Der Streit um die faire Versicherungsberatung zwischen dem Vergleichsportal Check24 und dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) eskaliert. "Check24 ist kein Vergleichsportal, sondern eine Verkaufsmaschine", kritisierte BVK-Präsident Michael Heinz auf einer Presseveranstaltung in Berlin. Gleichzeitig kündigte der BVK an, dass er bei Rechtsverstößen von Check24 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München regelmäßig eine Ordnungsstrafe beantragen will (OLG München, Az.: 29 U 3139/16).
Hinter dem Streit steht das Problem, dass klassische Versicherungsvertreter immer mehr Geschäft an Online-Vergleichsportale verlieren. Der BVK zählt rund 12.000 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvertreter und -makler sowie Bausparkaufleute als Mitglieder.
250.000 Euro Strafe pro Fehler
"Wir brauchen nicht mehr zu klagen, sondern vollstrecken nur noch", sagte BVK-Hauptgeschäftsführer Wolfgang Eichele. Bei jedem festgestellten Verstoß müsste Check24 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen. Nach Einschätzung des BVK informiert das Vergleichsportal entgegen der Anordnung der rechtskräftigen Entscheidung des OLG-Urteils immer noch nicht in angemessener Form. So wird die Information, dass das Portal ein Versicherungsmakler ist, erst am Ende des Vergleiches nach Angabe einer Email-Adresse potenziellen Kunden zugesandt.
"Das Gericht verlangt aber, dass Check24 sich beim ersten Geschäftskontakt outet", so Eichele. Check24 sei nach dem Urteil in Zukunft verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Versicherungsnehmer auf den Versicherungsseiten von Check24 vor Beginn des Buchungsprozesses per Brief, Mail oder obligatorischen Download die erforderlichen Statusinformationen erhält. Das OLG München hatte in allen individuell vom BVK gerügten Punkten bestätigt, dass die Kunden unzureichend befragt und beraten werden.
Defizite schon längst umgesetzt
Bei Haftpflichtversicherungen hat es die Kunden in Bezug auf gefährliche Hobbies sowie ehrenamtliches Engagement zu befragen und zu beraten, damit diesen nicht ein Versicherungsprodukt erhalten, das sie nicht angemessen schützt. Ferner muss beim Abschluss einer Kfz-Versicherung darauf hingewiesen werden, dass bei geleasten Fahrzeugen ein Konflikt mit der Werkstattbindung des Leasinggebers auftreten kann. So kann eine Fachwerkstatt vertragliche Vorschrift sein. Im Rahmen der Vermittlung zu einer Hausratversicherung muss der Onlinebroker auf die Möglichkeit der Doppelversicherung für Studenten hinweisen.
Nach Angaben von Check24 sind die vom BVK gerügten Defizite schon längst umgesetzt. "Wir akzeptieren das Urteil, da es unser Geschäftsmodell bestätigt und zusätzliche Rechtssicherheit schafft", sagt Check24-Sprecher Daniel Friedheim. Zudem würden jetzt auf allen Internetstartseiten von Versicherungsprodukten darauf hingewiesen, dass das Unternehmen als Versicherungsmakler tätig sei. "Damit gehen wir über die Erfordernisse des OLG Urteils hinaus", so Friedheim.
Systematische Falschberatung?
Der BVK glaubt aber, dass Check24 systematisch falsch berät. "So sind in der Vergangenheit möglicherweise 100.000 von Studenten fehlerhaft beraten worden", kritisierte Eichele. Gleichzeitig rügte der BVK-Mann den Gesetzgeber. "In Unterlassungsverfahren können wir immer nur den konkreten Einzelfall rügen. Eine abstrakte Fehlberatung akzeptieren die Gerichte nicht." Dennoch sieht der BVK das Urteil als wegweisend für jedes Vergleichsportal und die Vermittlung von Versicherungen im Internet. Es gebe keine Unterschiede zwischen den Pflichten für Versicherungsvermittler, egal auf welchem Wege sie vermitteln. "Jedes Onlinetool muss auf hohem Niveau beraten", sagte Eichele.
Check24: Viele BVKler verstoßen selbst gegen das Urteil
Laut Check24 würden aber auch BVK-Mitglieder die Pflichten aus dem OLG-Urteil treffen. Friedheim: "Wir sind gespannt, wie die BVK Makler das Urteil über alle Vertriebswege hinweg umsetzen werden". Derzeit würden noch "viele BVK-Makler" selbst gegen die Zustellungspflicht der sogenannten Erstinformation verstoßen. Zur genauen Zahl der ermittelten rechtwidrig arbeitenden BVK-Mitglieder, möchte Check24 aber derzeit keine Angaben machen.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek