Die Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) führt zu sehr unterschiedlichen Lösungen in den verschiedenen Unternehmen und Vertriebswegen. Ein Ansatz ist dabei, die gesetzlich auf fünf Jahre festgesetzte Stornohaftung zu verlängern.
Nach § 80 Absatz 5 VAG müssen Versicherungsunternehmen mit ihren Vermittler vereinbaren, dass sie in den ersten fünf Vertragsjahren die für eine Lebensversicherung erhaltene Abschlussprovision zeitanteilig zurückbezahlen. Damit soll vor allem der Abschlussanreiz abgesenkt werden, damit nur nachhaltig für den Kunden bedarfsgerechte Verträge vermittelt werden.
Zehn Jahre waren Wunsch
Diese Stornohaftungszeit hätte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gerne auf zehn Jahre verlängert und dafür eine Absenkung der zillmerfähigen Abschusskosten von 40 auf 25 Promille vermieden. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen. Offenbar traute der Gesetzgeber der Branche nicht, dass sie es ernst meint mit einer Absenkung der Abschlusskosten, was aber für die dauerhafte Stabilität und auch Attraktivität des Lebensversicherungsprodukts erforderlich ist.
Das heißt aber nicht, dass die Stornohaftung nun keine Rolle spielt bei der Umsetzung des LVRG. Die bisher bekannt gewordenen Lösungen, die mit Vermittlern verhandelt werden, spielen oft auch mit diesem Mittel der Kostensenkung. Denn zumindest bei früh stornierten Verträgen ist die wirtschaftliche Wirkung beachtlich. So gibt es erste Lösungen mit Stornohaftungen, die auf acht oder auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
Stornoquoten sind entscheidend
Für den einzelnen Vermittler hängt der dadurch entstehende Verlust sehr stark von der individuellen Stornoquote ab. Ein Beispiel: Ein Vermittler vermittelt jährlich eine Million Euro Beitragssumme an neuen Lebensversicherungen gegen laufenden Beitrag, bei denen die Stornohaftung eine Rolle spielt. Seine bisherige Erfahrung ist, dass im ersten Jahr fünf Prozent, im zweiten drei Prozent, im dritten bis fünften Jahr zwei und danach jedes Jahr ein Prozent der ursprünglich geworbenen Kunden ihre Lebensversicherung kündigen.
Unter der Annahme, dass die Stornierungen jeweils zur Jahresmitte wirksam werden, muss der Vermittler von einer ursprünglichen Abschlussprovision von beispielsweise 35 Promille oder 35.000 Euro insgesamt 2.940 Euro in den ersten fünf Jahren anteilig zurückzahlen. Wird die Stornohaftungszeit auf zehn Jahre ausgedehnt, steigt die Rückforderung insgesamt auf 4.357,50 Euro oder um 1.417,50 Euro. Das sind 4,1 Prozent der ursprünglichen Abschlussprovision zusätzlich. Das ist zwar nicht wenig, aber auch überschaubar.
Beim Frühstorno wird es schwierig
Schwierig wird es nur beim Frühstorno im ersten Vertragsjahr (siehe vom 7. April 2014). Es kann passieren, dass Vermittler bei ungünstig stark schwankenden Gewinnen und damit Steuerlasten sogar unter dem Strich Geld hinzulegen müssen. Dies betrifft allerdings nur das Storno im ersten Vertragsjahr.
Um die Wirkung individuell überschlägig kalkulieren zu können, stellt Versicherungsmagazin seinen Leserinnen und Lesern kostenfrei ausschließlich zur privaten Benutzung zum Download zur Verfügung.
Bildquelle: © Erwin Wodicka / Panthermedia.net
Nach § 80 Absatz 5 VAG müssen Versicherungsunternehmen mit ihren Vermittler vereinbaren, dass sie in den ersten fünf Vertragsjahren die für eine Lebensversicherung erhaltene Abschlussprovision zeitanteilig zurückbezahlen. Damit soll vor allem der Abschlussanreiz abgesenkt werden, damit nur nachhaltig für den Kunden bedarfsgerechte Verträge vermittelt werden.
Zehn Jahre waren Wunsch
Diese Stornohaftungszeit hätte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gerne auf zehn Jahre verlängert und dafür eine Absenkung der zillmerfähigen Abschusskosten von 40 auf 25 Promille vermieden. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen. Offenbar traute der Gesetzgeber der Branche nicht, dass sie es ernst meint mit einer Absenkung der Abschlusskosten, was aber für die dauerhafte Stabilität und auch Attraktivität des Lebensversicherungsprodukts erforderlich ist.
Das heißt aber nicht, dass die Stornohaftung nun keine Rolle spielt bei der Umsetzung des LVRG. Die bisher bekannt gewordenen Lösungen, die mit Vermittlern verhandelt werden, spielen oft auch mit diesem Mittel der Kostensenkung. Denn zumindest bei früh stornierten Verträgen ist die wirtschaftliche Wirkung beachtlich. So gibt es erste Lösungen mit Stornohaftungen, die auf acht oder auf zehn Jahre ausgedehnt werden.
Stornoquoten sind entscheidend
Für den einzelnen Vermittler hängt der dadurch entstehende Verlust sehr stark von der individuellen Stornoquote ab. Ein Beispiel: Ein Vermittler vermittelt jährlich eine Million Euro Beitragssumme an neuen Lebensversicherungen gegen laufenden Beitrag, bei denen die Stornohaftung eine Rolle spielt. Seine bisherige Erfahrung ist, dass im ersten Jahr fünf Prozent, im zweiten drei Prozent, im dritten bis fünften Jahr zwei und danach jedes Jahr ein Prozent der ursprünglich geworbenen Kunden ihre Lebensversicherung kündigen.
Unter der Annahme, dass die Stornierungen jeweils zur Jahresmitte wirksam werden, muss der Vermittler von einer ursprünglichen Abschlussprovision von beispielsweise 35 Promille oder 35.000 Euro insgesamt 2.940 Euro in den ersten fünf Jahren anteilig zurückzahlen. Wird die Stornohaftungszeit auf zehn Jahre ausgedehnt, steigt die Rückforderung insgesamt auf 4.357,50 Euro oder um 1.417,50 Euro. Das sind 4,1 Prozent der ursprünglichen Abschlussprovision zusätzlich. Das ist zwar nicht wenig, aber auch überschaubar.
Beim Frühstorno wird es schwierig
Schwierig wird es nur beim Frühstorno im ersten Vertragsjahr (siehe vom 7. April 2014). Es kann passieren, dass Vermittler bei ungünstig stark schwankenden Gewinnen und damit Steuerlasten sogar unter dem Strich Geld hinzulegen müssen. Dies betrifft allerdings nur das Storno im ersten Vertragsjahr.
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Bildquelle: © Erwin Wodicka / Panthermedia.net
Autor(en): Matthias Beenken