Harsche Worte hat die Schutzvereinigung deutscher Versicherungsvermittler e.V. (SdV) zur aktuell geführten Diskussion zum Thema Provisionsabgabeverbot gefunden. In einer aktuellen Presseerklärung beklagt der SdV, dass der Gesetzgeber nach unzähligen Maßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes (etwa die kundenorientierten Überarbeitungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Wegfall des Policenmodells) sich nun auf das seit 1934 bestehende Provisionsabgabeverbot konzentriere. Das Bundeskartellamt greife das Verbot an, um mehr Wettbewerb zu fördern.
Der SdV betont, dass der Kunde die Wahl habe: Bereits heute erhalte der potenzielle Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zunächst die Erstinformation, die unter anderem über den Status des Vermittlers informiere. Die Beratung werde anschliessend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dokumentiert. Der Kunde erhalte hinsichtlich der besprochenen Produkte sämtliche Unterlagen einschliesslich des Produktinformationsblatts. Bereits hier dürften sich bei unterschiedlichen Vermittlern große Unterschiede in der Beratung und Durchführung dieser Schritte ergeben. All dies diene nur einem Zweck: Der Versicherungsnehmer solle den für seinen Bedarf bestmöglichsten Versicherungsschutz und einen transparenteren Einblick in die Materie erhalten, um für sich persönlich die richtige Entscheidung treffen zu können.
Geld allein sollte nicht den Ausschlag geben
Es könne nicht im Interesse der Beteiligten sein, wenn alle für den Endverbraucher angedachten Massnahmen durch „eine plumpe Weiterreichung von Geldscheinen“ über Bord geworfen würden. Die beabsichtigte Transparenz werde damit ad absurdum geführt, denn der Blick des Kunden richte sich dann weder auf den Status des Vermittlers noch auf den Umfang der Versicherungsbedingungen.
Auch für den Versicherungsvermittler stelle eine Aufhebung des Verbots einen Schlag ins Gesicht dar: Bei den Courtagen handele es sich um schützenswerte Interessen des Vermittlers. Schliesslich diene die Vergütung nicht nur der Beratung und Auswahl des bedarfsgerechten Versicherungsschutzes, auch im Schadenfall werde der Vermittler benötigt.
Wettbewerb wird nicht gefördert
Mit der vorgeschriebenen und an verschiedene Voraussetzungen gebundenen Registrierungspflicht für Vermittler sowie der zwingenden Berufshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens 1,13 Millionen Euro müsse der Versicherungsmakler oder-vertreter Anforderungen erfüllen, die ihn in dieser Hinsicht auf eine Stufe mit Steuerberatern und Rechtsanwälten stellten. Was die Haftung betrifft, so sei dies bereits seit dem Sachwalterurteil aus den 1980er Jahren ohnehin bereits der Fall. Es wäre schon erstaunlich, würde man bei den verkammerten Berufen über eine "Gebührenabgabe" diskutieren.
Eine Provisionsabgabe fördere nicht den Wettbewerb, sondern lediglich die Falschberatung. Denn wer schon seine Provision teilen müsse, um den Kunden zum Vertragsabschluss zu bewegen, dem mangele es entweder an der Qualifikation oder an dem Zugang zu den kundenorientierten Produkten.
Der SdV betont, dass der Kunde die Wahl habe: Bereits heute erhalte der potenzielle Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zunächst die Erstinformation, die unter anderem über den Status des Vermittlers informiere. Die Beratung werde anschliessend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dokumentiert. Der Kunde erhalte hinsichtlich der besprochenen Produkte sämtliche Unterlagen einschliesslich des Produktinformationsblatts. Bereits hier dürften sich bei unterschiedlichen Vermittlern große Unterschiede in der Beratung und Durchführung dieser Schritte ergeben. All dies diene nur einem Zweck: Der Versicherungsnehmer solle den für seinen Bedarf bestmöglichsten Versicherungsschutz und einen transparenteren Einblick in die Materie erhalten, um für sich persönlich die richtige Entscheidung treffen zu können.
Geld allein sollte nicht den Ausschlag geben
Es könne nicht im Interesse der Beteiligten sein, wenn alle für den Endverbraucher angedachten Massnahmen durch „eine plumpe Weiterreichung von Geldscheinen“ über Bord geworfen würden. Die beabsichtigte Transparenz werde damit ad absurdum geführt, denn der Blick des Kunden richte sich dann weder auf den Status des Vermittlers noch auf den Umfang der Versicherungsbedingungen.
Auch für den Versicherungsvermittler stelle eine Aufhebung des Verbots einen Schlag ins Gesicht dar: Bei den Courtagen handele es sich um schützenswerte Interessen des Vermittlers. Schliesslich diene die Vergütung nicht nur der Beratung und Auswahl des bedarfsgerechten Versicherungsschutzes, auch im Schadenfall werde der Vermittler benötigt.
Wettbewerb wird nicht gefördert
Mit der vorgeschriebenen und an verschiedene Voraussetzungen gebundenen Registrierungspflicht für Vermittler sowie der zwingenden Berufshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens 1,13 Millionen Euro müsse der Versicherungsmakler oder-vertreter Anforderungen erfüllen, die ihn in dieser Hinsicht auf eine Stufe mit Steuerberatern und Rechtsanwälten stellten. Was die Haftung betrifft, so sei dies bereits seit dem Sachwalterurteil aus den 1980er Jahren ohnehin bereits der Fall. Es wäre schon erstaunlich, würde man bei den verkammerten Berufen über eine "Gebührenabgabe" diskutieren.
Eine Provisionsabgabe fördere nicht den Wettbewerb, sondern lediglich die Falschberatung. Denn wer schon seine Provision teilen müsse, um den Kunden zum Vertragsabschluss zu bewegen, dem mangele es entweder an der Qualifikation oder an dem Zugang zu den kundenorientierten Produkten.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de