Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) soll am Donnerstag kommender Woche (6. Juli) vom Bundestag beschlossen und am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Parallel dazu gibt es seit 19. Juni den Entwurf einer so genannten Informationspflichten-Verordnung, die ebenfalls zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Dieser Zeitplan und einige Inhalte bringen die Versicherer unter Zeitdruck. Worum geht es?
Die Verordnung soll das neue VVG zu den Informationspflichten für Verbraucher mit Leben erfüllen (insbesondere § 7 Absatz 2 und 3). Dort geht es unter anderem darum, welche Einzelheiten des Vertrags - insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den AVB sowie zum Widerrufsrecht - dem Kunden mitzuteilen sind und in welcher Art und Weise dies erfolgen muss. Zugleich ist in der Verordnung bestimmt, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss (besonders bei Änderungen früherer Informationen; in der PKV die Möglichkeit des Tarifwechsels bei Prämienerhöhung; in der Lebensversicherung die Entwicklung der Ansprüche aus der Überschussbeteiligung).
Als ausgemacht gilt der Wechsel vom Policenmodell (Informationen müssen erst bei Abschluss und damit Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden) zum Antragsmodell (Informationen müssen rechtzeitig vor Antrag auf Versicherung gegeben werden). "Damit dürfte in Zukunft eine AVB-basierte Beratung kommen", sagt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht der Humboldt-Universität Berlin. Auf der Jahrestagung 2007 des Maklerverbundes Conzepta Service GmbH in Kassel berichtete Schwintowski über die Konsequenzen. Erstmals sei der Kunde über den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren, ehe er unterschreibt und "trifft damit eine informierte Entscheidung". Bei dieser Art der Beratung genüge in der Regel ein einziger Kundenkontakt, schätzt Schwintowski. Diese These untermauerte er in seinem Vortrag: "Der Vermittler muss die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden herausfinden und anschließend dessen Risiko analysieren." Letztlich münde es in eine AVB-basierte Empfehlung: "Der Makler empfiehlt durch Verweise auf die wichtigsten Leistungsbeschreibungen in den AVB eines oder mehrere Produkte". Daraufhin entscheide sich der Kunde. Als Vorteil sieht Schwintowski nicht nur, dass der Kunde bereits im ersten Gespräch eine "informierte" Entscheidung treffen kann, sondern dass der "Vermittler sein Haftungsrisiko durch Hervorhebung so genannter Kernpunkte auf null reduziert". Als Kernpunkte nannte Schwintowski:
Was ist versichert?
Was ist nicht versichert?
Wer ist mitversichert?
Was kostet das Ganze?
Wodurch verliere ich den Versicherungsschutz?
Wann kann ich kündigen?
Welche Nachteile entstehen bei Kündigung?
Antworten auf diese Kernpunkte, die vom Versicherer zusammen mit den Vermittlern zu erarbeiten sind, sollten dem Kunden als Teil des Beratungsprotokolls ausgehändigt werden, empfiehlt Schwintowski. "Falls jedoch ein Maklerauftrag vorliegt, darf der Makler den Antrag für den Kunden unterschreiben, weil er eine Vollmacht des Kunden besitzt", ergänzt Herrmann Siebenhaar, Versicherungsmakler aus Neutraubling, am Beispiel der Doppelkarte für die Kfz-Versicherung. Dann müsse aber die Information des Kunden zum Deckungskonzept kurzfristig vom Makler nachgeholt werden, so Siebenhaar.
Den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stören lediglich einige Details der Verordnung. So verlangt die Verordnung die Offenlegung von Abschluss- und Vertriebskosten in Euro-Beträgen. Wettbewerber wie Investmentfonds oder Banken seien zu einer solchen Offenheit nicht verpflichtet. Der GDV plädiert für die Nennung der Abschluss- und Vertriebskosten in Prozent-Angaben. Für die Lebensversicherung schlägt er konkret vor, die einkalkulierten einmaligen Abschlusskosten in Prozent der Bruttobeitragssumme anzugeben. Zweiter Kritikpunkt: Das künftig zu erstellende Produkt-Informationsblatt solle nicht überfrachtet werden, sonst behindere es die gewollte Konzentration auf das Wesentliche. Gedacht ist an ein einseitiges Deckblatt, das die bisherigen Verbraucherinformationen vorab zusammenfasst.
Die Verordnung soll das neue VVG zu den Informationspflichten für Verbraucher mit Leben erfüllen (insbesondere § 7 Absatz 2 und 3). Dort geht es unter anderem darum, welche Einzelheiten des Vertrags - insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den AVB sowie zum Widerrufsrecht - dem Kunden mitzuteilen sind und in welcher Art und Weise dies erfolgen muss. Zugleich ist in der Verordnung bestimmt, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss (besonders bei Änderungen früherer Informationen; in der PKV die Möglichkeit des Tarifwechsels bei Prämienerhöhung; in der Lebensversicherung die Entwicklung der Ansprüche aus der Überschussbeteiligung).
Als ausgemacht gilt der Wechsel vom Policenmodell (Informationen müssen erst bei Abschluss und damit Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden) zum Antragsmodell (Informationen müssen rechtzeitig vor Antrag auf Versicherung gegeben werden). "Damit dürfte in Zukunft eine AVB-basierte Beratung kommen", sagt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht der Humboldt-Universität Berlin. Auf der Jahrestagung 2007 des Maklerverbundes Conzepta Service GmbH in Kassel berichtete Schwintowski über die Konsequenzen. Erstmals sei der Kunde über den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren, ehe er unterschreibt und "trifft damit eine informierte Entscheidung". Bei dieser Art der Beratung genüge in der Regel ein einziger Kundenkontakt, schätzt Schwintowski. Diese These untermauerte er in seinem Vortrag: "Der Vermittler muss die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden herausfinden und anschließend dessen Risiko analysieren." Letztlich münde es in eine AVB-basierte Empfehlung: "Der Makler empfiehlt durch Verweise auf die wichtigsten Leistungsbeschreibungen in den AVB eines oder mehrere Produkte". Daraufhin entscheide sich der Kunde. Als Vorteil sieht Schwintowski nicht nur, dass der Kunde bereits im ersten Gespräch eine "informierte" Entscheidung treffen kann, sondern dass der "Vermittler sein Haftungsrisiko durch Hervorhebung so genannter Kernpunkte auf null reduziert". Als Kernpunkte nannte Schwintowski:
Was ist versichert?
Was ist nicht versichert?
Wer ist mitversichert?
Was kostet das Ganze?
Wodurch verliere ich den Versicherungsschutz?
Wann kann ich kündigen?
Welche Nachteile entstehen bei Kündigung?
Antworten auf diese Kernpunkte, die vom Versicherer zusammen mit den Vermittlern zu erarbeiten sind, sollten dem Kunden als Teil des Beratungsprotokolls ausgehändigt werden, empfiehlt Schwintowski. "Falls jedoch ein Maklerauftrag vorliegt, darf der Makler den Antrag für den Kunden unterschreiben, weil er eine Vollmacht des Kunden besitzt", ergänzt Herrmann Siebenhaar, Versicherungsmakler aus Neutraubling, am Beispiel der Doppelkarte für die Kfz-Versicherung. Dann müsse aber die Information des Kunden zum Deckungskonzept kurzfristig vom Makler nachgeholt werden, so Siebenhaar.
Den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stören lediglich einige Details der Verordnung. So verlangt die Verordnung die Offenlegung von Abschluss- und Vertriebskosten in Euro-Beträgen. Wettbewerber wie Investmentfonds oder Banken seien zu einer solchen Offenheit nicht verpflichtet. Der GDV plädiert für die Nennung der Abschluss- und Vertriebskosten in Prozent-Angaben. Für die Lebensversicherung schlägt er konkret vor, die einkalkulierten einmaligen Abschlusskosten in Prozent der Bruttobeitragssumme anzugeben. Zweiter Kritikpunkt: Das künftig zu erstellende Produkt-Informationsblatt solle nicht überfrachtet werden, sonst behindere es die gewollte Konzentration auf das Wesentliche. Gedacht ist an ein einseitiges Deckblatt, das die bisherigen Verbraucherinformationen vorab zusammenfasst.
Autor(en): Detlef Pohl