RTS sind ab 2023 Pflicht

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Die technischen Regulierungsstandards (RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung wurden am 25. Juli 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlicht und traten am 14. August 2022 in Kraft. Die RTS sind ab dem 1. Januar 2023 Pflicht. Sie legen den konkreten Inhalt, die zu verwendende Methodik und die Art der Darstellung der offenzulegenden Informationen fest.

Mit Inkrafttreten der Standards ist aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein wichtiger Meilenstein erreicht, durch den die Qualität und die Vergleichbarkeit der offenzulegenden Informationen verbessert werden soll.

Europäische Kommission will Transparenz beim Nachhaltigkeit noch weiter ausbauen

Die konkretisierende Regulierung zur Offenlegungsverordnung ist damit aber nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission will die Transparenz beim Thema Nachhaltigkeit auf dem Finanzmarkt noch weiter ausbauen. Sie forderte dafür bereits im April 2022 mit zwei Mandaten die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) auf, der Europäischen Kommission Vorschläge zu unterbreiten, wie die RTS überarbeitet werden können:

Bis spätestens zum 30. September 2022 sollen die ESAs Ergänzungen zu den RTS bezüglich der Bestimmungen des Complementary Climate Delegated Act (CDA) für Kernenergie- und Gasaktivitäten vorschlagen.

Innerhalb von zwölf Monaten nach Mandatserteilung, also bis April 2023, sollen die ESAs die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impact – PAI) und die produktbezogenen Offenlegungspflichten überarbeiten.

    Falsche Fassung und korrekter Entwurf

    Die BaFin weist noch darauf hin, dass bei einigen Anhängen der im Amtsblatt veröffentlichten deutschen Sprachfassung redaktionelle Fehler vorhanden sind. Bis zur offiziellen Korrektur empfiehlt die Aufsicht darum, auf den korrekten Entwurf der Europäischen Kommission zurückzugreifen, den diese bereits am 6. April 2022 veröffentlicht hatte.

    Quelle: BaFin

     

     

    Autor(en): versicherungsmagazin.de

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