Im Zuge des Eigenheimrentengesetzes wurde die Riester-Rente nun auch für Menschen geöffnet, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten. Wie die mitteilt, gab es diese Möglichkeit bisher nur dann, wenn der Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatte.
Wollten die Betroffenen bislang eine Förderung im Wege der Riester-Rente erhalten, war dies nur in Form eines so genannten Huckepackvertrages möglich. Dieser setzte voraus, dass der Ehegatte ebenfalls riesterte. War das der Fall, gab es sogar dann Geld vom Staat, ohne dass hierfür ein eigener Beitrag des Erwerbsgeminderten fällig wurde.
Durch die Neuregelung steht diesen Personen nun die Förderung der Riester-Rente unmittelbar offen. Allerdings muss künftig ein Mindestbeitrag geleistet werden, wollen die Sparer gefördert werden. Ihre bisherigen Verträge müssen daher entsprechend umgestellt werden.
Der jährliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Vorjahreseinkommen. Das ist zum Beispiel bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der Jahresbetrag der Bruttorente vor Abzug der einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer alos die volle Förderhöhe will, muss hiervon 4 Prozent als Eigenbeitrag leisten.
Wollten die Betroffenen bislang eine Förderung im Wege der Riester-Rente erhalten, war dies nur in Form eines so genannten Huckepackvertrages möglich. Dieser setzte voraus, dass der Ehegatte ebenfalls riesterte. War das der Fall, gab es sogar dann Geld vom Staat, ohne dass hierfür ein eigener Beitrag des Erwerbsgeminderten fällig wurde.
Durch die Neuregelung steht diesen Personen nun die Förderung der Riester-Rente unmittelbar offen. Allerdings muss künftig ein Mindestbeitrag geleistet werden, wollen die Sparer gefördert werden. Ihre bisherigen Verträge müssen daher entsprechend umgestellt werden.
Der jährliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Vorjahreseinkommen. Das ist zum Beispiel bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der Jahresbetrag der Bruttorente vor Abzug der einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer alos die volle Förderhöhe will, muss hiervon 4 Prozent als Eigenbeitrag leisten.
Autor(en): all4finance