Sozialhilfeempfänger: Kein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif

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Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch darauf, in den Basistarif der privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 16. Juli 2014 (IV ZR 55/14).

Der IV. Zivilsenat des BGH wies die Klage einer seit zehn Jahren in Deutschland lebenden Frau zurück. Diese bezog bis Ende April 2012 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 erhält sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt forderte sie auf, für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif eines privaten Krankenversicherers zu stellen. Der Antrag wurde vom Versicherer jedoch abgelehnt.

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erreichen wollte, hatte zunächst vor dem Landgericht Köln Erfolg gehabt (Urteil vom 10. Juli 2013 – 23 O 396/12). Das Oberlandesgericht Köln hat sie nach der Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen (OLG Köln – Urteil vom 8. November 2013 – 20 U 137/13).

Die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht in gedruckter Form vor.

Quelle: BGH

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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