Turnusgemäß hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für das kommende Jahr angehoben. Turnusgemäß hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für das kommende Jahr angehoben. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab ersten Januar 2021.
Die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2019. Die Steigerung betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent. Die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 wurden entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2018 um 3,12 Prozent (in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent) angehoben.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich in Westdeutschland auf monatlich 3.290 Euro (2020: 3.185 Euro monatlich). Die Bezugsgröße für Ostdeutschland steigt auf 3.115 Euro im Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll im kommenden Jahr in Westdeutschland 85.200 Euro betragen (bisher 82.800 Euro). Löhne und Gehälter werden damit monatlich bis zu einer Höhe von 7.100 Euro (bisher: 6.900 Euro) verbeitragt. Der entsprechende Wert für Ostdeutschland wird sich laut Entwurf auf 80.400 Euro (bisher 77.400 Euro) erhöhen. Das sind monatlich 6.700 Euro (bisher 6.450).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).
Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) beziehungsweise 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).
Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, muss das Bundeskabinett ihr noch zustimmen und der Bundesrat sie bestätigen. In der Regel tritt sie ohne Änderungen in Kraft. Die neue Verordnung soll am 14. Oktober im Bundesrat beschlossen werden.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de