Unfälle beim Sex sind nicht in jedem Fall versichert. Wer bei sadomasochistischen Handlungen einen Unfall erleidet, muss damit rechnen, bei seiner privaten Unfallversicherung leer auszugehen.
„Der Unfall muss unfreiwillig passieren“, sagt Hasso Suliak, Pressesprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dieses Kriterium könnte bei Unfällen während gewalttätiger Sexhandlungen fehlen. Auch eine Entschädigung über die private Haftpflichtversicherung ist eher ungewiss.
Demgegenüber behauptet der Bund der Versicherten (BdV) mit Bezug auf den Film „Fifty Shades of Grey“ die private Unfallversicherung würde immer leisten, wenn sadomasochistischen Handlungen wie Fesselungen zu einem bleibenden Körperschaden führen. Bei entstellenden Narben im Gesicht müssten die privaten Unfallversicherer sogar für eine kosmetische Operation aufkommen. Und Schmerzensgeld gebe es von der Privaten Haftpflichtversicherung, wenn ein Partner während der Sexhandlung fahrlässig gegen die Absprache verstößt, dass niemand ernsthaft verletzt werden soll.
Beweislage bei brutalen Sexspielen schwierig
Vor allem diese Behauptung ist nach Meinung von Experten höchst problematisch. „Solche Handlungen dürften nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung in der Privaten Haftpflichtversicherung unter den Ausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ fallen, erläutert Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Freiburg. Das hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 27. April 2011; Az.: I-20 U, 10/11).
Hinsichtlich des privaten Unfallschutzes bei härteren Sexspielen sieht hingegen Experte Diwo gute Chancen für Verbraucher, eine Entschädigung zu erhalten. So müssten die Versicherer beweisen, dass die Gesundheitsschädigung, die zur Invalidität geführt hat, freiwillig erfolgt ist.
Die gelte auch für entstellende Narben. „Das dürfte den Assekuranzen in der Regel schwer fallen, wenn beide Beteiligten behaupten, dass versehentlich vorher verabredete Grenzen überschritten wurden und insbesondere dauernde Gesundheitsschäden nicht gewollt waren“, so Diwo. Gleichzeitig verweist der Jurist aber darauf, dass Unfälle durch so genannte autoerotische Handlungen von der privaten Unfallversicherung in keinem Fall abgedeckt sind.
Alltagsunfälle beim Sex versichert
Die private Unfallversicherung muss grundsätzlich dann leisten, wenn der Unfall lediglich dadurch passiert, dass sich ein „Alltagsrisiko“ verwirklicht. Das heißt: Wer beim Sex ausrutscht und sich den Kopf anschlägt, hat einen typischen Allerweltsunfall. Privater Berufsschutz ist zudem in allen Fällen gegeben, egal welche Art von Sex praktiziert wird. Wer danach seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zumindest zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, erhält eine Rente aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung.“ Dies sagt auch der BdV und liegt damit tatsächlich richtig.
Bildquelle: © cokacoka / iStock / Thinkstock
„Der Unfall muss unfreiwillig passieren“, sagt Hasso Suliak, Pressesprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dieses Kriterium könnte bei Unfällen während gewalttätiger Sexhandlungen fehlen. Auch eine Entschädigung über die private Haftpflichtversicherung ist eher ungewiss.
Demgegenüber behauptet der Bund der Versicherten (BdV) mit Bezug auf den Film „Fifty Shades of Grey“ die private Unfallversicherung würde immer leisten, wenn sadomasochistischen Handlungen wie Fesselungen zu einem bleibenden Körperschaden führen. Bei entstellenden Narben im Gesicht müssten die privaten Unfallversicherer sogar für eine kosmetische Operation aufkommen. Und Schmerzensgeld gebe es von der Privaten Haftpflichtversicherung, wenn ein Partner während der Sexhandlung fahrlässig gegen die Absprache verstößt, dass niemand ernsthaft verletzt werden soll.
Beweislage bei brutalen Sexspielen schwierig
Vor allem diese Behauptung ist nach Meinung von Experten höchst problematisch. „Solche Handlungen dürften nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung in der Privaten Haftpflichtversicherung unter den Ausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ fallen, erläutert Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Freiburg. Das hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 27. April 2011; Az.: I-20 U, 10/11).
Hinsichtlich des privaten Unfallschutzes bei härteren Sexspielen sieht hingegen Experte Diwo gute Chancen für Verbraucher, eine Entschädigung zu erhalten. So müssten die Versicherer beweisen, dass die Gesundheitsschädigung, die zur Invalidität geführt hat, freiwillig erfolgt ist.
Die gelte auch für entstellende Narben. „Das dürfte den Assekuranzen in der Regel schwer fallen, wenn beide Beteiligten behaupten, dass versehentlich vorher verabredete Grenzen überschritten wurden und insbesondere dauernde Gesundheitsschäden nicht gewollt waren“, so Diwo. Gleichzeitig verweist der Jurist aber darauf, dass Unfälle durch so genannte autoerotische Handlungen von der privaten Unfallversicherung in keinem Fall abgedeckt sind.
Alltagsunfälle beim Sex versichert
Die private Unfallversicherung muss grundsätzlich dann leisten, wenn der Unfall lediglich dadurch passiert, dass sich ein „Alltagsrisiko“ verwirklicht. Das heißt: Wer beim Sex ausrutscht und sich den Kopf anschlägt, hat einen typischen Allerweltsunfall. Privater Berufsschutz ist zudem in allen Fällen gegeben, egal welche Art von Sex praktiziert wird. Wer danach seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zumindest zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, erhält eine Rente aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung.“ Dies sagt auch der BdV und liegt damit tatsächlich richtig.
Bildquelle: © cokacoka / iStock / Thinkstock
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek