Post für Ursula von der Leyen

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Angesichts des drohenden EU-weiten Provisionsverbotes rief der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) zusammen mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) in einem gemeinsamen Brief EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf, das Vorhaben zu stoppen.

BVK-Präsident Michael H. Heinz und BDVM-Präsident Thomas Haukje argumentieren, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland die Wahlfreiheit zwischen Provisionsvermittlung und   Honorarberatung genießen würden. Insbesondere die Provisionsvermittlung ermögliche allen Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen und Beratung durch qualifizierte Vermittlerinnen und Vermittler in den Segmenten Altersvorsorge, Sparen, Investitionen und versicherungsbasierte Anlageprodukte.

Insbesondere für kleinere Sparer würde Beratungslücke entstehen

„Wir sind der Meinung, dass ein Provisionsverbot nicht verhältnismäßig wäre und die Besonderheiten und / oder Unterschiede zwischen den verschiedenen EU-Märkten und Anlageprodukten nicht berücksichtigen würde. Ein solches Verbot würde für viele Verbraucher – insbesondere für kleinere Sparer – eine Beratungslücke schaffen.“ Schließlich sei insbesondere in Deutschland die Provisionsvermittlung seit vielen Jahrzehnten etabliert, wohingegen die Honorarberatung bisher nicht angenommen werde.

Sollte aus wirtschaftlicher Sicht kein alleiniges Vergütungssystem geben

Die beiden führenden Vermittlerverbände in Deutschland geben der EU-Kommissionspräsidentin zu bedenken, dass es aus wirtschaftlicher Sicht kein alleiniges Vergütungssystem geben sollte. Denn gerade die Koexistenz verschiedener Systeme beinhalte eine Freiheit für die Menschen, sich auf transparenter Basis zu entscheiden, welchem sie den Vorzug geben. Diese Wahlfreiheit garantiere wettbewerbsfähige, effiziente und dynamische Märkte zum Wohle der Verbraucher.

Zum Abschluss des Schreibens hoffen beide Verbandspräsidenten, sich demnächst mit der EU-Kommission austauschen können, um ihr weitere Argumente für den Erhalt der Provisionsvergütung darzulegen zu können.

Quellen: BDVM, BVK

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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