Im Supermarkt beschäftigen sich die wenigsten mit rechtlichen Fragestellungen rund um den Einkauf. Und doch gibt es von A wie „Angebot“ bis Z wie „zahlen“ einiges zu beachten. Der Partneranwalt der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Per Friedrich aus der Berliner Kanzlei Per Friedrich, nennt wichtige Rechtsirrtümer rund um den Einkauf im Supermarkt.
Irrtum 1: Man darf Obst im Supermarkt vor dem Kauf probieren
Wer kennt es nicht: Die Weintrauben, die in der Auslage so verlockend aussahen, entpuppen sich zu Hause als geschmacklicher Fehlkauf. Um nicht danebenzugreifen, stellen viele Kunden die Qualität der Ware sicher, indem sie im Supermarkt einfach eine Kostprobe nehmen. Aber ist das denn auch erlaubt? „Nein“, stellt Rechtsanwalt Per Friedrich klar. „Die meisten Supermärkte sind zwar kulant, streng genommen ist Naschen aber ein Diebstahl.“ In solchen Fällen wird die Straftat zwar selten verfolgt. Trotzdem ist es ratsam, erst zu fragen, ob man probieren darf.
Irrtum 2: Für Ware, die man versehentlich beschädigt hat, muss man nicht bezahlen
Aus Versehen einen Joghurtbecher fallen gelassen: Im Supermarkt kann schnell mal etwas zu Bruch gehen. Da stellt sich die Frage, ob der Kunde für die beschädigte Ware aufkommen muss. Zwar liegt der Gedanke nah, was man nicht gekauft hat, müsse man auch nicht bezahlen. Diese Annahme ist jedoch falsch. „Auch im Supermarkt gilt der Grundsatz: Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss den Schaden ersetzen“, betont der Anwalt. „Viele Supermärkte verzichten aber aus Kulanz auf diesen Anspruch.“
Irrtum 3: Man kann mit so vielen Münzen zahlen, wie man möchte
Kunden, die ihren Einkauf mit vielen kleinen Münzen bezahlen, ziehen häufig nicht nur den Unmut der Warteschlange, sondern auch den der Kassiererin auf sich. Aber Geld ist Geld – oder? „Grundsätzlich ist Kleingeld ein gesetzliches Zahlungsmittel, das in Supermärkten in zumutbarem Rahmen akzeptiert werden muss“, erklärt der Roland-Partneranwalt. „Im Einzelhandel ist pro Zahlung allerdings niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen.“ Auch bei großen Geldscheinen im Wert von 200 oder 500 Euro können Supermärkte übrigens die Annahme verweigern. In diesem Fall müssen sie die Kunden jedoch gut sichtbar auf diese Einschränkung hinweisen.
Irrtum 4: Securitys dürfen ohne Grund Taschen von Kunden durchsuchen
Um Langfingern das Handwerk zu legen, setzen viele Supermärkte inzwischen auf Sicherheits-Personal und Ladendetektive. Allerdings ist das kein Freibrief, jeden Kunden als potenziellen Dieb abzustempeln und ohne Grund Taschen zu durchsuchen. „Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, ist an Taschenkontrollen überhaupt zu denken“, erklärt der Rechtsexperte. „Es muss also berechtigte Gründe geben, die nahelegen, dass sich in dieser Tasche etwas Gestohlenes befindet.“
Irrtum 5: Man darf den Einkaufswagen leihen, um Ware nach Hause zu transportieren
Ohne Auto kann der Transport von großen Einkäufen nach Hause schnell zum Problem werden. Den Einkaufswagen zu leihen, ist eine beliebte Methode, um Milch, Obst und Co. trotzdem mühelos und unbeschadet in die eigenen vier Wände zu verfrachten. Doch Vorsicht: „Wer einen Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nimmt, handelt rechtswidrig – auch wenn er die Absicht hat, den Einkaufswagen wieder zurückzubringen“, warnt Rechtsanwalt Per Friedrich. „Denn der Einkaufswagen ist Eigentum des Supermarkts und nicht dazu vorgesehen, über die Sammelplätze hinaus mitgenommen zu werden.“
Irrtum 6: Man kann einwandfreie Ware umtauschen oder zurückgeben
Nach der falschen Sorte Schokoriegel gegriffen oder eine Packung zu viel davon gekauft – wer einen solchen Einkauf umtauschen oder zurückgeben möchte, ist auf den guten Willen des Händlers angewiesen. „Es gibt generell kein Umtauschrecht für Ware, die einwandfrei ist. Dass das in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, ist eine reine Kulanz-Leistung des Supermarkts, um den Kunden zufriedenzustellen“, präzisiert der Experte. Anders liegt der Fall bei einem Produkt, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits abgelaufen war. Bemerkt der Kunde das erst nach dem Zahlen, kann er auf jeden Fall Ersatz fordern, da die Ware mangelhaft ist.
Text-Quelle: Roland Rechtsschutz, Bildquelle: Roland / Fotalia
Lesetipp: Die Titelgeschichte in der Juli-Ausgabe von beschäftigt sich mit der Rechtsschutzversicherung.
Irrtum 1: Man darf Obst im Supermarkt vor dem Kauf probieren
Wer kennt es nicht: Die Weintrauben, die in der Auslage so verlockend aussahen, entpuppen sich zu Hause als geschmacklicher Fehlkauf. Um nicht danebenzugreifen, stellen viele Kunden die Qualität der Ware sicher, indem sie im Supermarkt einfach eine Kostprobe nehmen. Aber ist das denn auch erlaubt? „Nein“, stellt Rechtsanwalt Per Friedrich klar. „Die meisten Supermärkte sind zwar kulant, streng genommen ist Naschen aber ein Diebstahl.“ In solchen Fällen wird die Straftat zwar selten verfolgt. Trotzdem ist es ratsam, erst zu fragen, ob man probieren darf.
Irrtum 2: Für Ware, die man versehentlich beschädigt hat, muss man nicht bezahlen
Aus Versehen einen Joghurtbecher fallen gelassen: Im Supermarkt kann schnell mal etwas zu Bruch gehen. Da stellt sich die Frage, ob der Kunde für die beschädigte Ware aufkommen muss. Zwar liegt der Gedanke nah, was man nicht gekauft hat, müsse man auch nicht bezahlen. Diese Annahme ist jedoch falsch. „Auch im Supermarkt gilt der Grundsatz: Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss den Schaden ersetzen“, betont der Anwalt. „Viele Supermärkte verzichten aber aus Kulanz auf diesen Anspruch.“
Irrtum 3: Man kann mit so vielen Münzen zahlen, wie man möchte
Kunden, die ihren Einkauf mit vielen kleinen Münzen bezahlen, ziehen häufig nicht nur den Unmut der Warteschlange, sondern auch den der Kassiererin auf sich. Aber Geld ist Geld – oder? „Grundsätzlich ist Kleingeld ein gesetzliches Zahlungsmittel, das in Supermärkten in zumutbarem Rahmen akzeptiert werden muss“, erklärt der Roland-Partneranwalt. „Im Einzelhandel ist pro Zahlung allerdings niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen.“ Auch bei großen Geldscheinen im Wert von 200 oder 500 Euro können Supermärkte übrigens die Annahme verweigern. In diesem Fall müssen sie die Kunden jedoch gut sichtbar auf diese Einschränkung hinweisen.
Irrtum 4: Securitys dürfen ohne Grund Taschen von Kunden durchsuchen
Um Langfingern das Handwerk zu legen, setzen viele Supermärkte inzwischen auf Sicherheits-Personal und Ladendetektive. Allerdings ist das kein Freibrief, jeden Kunden als potenziellen Dieb abzustempeln und ohne Grund Taschen zu durchsuchen. „Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, ist an Taschenkontrollen überhaupt zu denken“, erklärt der Rechtsexperte. „Es muss also berechtigte Gründe geben, die nahelegen, dass sich in dieser Tasche etwas Gestohlenes befindet.“
Irrtum 5: Man darf den Einkaufswagen leihen, um Ware nach Hause zu transportieren
Ohne Auto kann der Transport von großen Einkäufen nach Hause schnell zum Problem werden. Den Einkaufswagen zu leihen, ist eine beliebte Methode, um Milch, Obst und Co. trotzdem mühelos und unbeschadet in die eigenen vier Wände zu verfrachten. Doch Vorsicht: „Wer einen Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nimmt, handelt rechtswidrig – auch wenn er die Absicht hat, den Einkaufswagen wieder zurückzubringen“, warnt Rechtsanwalt Per Friedrich. „Denn der Einkaufswagen ist Eigentum des Supermarkts und nicht dazu vorgesehen, über die Sammelplätze hinaus mitgenommen zu werden.“
Irrtum 6: Man kann einwandfreie Ware umtauschen oder zurückgeben
Nach der falschen Sorte Schokoriegel gegriffen oder eine Packung zu viel davon gekauft – wer einen solchen Einkauf umtauschen oder zurückgeben möchte, ist auf den guten Willen des Händlers angewiesen. „Es gibt generell kein Umtauschrecht für Ware, die einwandfrei ist. Dass das in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, ist eine reine Kulanz-Leistung des Supermarkts, um den Kunden zufriedenzustellen“, präzisiert der Experte. Anders liegt der Fall bei einem Produkt, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits abgelaufen war. Bemerkt der Kunde das erst nach dem Zahlen, kann er auf jeden Fall Ersatz fordern, da die Ware mangelhaft ist.
Text-Quelle: Roland Rechtsschutz, Bildquelle: Roland / Fotalia
Lesetipp: Die Titelgeschichte in der Juli-Ausgabe von beschäftigt sich mit der Rechtsschutzversicherung.
Autor(en): versicherungsmagazin.de