Steuerrecht entlastet künftig gesetzlich und privat Versicherte stärker

Mit dem , das am vergangenen Mittwoch von der Bundesregierung vorgelegt wurde, kann ab dem 1. Januar 2010 ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abgesetzt werden. Privat und gesetzlich Versicherte werden hierbei gleich behandelt.

Anlass für das neue Gesetz war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 2008 (Az: 2 BvL 1/06). Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass das Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht in dem Umfang erfasst, der erforderlich ist, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.

Für den Gesetzgeber ergab sich damit die Aufgabe, in diesem Bereich spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu schaffen, die privat wie gesetzlich Versicherte gleichermaßen entlastet. Das soll den Kassen der Bürger eine Steuererleichterung von rund 9,3 Milliarden Euro jährlich bringen. Ab Januar kommenden Jahres können nämlich alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei werden private und gesetzliche Versicherungsbeiträge genauso mindernd berücksichtigt wie die Aufwendungen für den Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder.

Für die Steuererklärungen 2008 und 2009 können Selbstständige nach wie vor maximal 2.400 Euro und Arbeitnehmer höchsten 1.500 Euro für sämtliche Versicherungsbeiträge - einschließlich der Prämien für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen - mit Ausnahme der Altersvorsorgeaufwendungen absetzen.

Die neuen Regelungen im Einzelnen
Der Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Versicherungsbeiträge mit Ausnahme der Altersvorsorgeaufwendungen wird in ein Basisabsicherungsniveau für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umgestaltet.

Eigene Beiträge zur Krankenversicherung, die für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld, werden in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben.

Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile zur Krankenkasse, die auf einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen – etwa für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Nicht abzugsfähig sind außerdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie der Finanzierung des Krankengelds dienen. Der jeweilige Beitrag wird insoweit um 4 Prozent vermindert.

Beiträge für eine gesetzliche und private Pflege-Pflichtversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Diese neue Basisabsicherung führt im Gegenzug zu einem Abzugsverbot für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, erfolgt eine so genannte Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht.

Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

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