Interview mit RA Hohmann, Rechtsanwalt aus Halle (Saale):
krankenkassenRatgeber: Herr Hohmann, Krankenkassen gewähren den Versicherten ja bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht. Wie verhält es sich bei Beitragserhöhungen durch Fusionen?
RA Hohmann: Bis vor kurzem gab es diesbezüglich keine rechtliche Grundlage. Die Empfehlung des Bundesversicherungsamtes lautete: Wenn zwei Krankenkassen sich zusammenschließen, werden die beiden bisherigen Kassen geschlossen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die bisherigen Beitragssätze der alten Kassen werden weder gesenkt noch erhöht, sondern sie treten mit der Schließung außer Kraft. Für die neue Krankenkasse wird erstmalig ein Beitragssatz festgelegt. Mittlerweile hat das Bundesversicherungsamt den Krankenkassen auch mitgeteilt, dass nicht mehr beanstanden wird, wenn die Kassen im Fall einer Fusion mit erhöhtem Beitragssatz ihren Mitgliedern trotzdem - also freiwillig - ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Zudem gibt es diesbezüglich zwei Gerichtsentscheidungen. Diese besagen: Wenn wegen einer Krankenkassenfusion die Beiträge steigen, haben die Versicherten das Recht zu kündigen. So entschied das Sozialgericht Stuttgart, dass höhere Beiträge auch im Fall einer Fusion zu einem Sonderkündigungsrecht führen (Az.: S 4 KR 5695/03). Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen eine gleichlautende Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle wurde dagegen Revision zugelassen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied: "Vereinigt sich eine Krankenkasse mit einer weiteren und erhöht sich gleichzeitig der Mitgliedsbeitrag, so ergibt sich für die betroffenen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht". Laut Gericht sei kein Unterschied zwischen einer "normalen" Beitragssatzanhebung und einer solchen bei Kassen-Fusion erkennbar (Az. L 4 KR 33/00). Dies dürfte meines Erachtens zutreffend sein.
krankenkassenRatgeber: Was heißt das jetzt für ein Kassenmitglied, das aus einer fusionierten Kasse wegen Beitragserhöhung austreten will?
RA Hohmann: Bei gesetzlich Versicherten, die bereits 18 Monate in der Kasse sind, ist das kein Problem. Diese können ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die in der
jeweiligen Kasse Versicherten, die noch nicht 18 Monate Mitglied sind, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sollten sich dabei auf die Urteile bei der Kündigung beziehen.
krankenkassenRatgeber: Sind die beiden Urteile bundesweit rechtskräftig?
RA Hohmann: Grundsätzlich ist ein Urteil auf Landesebene auf alle Länder anzuwenden (sogenannter Präzedenzfall). Da aber die Rechtssprechung in Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg erfolgte, muss sich ein in Thüringen oder in NRW Versicherter auf dieses Urteil bei seiner Kündigung beziehen, ansonsten wird sie nicht gültig. Nach und nach dürfte sich diese Rechtssprechung auch festigen. Vielleicht wird sie sogar in Kürze vom Bundessozialgericht bestätigt. Dies bleibt aber abzuwarten.
krankenkassenRatgeber: Was ist, wenn die Krankenkasse die Kündigung ablehnt?
RA Hohmann: Lehnt die Krankenkasse ab, legen Sie Widerspruch ein und berufen sich noch einmal auf die beschlossenen vorgenannten Urteile. Hilft dies alles nichts, überlegen Sie, ob Sie Klage einreichen.
krankenkassenRatgeber: Was kostet eine Klage?
RA Hohmann: Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht einreichen. Das Widerspruchsverfahren vor den Krankenkassen ist zur Zeit noch kostenlos. Gebühren werden diesbezüglich nicht erhoben. Auch das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei (vgl. dazu §183 SGG). Nehmen Sie sich allerdings einen Anwalt, ist dieser berechtigt nach den entsprechenden Gebührenverordnungen, der BRAGO und ab 1. Juli 2004 dem RVG abzurechnen. Jedes Urteil trägt jedoch eine Kostenentscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Wichtig zum Schluß: Der Widerspruch sowie die Klage sind unbedingt innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. Ansonsten gilt das Streitverhältnis als befriedet und Sie müssen die höheren
Versicherungsbeiträge zahlen.
Quelle:: krankenkassenRatgeber.de
krankenkassenRatgeber: Herr Hohmann, Krankenkassen gewähren den Versicherten ja bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht. Wie verhält es sich bei Beitragserhöhungen durch Fusionen?
RA Hohmann: Bis vor kurzem gab es diesbezüglich keine rechtliche Grundlage. Die Empfehlung des Bundesversicherungsamtes lautete: Wenn zwei Krankenkassen sich zusammenschließen, werden die beiden bisherigen Kassen geschlossen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die bisherigen Beitragssätze der alten Kassen werden weder gesenkt noch erhöht, sondern sie treten mit der Schließung außer Kraft. Für die neue Krankenkasse wird erstmalig ein Beitragssatz festgelegt. Mittlerweile hat das Bundesversicherungsamt den Krankenkassen auch mitgeteilt, dass nicht mehr beanstanden wird, wenn die Kassen im Fall einer Fusion mit erhöhtem Beitragssatz ihren Mitgliedern trotzdem - also freiwillig - ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Zudem gibt es diesbezüglich zwei Gerichtsentscheidungen. Diese besagen: Wenn wegen einer Krankenkassenfusion die Beiträge steigen, haben die Versicherten das Recht zu kündigen. So entschied das Sozialgericht Stuttgart, dass höhere Beiträge auch im Fall einer Fusion zu einem Sonderkündigungsrecht führen (Az.: S 4 KR 5695/03). Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen eine gleichlautende Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle wurde dagegen Revision zugelassen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied: "Vereinigt sich eine Krankenkasse mit einer weiteren und erhöht sich gleichzeitig der Mitgliedsbeitrag, so ergibt sich für die betroffenen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht". Laut Gericht sei kein Unterschied zwischen einer "normalen" Beitragssatzanhebung und einer solchen bei Kassen-Fusion erkennbar (Az. L 4 KR 33/00). Dies dürfte meines Erachtens zutreffend sein.
krankenkassenRatgeber: Was heißt das jetzt für ein Kassenmitglied, das aus einer fusionierten Kasse wegen Beitragserhöhung austreten will?
RA Hohmann: Bei gesetzlich Versicherten, die bereits 18 Monate in der Kasse sind, ist das kein Problem. Diese können ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die in der
jeweiligen Kasse Versicherten, die noch nicht 18 Monate Mitglied sind, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sollten sich dabei auf die Urteile bei der Kündigung beziehen.
krankenkassenRatgeber: Sind die beiden Urteile bundesweit rechtskräftig?
RA Hohmann: Grundsätzlich ist ein Urteil auf Landesebene auf alle Länder anzuwenden (sogenannter Präzedenzfall). Da aber die Rechtssprechung in Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg erfolgte, muss sich ein in Thüringen oder in NRW Versicherter auf dieses Urteil bei seiner Kündigung beziehen, ansonsten wird sie nicht gültig. Nach und nach dürfte sich diese Rechtssprechung auch festigen. Vielleicht wird sie sogar in Kürze vom Bundessozialgericht bestätigt. Dies bleibt aber abzuwarten.
krankenkassenRatgeber: Was ist, wenn die Krankenkasse die Kündigung ablehnt?
RA Hohmann: Lehnt die Krankenkasse ab, legen Sie Widerspruch ein und berufen sich noch einmal auf die beschlossenen vorgenannten Urteile. Hilft dies alles nichts, überlegen Sie, ob Sie Klage einreichen.
krankenkassenRatgeber: Was kostet eine Klage?
RA Hohmann: Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht einreichen. Das Widerspruchsverfahren vor den Krankenkassen ist zur Zeit noch kostenlos. Gebühren werden diesbezüglich nicht erhoben. Auch das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei (vgl. dazu §183 SGG). Nehmen Sie sich allerdings einen Anwalt, ist dieser berechtigt nach den entsprechenden Gebührenverordnungen, der BRAGO und ab 1. Juli 2004 dem RVG abzurechnen. Jedes Urteil trägt jedoch eine Kostenentscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Wichtig zum Schluß: Der Widerspruch sowie die Klage sind unbedingt innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. Ansonsten gilt das Streitverhältnis als befriedet und Sie müssen die höheren
Versicherungsbeiträge zahlen.
Quelle:: krankenkassenRatgeber.de
Autor(en): SN