Steuer auf Wohn-Riester sofort oder nachgelagert

Beim neuen „Wohn-Riester“ verlangt der Gesetzgeber wie bei bisherigen „normalen“ Riester-Verträgen Transparenz, was die Kosten- und Vertragsgestaltung angeht. Knackpunkt und schwer verständlich für den Nutzer des Wohn-Riesters bleibt – wie bei allen Riester-Produkten - die Besteuerung der Auszahlung. Praktisch bedeutet das: die Beiträge sind während des Erwerbslebens steuerfrei, die Zahlungen im Rentenalter dafür steuerpflichtig.

Rückwirkende Fördermöglichkeit
Ab 1. November 2008 bieten nun auch Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften geförderte Altersvorsorgeprodukte an, die von der Genehmigungsbehörde zertifiziert worden sein müssen und landläufig als „Wohn-Riester“ bezeichnet werden (siehe auch vom 22. Oktober). Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage hatten die Regierungsparteien im Juli 2008 nämlich als Ausgleich das so genannte Eigenheimrentengesetz (EigRentG) verabschiedet, das den Erwerb oder den Bau selbstgenutzten Wohneigentums besser in die geförderte Altersvorsorge integrieren soll. Die neue Fördermöglichkeit tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Immobilie muss selbst genutzt werden
Die Regelungen der Riester-Förderung gelten damit auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien. Mit den Riester-Zulagen werden auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.

Wie bei allen Riester-Produkten gilt: In der Sparphase eines Wohn-Riester-Vertrages sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert. Grundlage für die Besteuerung des Wohn-Riesters ist der Bestand eines so genannten Wohnförderkontos. Dieses Konto wird vom Anbieter des Riester-Vertrags, also beispielsweise der Bausparkasse, geführt. Erfasst werden auf dem Wohnförderkonto die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) sowie Entnahmen und Einzahlungen. Bis zum vereinbarten Auszahlungstermin erfolgt eine jährliche Verzinsung von zwei Prozent. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte später Steuern.

Auszahlungsphase und Besteuerung zwischen 60. und 68. Lebensjahr
Als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Anbieter und Inhaber des Wohn-Riester-Vertrags gemeinsam vereinbarte Zeitpunkt und hängt von Alter des Vertragsinhabers ab. Der Zeitpunkt muss laut Gesetzgeber zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres liegen. Wird ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt automatisch die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase.

Besteuert werden die Leistungen in der Auszahlungsphase, wobei es zwei Möglichkeiten gibt: Der Betroffene kann entsprechend seiner finanziellen Situation bei Renteneintritt den für ihn günstigeren Weg wählen: Zur Auswahl stehen die Sofortbesteuerung oder eine nachgelagerte Besteuerung zu Beginn der Auszahlungsphase.

Wahlweise sofort oder nachgelagert besteuert
Wer seine Steuerschuld auf die Auszahlung auf einen Schlag begleichen will, muss nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit seinem individuellen Steuersatz begleichen (Sofortbesteuerung). Wird die nachgelagerte Besteuerung gewählt, kann der Förderberechtigte das geförderte Kapital über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren (maximal bis zum 85. Lebensjahr) verteilt versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Steuer-Experten räumen ein, dass es von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen abhängt, ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist.

Wer nun glaubt, mit Wohn-Riester-Geld und Förderungen sein Traumhaus unverzüglich errichten zu können, muss seine Erwartungen zurückschrauben. Die bei der Förderung durch das Eigenheimrentengesetz vorgesehene Entnahme zur Finanzierung einer Immobilie ist erst dann möglich, wenn 10.000 Euro Kapital angespart sind. Auf einem möglichen Riester-Konto sind in der Regel noch keine großen Summen angespart, da die Riester-Förderung erst im Jahre 2002 eingeführt wurde.

Autor(en): Ellen Bocquel

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