "Wir folgen in diesem Fall klar der Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im 'Handbuch der Sachversicherung'. Gibt es Zweifel an der zeitlichen Zuordnung des Schadens, legen wir dies nicht zu Lasten unserer Versicherungsnehmer aus", so Häger-Vorstand Andreas Vogtschmidt.
Aus Mücke Elefant gemacht
Gegenüber dem Versicherungsmagazin hat nun aber der GDV eindeutig erklärt, dass es für diesen Sachverhalt keine Empfehlung "gibt und geben wird". "Es bleibt bei der klaren Rechtslage, dass der Versicherungsnehmer den Schadenzeitpunkt beweisen muss", so GDV-Sprecher Stephan Schweda. Erklärung einzelner Versicherer würden immer nur diese selbst binden. Nach Einschätzung des GDV würde hier aus einer "Mücke ein Elefant" gemacht. Fälle bei denen der Schadenzeitpunkt nicht bestimmbar sei, könnten in vielen Jahren an einer Hand abgezählt werden.
Für betroffene Kunden dürfte es hingegen egal sein, ob sie aufgrund eines exotischen Schadenfalls leer ausgehen. Gleichzeitig könnten angesichts der Bekanntheit des Themas, Versicherungsmakler, die beim Wechsel des Versicherers nicht auf diese Lücke hinweisen, in die Haftung geraten. Daher dürfte der Druck, vor allem auf Maklerversicherer, wachsen, ähnliche Erklärungen wie Häger, InterRisk oder Medienversicherung abzugeben.
Bild: © Gerd Altmann /
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek