Es gibt viele positive Anlässe, bei der Versicherungen neu abgeschlossen oder verändert werden sollten. Etwa der Beginn eines Studiums, der Bau- oder Kauf eines Hauses, der erste Vierbeiner oder natürlich die Geburt. Recht schwierig ist hingegen das Thema Scheidung. Es ist meist negativ und immer sehr emotional besetzt. Zudem werden mit der Trennungszeit plötzlich aus dem Paar Parteien. Vielfach kann dann nur noch ein Partner beraten werden. Und die Beratung ist heikel, denn neben dem persönlichen Stress, muss mit der Trennung vieles vollkommen neu organisiert werden.
Wer sozial sehr eng mit seinen Kunden über den klassischen Verein, Stammtisch oder modern über Facebook und die Whatsapp-Gruppe vernetzt ist, könnte nach Kenntnis einer baldigen Trennung, vorsichtig auf die Betroffenen zugehen. Einfach und leicht verständlich ist die Botschaft, das beispielsweise in der Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Regel ein Ehepartner der Versicherungsnehmer ist, während der andere mitversichert ist. Ab dem Scheidungstag steht der Mitversicherte dann in der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung ohne Schutz da.
In der Rechtsschutzversicherung kann trotzdem die dreimonatige Wartefrist vermieden werden, wenn der Mitversicherte frühzeitig, spätestens unmittelbar nach der Scheidung eine eigene Police abschließt. Laut Huk-Coburg verzichten dann die Rechtschutzversicherer auf diese Wartezeit.
Neueinstig über PHV
Auch auf ein anderes Problem, dass schon in der Trennungsphase akut wird, macht der Versicherer aufmerksam. So ist der Mitversicherte schon in dieser Zeit darauf angewiesen, dass der Noch-Ehepartner einen Versicherungsfall meldet.
Schon das könnte Anlass genug sein, sich frühzeitig risikotechnisch eigenständig aufzustellen. Das geht am besten über die private Haftpflichtversicherung (PHV). In aller Regel ist es aufgrund des scharfen Wettbewerbs heute leicht möglich, die Deckungssumme des Vertrags auf ein Vielfaches der Altpolice zu erhöhen. So bietet die WGV als erster Versicherer eine Deckungssumme von 75 Millionen Euro an. Bei vielen anderen Unternehmen wird mit 50 Millionen Euro gewuchert. Auch wenn dann noch ein Forderungsausfall-Schutz - der als Personen-Vollkasko leicht erklärt werden kann – mit eingebaut wird, dürfte die Police in der Regel kaum viel teurer sein, als unzureichende Altverträge.
Riester nicht kündigen
Betroffen sind übrigens von der Scheidung nicht nur die Private Haftpflicht-, die Hausrat- und die Rechtsschutzversicherung, sondern auch die Riester-Rente, die Wohngebäude-, die Lebens- und die Krankenversicherung.
So könnte die indirekte Förderberechtigung für Riester entfallen. Dann sollte dem betroffenen Partner deutlich gemacht werden, dass man einen Riester-Vertrag nur theoretisch kündigen kann. Praktisch ist das ein echtes Verlustgeschäft, weil die erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Daher rät die Huk-Coburg den Vertrag in diesem Fall einfach "erst einmal" ruhen zulassen. Leichter liegt der Fall, wenn beide Eheleute förderberechtigt sind. Der Kindergeldbezug entscheidet dann, welcher Partner die Nachwuchszulage bekommt.
Wenn beide im Grundbuch stehen, ändert sich nichts
Allein bei der Wohngebäudeversicherung ändert sich auch bei der Scheidung nichts, wenn beide Partner im Grundbuch stehen und die Eigentumsverhältnisse erhalten bleiben. Damit sind beide Versicherungsnehmer und laut dem Bund der Versicherten (BdV) auch beide dafür verantwortlich, dass die Prämie gezahlt wird.
War einer der Partner über den anderen in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, endet die Familienversicherung mit der Scheidung. Die Krankenversicherung wird automatisch als freiwillige Weiterversicherung gegen eigenen Beitrag fortgesetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen der Austritt erklärt wird. Der Austritt ist möglich, wenn keine Versicherungspflicht besteht, beispielsweise weil keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde.
Bezugsrecht bei Leben prüfen
Bei Lebensversicherungen muss das Bezugsrecht überprüft werden. Ist im Vertrag als Bezugsberechtigter wie üblich nur von "Ehepartner" die Rede, geht laut BdV das Bezugsrecht durch Neuheirat nicht automatisch auf den neuen Gatten über. Der neue Ehegatte sollte als bezugsberechtigte Person dem Versicherer mitgeteilt werden. Grundsätzlich gibt es bei einer neuen Partnerschaft wieder Handlungsbedarf. Denn hier müssen Doppelversicherungen vermieden werden.
Potenzial haben Vermittler übrigens reichlich. Über 150.000 Ehen werden jährlich geschieden. Umgekehrt geben sich pro Jahr rund 400.000 Partner das Ja-Wort. Wer in der positiven wie negativen Lebenszäsur seiner Kunden sicher agiert, dürfte eine nachhaltige Bindung aufbauen.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek