Rechtsschutzversicherer: Streit um Gummiparagrafen

Nun hat die Verbraucherzentrale Hamburg auch die Rechtsschutzversicherer "erwischt". Die meisten von ihnen wurden von der Zentrale abgemahnt, weil sie eine Klausel verwendeten, die nach Einschätzung der Verbraucherschützer viel zu unbestimmt ist.

Die Klausel (§ 17 ARB), die ein Ausfluss der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist und meist lautet „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“, wird aber wohl von den meisten Versicherern längst nicht mehr angewandt. Das bestätigen beispielsweise die Roland und die Arag-Versicherung.

„Wir haben im September 2009 unsere Mitarbeiter angewiesen, diese Klausel nicht mehr anzuwenden“, heißt es bei der Kölner Roland Versicherung. Zusätzlich sei eine Arbeitsgruppe im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eingerichtet worden und habe die Klausel neu formuliert. Die dort erarbeitete Verbandsversion steht bei Roland bereits seit 2010 in den Bedingungen.

Rechthaberei schadet dem Image
Das gilt auch für die HUK-Coburg. Warum die Branche aber nicht generell dem Beispiel der HUK-Coburg folgt, die gegenüber der VZ Hamburg eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist unklar. Laut Arag brauche man nicht etwas zu unterlassen, was man gar nicht mehr praktiziere. Doch mit dieser Strategie dürften die Rechtsschutzversicherungsunternehmen noch eine ganz Zeitlang unter öffentlichem Beschuss stehen.
So veröffentlicht die VZ Hamburg auf ihrer Homepage eine Übersicht nach der die Versicherer Auxilia, Alte Leipziger, Badische, Concordia, DAS, Deurag, DEVK, HDI, Jurpartner, LVM, Mecklenburgische, Roland und R+V ohne Rechtskraft verurteilt worden sein. Noch offen sind Verfahren gegen Advocard, Arag, Itzehoer und WGV. Auxilia, Concordia, DAS, Deurag, HDI und Mecklenburgische sollen Berufung eingelegt haben.

Versicherer spielen Bedeutung der Klausel herunter
Die VZ Hamburg glaubt, dass die Kunden bei schweren Verstößen gegen die Schadenminderungspflicht ihren Schutz ganz oder teilweise verlieren. Die Versicherer spielen die Bedeutung der Klausel runter. Sie dient - so die Arag - dazu, dass etwa bei mehreren Gegnern nicht mehrere Einzelverfahren, sondern ein Sammelverfahren betrieben werde oder wenn der Arbeitgeber erst außerordentlich und später ordentlich gekündigt werde, der Streit in einer Kündigungsschutzklage gebündelt werde.

Anwälte haben anscheinend Einsatz des Gummiparagrafen gemeldet
Alle diese Verstöße gegen die Schadenminderungspflicht richten sich aber eigentlich gegen Anwälte. Diese sollten aber ihre gesetzliche und ihre vertragliche Schadenminderungspflicht besonders gut kennen und müssen ihre Kunden aufklären. Andernfalls haften sie selbst. Gleichzeitig sind es wohl Anwälte, die der VZ Hamburg den massiven Einsatz des Gummiparagrafen zu Schadenminderungspflicht gemeldet haben.

Bild: © Gert Altmann /

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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