Unternehmen, die eine automatische Sparberatung anbieten, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nun ganz deutlich die rote Karte gezeigt. Diese Anbieter benötigten in jedem Fall eine gewerbe- oder bankrechtliche Genehmigung. Die Aufsicht weist im Augustheft des eigenen Journals darauf hin, dass sie ganz alleine prüft, ob ein Angebot genehmigungspflichtig ist. Hinweise der Unternehmen hätten keinerlei Relevanz.
Mittlerweile würden immer mehr Insurtechs mit einer automatischen Beratung, auch Robo-Advice genannt, auf den Markt drängen. Solche Angebote gebe es für Versicherungs-, Bank- und Anlageprodukte. So würden im Vertrieb von Versicherungsprodukten auf der Basis von Algorithmen geeignete Produkte empfohlen – sowohl zur Altersvorsorge, als auch zur Absicherung von Schadensfällen.
Robo-Advice überall
Zusätzlich ermöglichten es einzelne Versicherungsunternehmen ihren Kunden, sich auf ihren Webseiten persönliche Angebote zum gewünschten Versicherungsschutz erstellen zu lassen. Charakteristisch sei hier oftmals, dass die Beratung zunächst automatisiert erfolgt, um danach durch persönlichen Kontakt ergänzt zu werden. Banken würden automatische Beratungen nur in geringem Umfang auf eigenen Plattformen anbieten. Hauptsächlich erfolge die automatisierte Beratung und Finanzplanung noch über Vergleichsportale für Hypotheken, Privatkredite, Bankkonten und Bankeinlagen. Der Funktionsumfang reiche von der bloßen Kundeninformation bis hin zum Vertragsabschluss bei einem der gelisteten Anbieter.
Zumeist fungieren die Vergleichsportale als Vermittler und nicht als Anbieter des eigentlichen Produkts. Mittlerweile hätten sich aber auch Portale etabliert, die auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Information konkrete Produktvorschläge unterbreiten, die dem eingegebenen Kundenprofil entsprechen sollen. Einen besonderen Focus legt die Bafin nun auf die Kontrolle der Anlageberatung. Die Robo-Advisor würden aufgrund von Informationen über Anlageziele und Risikoneigung mittels eines Algorithmus die zum Kundenprofil passenden Finanzinstrumente ermitteln. Grundsätzlich unterlägen solche Anlagenberatungen dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Allein wenn Anteile an Investmentvermögen, alternative Investmentfonds, also meist geschlossene Fonds oder Unternehmensbeteiligungen beraten werden, gilt ausnahmsweise die Gewerbeordnung.
Täuschern auf der Spur
"Auch wenn derzeit viele neue Angebote auf den Markt drängen, lohnt es sich daher nicht, um der Schnelligkeit willen einen Robo-Advisor zu lancieren, der (vergeblich) versucht, den Tatbestand der Anlageberatung zu umgehen", so die Bafin. Es habe keinerlei Relevanz, ob der Anbieter sein Angebot mit Hinweisen, sogenannten Disclaimern versieht, mit denen er darauf hinweist, dass sich es bei der Robo-Beratung gar nicht um eine Anlagenberatung handelt. Auf solche Haftungsausschlüsse, meist als Pop-Up-Fenster, hatte "Öko-Test" in der Analyse "computergestützte Geldanlage" aufmerksam gemacht.
Wenn das Beratungsprogramm einen ganz konkreten, individuellen Anlagevorschlag macht, handelt es sich laut Bafin um Anlageberatung. Dann müssen die Onlineplattformen alle gesetzlichen Pflichten erfüllen. So muss geprüft werden, ob die vorgeschlagene Anlage zur Risikoneigung des Kunden passt und er die entsprechenden Kenntnisse über die Produkte besitzt und das Risiko tragen kann. Zudem muss ein Beratungsprotokoll erstellt werden.
Hohes Rechtsrisiko
Laut Verbraucherschützern würde in der Werbung oft eine maßgeschneiderte Anlageberatung versprochen und im Kleingedruckten eine Haftung abgelehnt. Solches Gebaren akzeptiert die Bafin nicht. "Liegt keine Erlaubnis vor oder werden die damit verbundenen Folgepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) beziehungsweise der Gewerbeordnung (GewO) nicht erfüllt, setzt sich der Anbieter einem erheblichen Rechtsrisiko aus", warnt die Aufsicht alle aktiven und potentiellen Robo-Advisor.
So könne Anlageberatung sogar entstehen, wenn der Kunde keine ausdrücklichen Angaben macht. Wenn er beispielsweise aus Strategien auswählen kann, deren Namensgebung auf den Risikogehalt schließen lässt, gebe er schon durch die Auswahl seine Risikobereitschaft preis. Das gelte beispielsweise, wenn er sich zu Beginn des Prozesses für eines der drei Musterportfolien "Portfolio Defensiv", "Portfolio Ausgewogen" und "Portfolio Spekulativ" entscheiden muss. Die Schwelle von der reinen Information zur Erteilung eines persönlichen Rates werde ganz schnell überschritten.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek