Rechtsschutzversicherung: Kampf für Anwaltsempfehlung mit Lockangebot

Rechtsschutzversicherer wollen ihre Kunden weiterhin belohnen, wenn sie einen von der Assekuranz empfohlenen Anwalt nutzen. Daher hat die HUK-Coburg gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (Az.: 3 U 236/11) Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Damit möchte der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich Klarheit schaffen, ob die gesetzlich verankerte freie Anwaltswahl dadurch beeinträchtigt wird, wenn Kunden finanziell besser gestellt werden, falls sie einen Partneranwalt des Versicherers wählen.

Streit um freie Anwaltswahl
Die Rechtsanwaltskammer München hatte wegen Einschränkung der freien Anwaltswahl geklagt und gewonnen. Kunden, die einen eigenen Anwalt wählen, werden bei der Huk-Coburg zurückgestuft. Der Nachteil kann bis zu 150 Euro betragen. Nach der Entscheidung des OLG Bamberg wird die
freie Anwaltswahl durch die Kopplung an das Schadenfreiheitsrabatt-System mittelbar eingeschränkt. Von der freien Anwaltswahl darf laut dem Gericht aber nicht abgewichen werden. Die Kunden dürften sich das Recht, das dem Verbraucherschutz diene, nicht einfach abkaufen lassen. Nach Meinung des Versicherers wird aber durch diese "sehr zurückhaltenden Anreize", die Anwaltsfreiheit nicht entzogen.

Die Kernfrage, ab wann die freie Willensentscheidung des Kunden durch das Angebot eine Vorteils unzulässig beeinflusst werde, habe das Gericht überhaupt nicht entschieden. Es sei wirklichkeitsfremd, dass jede Art von Belohnung automatisch die freie Anwaltswahl einschränke. "Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zwingt uns, unsere Kunden schlechter zu behandeln, als diese das erwarten", kritisierte Ulrich Eberhardt, Vorstandsmitglied der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung. Deshalb soll nun der BGH die OLG-Entscheidung überprüfen.

Versicherer finden kompetente Anwälte
Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung. So haben fast alle Rechtsschutzversicherer längst Partneranwaltsnetze aufgebaut. Rund 40 bis 50 Prozent der Kunden, die ein Rechtsproblem haben, melden sich noch ohne eigenen Anwalt bei ihrem Versicherer. Direkte Vorteile bei der Wahl des Partneranwaltsbieten bisher aber nur wenige Anbieter. Neben der Huk-Coburg praktizieren dies - teilweise noch viel deutlicher – die Concordia, die D.A.S., die Deurag, die Rolandversicherung und Jurpartner. Die Versicherer argumentieren, dass sie aufgrund der Schadenregulierung genau wissen, welche Anwälte besonders kompetent sind. Das habe sowohl für den Kunden als auch für den Versicherer Vorteile. So sollen Partneranwälte weniger Prozesse verlieren.

Die Versicherer wollen aber auch der „Prozesshanselei“ von Seiten der Anwälte entgegensteuern. "Viele der rund 160.000 Anwälte wissen nicht mehr wie sie sich ernähren sollen und führen Prozesse auch aus schierer Geldnot", behauptet Eberhardt. Immerhin geht es um jährlich rund 1,8 Milliarden Euro, die die Rechtsschutzversicherer an Anwälte zahlen. Die Versicherer haben mit ihren Partnern in der Regel Rationalisierungsabkommen abgeschlossen. Daher sparen die Assekuranzen bei der Beauftragung solcher Partneranwälte.

Geringere Bezahlung aufdecken
Gerade deshalb sehen Kritiker aber die Interessen der Kunden stark gefährdet. Solchen Rahmenabkommen, bei denen nur noch Gebühren im unteren Bereich gezahlt würden, haben laut Burkard Lensing, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Münster, mittlerweile schon 16 Prozent aller
Anwälte abgeschlossen. Sie würden aber rund 31 Prozent aller Mandate erhalten. Lensing: "Während der Kunde hoffe, durch besondere Sachkunde beim Versicherer, einen besonders qualifizierten Anwalt zu bekommen, geht es dem Versicherer lediglich um Kostenersparnis."

Nach Erkenntnissen des Juristen würden "billige" Anwälte mit Rationalisierungsabkommen von den Versicherern nur bei kleineren Schäden eingesetzt. Hier sei es dann fraglich, ob die Versicherten tatsächlich noch zu ihrem Recht kämen. Kritiker warnen daher schon vor "Schnellverfahren". Nach dem Versicherungsrecht müsse der Kunde "bedarfsgerecht" beraten werden. Daher sei er darüber aufzuklären, dass Partneranwälte geringere Gebühren erhalten. So habe der Bundesgerichtshof bereits Banken dazu verpflichtet Rückvergütungen, die diese von Dritten erhalten, offen zu legen.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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