Rentenversicherer bekennen sich zu Garantien

Die Transparenz bleibt ein Kernproblem der Lebensversicherung. Neuestes Indiz sind die Garantien der Rentenversicherer, an denen einige Anbieter selber sägen. Im Kleingedruckten halten sie sich ein Hintertürchen offen, um garantierte Leistungen zurückzunehmen, wenn es der jeweiligen Gesellschaft sehr schlecht gehen sollte.

Als ersten Anbieter hatten Makler vor einigen Wochen die Axa Lebensversicherung ausgemacht. Dort können Garantien von Rentenversicherungen gegen laufende Beitragszahlung auch im Bestand gekürzt werden, wenn Umstände eintreten, die die ursprüngliche Kalkulation sprengen und den Versicherer so in Schwierigkeiten bei der Leistungspflicht bringen. Dann dürfte ein Treuhänder Garantien herabsetzen, allerdings nur bis zur Auszahlung der ersten Rente (§ 1a, Absatz 4 ARB). Danach wäre laut Kleingedrucktem keine Kürzung mehr erlaubt.

Inzwischen zeigt sich: Es handelt sich keinesfalls um einen Einzelfall. Auch andere Anbieter aufgeschobener Rentenpolicen haben sich in ihren Bedingungen selbst die Chance eingeräumt, Garantien auszuhebeln. Beispiel: Die Continentale und ihre Direktversicherungstochter Europa haben ebenfalls eine Beitragsanpassungs-Klausel, die mit Treuhänder-Zustimmung greifen könnte. Auf Nachfrage bestätigte ein Continentale-Sprecher, dass eine solche Klausel im Zuge der Deregulierung des Versicherungsmarktes schon 1995 aufgenommen worden war. Die Klausel sei jedoch in der Vergangenheit nie angewendet worden und werde es auch in Zukunft nicht. Daher teilen sie ihren Kunden und dem Vertrieb kürzlich verbindlich mit, „diese Kann-Bestimmung in den Versicherungsbedingungen dauerhaft nicht anzuwenden.“ In den neu zu gestaltenden Bedingungen, die in Vorbereitung sind, werde von vornherein auf die Möglichkeit von Beitragsanpassungen verzichtet.

Die Ansätze zur Aufweichung sind beim Branchenverband GDV bis vor wenigen Tagen noch gar nicht richtig registriert worden. Zumindest gab sich Gerhard Rupprecht, Vorsitzender des Hauptausschusses Leben im GDV auf einer Fachtagung in Berlin sichtlich überrascht: „Davon ist mir nichts bekannt.“ Doch bereits einen Tag später hatte Rupprecht, zugleich Vorstandsvorsitzender von Marktführer Allianz Leben, die Lage sondiert und dem Allianz-Vertrieb signalisiert, dass man „weiterhin uneingeschränkt zu allen Garantien“ stehe. „In den AVB der Allianz Leben sind keine Klauseln enthalten, die eine Anpassung garantierter Altersrenten erlauben“, heißt es in einem internen Vertriebsschreiben. Das Unternehmen stehe weiterhin uneingeschränkt zu seinen Garantien.

Auch die Volksfürsorge ging nach der GDV-Tagung in die Offensive. „Es finden sich bei unseren Bedingungen keine Hinweise zur Rücknahme von Garantien“, stellte Sprecher Wolfgang Otte klar. Die Garantieverzinsung sei das Alleinstellungsmerkmal der Lebensversicherer und werde von der Volksfürsorge nicht angetastet. Kurz darauf meldete sich auch die Gothaer Lebensversicherung in diesem Sinne zu Wort. Auch hier stehe man voll und ganz zu den abgegebenen Garantien, erklärte Sprecherin Corinna Hartmann.

Offenbar ist die Transparenz der Vertragsbedingungen allerdings bei vielen Versicherern so schlecht, dass die Aufweichung der Garantien nicht mal Fachleuten ins Auge springt. Kunden dürften derartige Regelungen, etwa auch bei der Concordia, leicht übersehen. Die Klauseln finden sich oft im hintersten Teil der Versicherungsbedingungen, kritisiert Dr. Martin Zsohar, vom Softwarehaus Morgen & Morgen. Zwar räumte Johannes Lörper, Vorstand der Victoria Lebensversicherung ein, dass es in solchen Fällen vor allem ein Transparenz-Problem für die Kunden gebe. Ansonsten stehe es jedem Versicherer frei, eine geringere Garantie zu geben als von Amts wegen höchstens erlaubt (derzeit: 2,75 Prozent Höchstrechnungszins). „Das wird schon der Wettbewerb richten“, glaubt Lörper. Derweil Dr. Marco Metzler von FitchRatings darauf verwiesen, dass die Garantieversprechen im Notfall jedoch unter Vorbehalt stünden. So müssten Kunden mit bis zu fünf Prozent der garantierten Leistungen Selbstbehalt im Schadenfall leben, falls ein Lebensversicherer in Not gerät und der neue gesetzliche Sicherungsfonds nicht ausreiche (nach § 125 Absatz 5 VAG).

Generell nehmen die Fallen im Kleingedruckten der Lebensversicherer zu, ohne dass selbst Vertriebsprofis dies sofort erkennen könnten. Um bösen Haftungsfolgen zu entgehen, ist die Kenntnis jedoch unentbehrlich und sollte zwingend gegenüber dem Kunden auch dokumentiert werden. Dabei hilft auch ein neues Analyse- und Beratungstool von Franke & Bornberg (www.fb-xpert.de).

Autor(en): Detlef Pohl

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