Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) befürchtet, dass ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Provisionsabgabeverbot bedenkliche Konsequenzen für Vermittler und Versicherungskunden nach sich ziehen wird.
Am 11. November 2016 urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Rechtsstreit um die Provisionsabgabe zwischen einem Versicherungsmakler, Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM), und dem Fintech-Start-up "Moneymeets" ((AZ 6U 176/15) zugunsten des Start-ups. In zweiter Instanz bestätigte das Berufungsgericht die Praxis des beklagten Unternehmens, die von Versicherern gezahlten Provisionen offenzulegen und mit den Kunden zu teilen, als rechtens.
"Mit dieser Entscheidung zugunsten von Moneymeets konterkariert das OLG den Beschluss des Bundesfinanzministeriums Ende 2015, das Provisionsabgabeverbot mindestens noch bis Mitte 2017 aufrechtzuerhalten", kritisierte BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK wolle zunächst das Urteil prüfen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliege, sagte er.
Schutz vor Fehlanreizen
Nichtsdestotrotz sei man "irritiert", warum sich das Gericht darauf berufe, dass das Provisionsabgabeverbot keine Marktverhaltensregel nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mehr darstelle. Das Gegenteil sei der Fall: "In Millionen von Beratungsgesprächen und Versicherungsvermittlungen jedes Jahr ist es die Leitplanke, an der sich die gesamte Versicherungsbranche orientiert", so der BVK-Chef.
Nach Ansicht des BVK schützt das Provisionsabgabeverbot die Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Außerdem stelle es die Beratungsqualität durch den Vermittler sicher, weil diese sichergehen könnten, für ihre Leistung voll vergütet zu werden.
Vergütungsabgabeverbot stärker im VAG verankern
"Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch hoher Anteil der Provision an sie fließt", meint Heinz. Deshalb schlage der BVK schon seit Jahren vor, dieses Vergütungsabgabeverbot mit einer eigenen gesetzlichen Regelung im VAG stärker zu verankern. Die anstehende Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in Deutschland sei dafür ein guter Zeitpunkt.
Quelle: BVK
Am 11. November 2016 urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Rechtsstreit um die Provisionsabgabe zwischen einem Versicherungsmakler, Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM), und dem Fintech-Start-up "Moneymeets" ((AZ 6U 176/15) zugunsten des Start-ups. In zweiter Instanz bestätigte das Berufungsgericht die Praxis des beklagten Unternehmens, die von Versicherern gezahlten Provisionen offenzulegen und mit den Kunden zu teilen, als rechtens.
"Mit dieser Entscheidung zugunsten von Moneymeets konterkariert das OLG den Beschluss des Bundesfinanzministeriums Ende 2015, das Provisionsabgabeverbot mindestens noch bis Mitte 2017 aufrechtzuerhalten", kritisierte BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK wolle zunächst das Urteil prüfen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliege, sagte er.
Schutz vor Fehlanreizen
Nichtsdestotrotz sei man "irritiert", warum sich das Gericht darauf berufe, dass das Provisionsabgabeverbot keine Marktverhaltensregel nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mehr darstelle. Das Gegenteil sei der Fall: "In Millionen von Beratungsgesprächen und Versicherungsvermittlungen jedes Jahr ist es die Leitplanke, an der sich die gesamte Versicherungsbranche orientiert", so der BVK-Chef.
Nach Ansicht des BVK schützt das Provisionsabgabeverbot die Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Außerdem stelle es die Beratungsqualität durch den Vermittler sicher, weil diese sichergehen könnten, für ihre Leistung voll vergütet zu werden.
Vergütungsabgabeverbot stärker im VAG verankern
"Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch hoher Anteil der Provision an sie fließt", meint Heinz. Deshalb schlage der BVK schon seit Jahren vor, dieses Vergütungsabgabeverbot mit einer eigenen gesetzlichen Regelung im VAG stärker zu verankern. Die anstehende Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in Deutschland sei dafür ein guter Zeitpunkt.
Quelle: BVK
Autor(en): versicherungsmagazin.de