Portabilität – was bedeutet das?

Durch Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wird die Mitnahmemöglichkeit von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zum nächsten Arbeitgeber (Portabilität) erleichtert. Ab 1. Januar 2005 soll es einen Rechtsanspruch auf Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften aus versicherungsförmigen Durchführungswegen geben. Noch gibt es kein fertiges Gesetz. Die wichtigsten Rahmenbedingungen haben sich jedoch schon abgezeichnet:
  • Übertragung ist nur bei Arbeitgeberwechsel erlaubt, nicht jedoch bei Betriebsübergang;
  • Übertragung ist nicht bei bloßem Wechsel des Durchführungsweges der bAV erlaubt;
  • Portabilität nur innerhalb der bAV möglich;
  • Übernahme der Schuld (Übertragungswert) durch neuen Arbeitgeber, falls Zusage wertgleich ist;
  • neue Zusage wird wie Entgeltumwandlung behandelt;
  • Portabilität nur für Neuzusagen ab 2005 und nur innerhalb eines Jahres nach Firmenwechsel möglich.

Damit ist ein entscheidendes Manko klar: Denn alle bislang aufgebauten Ansprüche auf Betriebsrente sollen nicht übertragbar sein (außer Direktversicherungen untereinander). Portabilität ist erst für Neuabschlüsse ab 2005 vorgesehen. Zudem wird mit bürokratischer Akribie an den Details des Gesetzes gearbeitet, die selbst gutwillige Firmen abschrecken könnten, sich um Betriebsrenten für ihre Angestellten zu kümmern.

Beispiel: Es soll ein Übertragungswert gebildet werden, der dann beim Firmenwechsel auf den neuen Arbeitgeber übergeht. "Aber nur, falls der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage erteilt, und auch nur im gleichen Durchführungsweg wie bisher", so Peter Görgen vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Das würde zum Beispiel bedeuten, dass Ansprüche aus einer Pensionskasse beim Firmenwechsel auch wieder nur von einer Pensionskasse übernommen werden können.

Die komplizierten Ideen der Verwaltung stoßen auf offene Ablehnung der Versicherungswirtschaft. Die auf bAV spezialisierte Gothaer Versicherungsgruppe nennt den Entwurf kontraproduktiv, weil er weit am wahren Leben vorbei gehe. "Je einfacher die bAV-Angebote, desto größer die Breitenwirkung", schreibt Martin Wagener, Vorstand der Gothaer Lebensversicherung AG, den Ministerialen ins Stammbuch.

Im Übrigen hätten die Versicherer bereits für Pensionskassen ein Übertragungsabkommen in der Schublade – analog zur geltenden Praxis bei Direktversicherungen. Allerdings muss bezweifelt werden, dass sich damit das entscheidende Hemmnis künftiger Portabilität beseitigen lässt – die Verwendung gezillmerter Tarife. "Die Zillmerung wird jedoch mit der Gesetzesnovelle nicht verboten", sagt Birgit Uebelhack, stellvertretende Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba).

Damit bleibt der Arbeitgeber beim Firmenwechsel weiterhin auf versteckten Kosten sitzen. Denn er soll zwar den Zeitwert der Versicherung erhalten, doch in der Praxis fallen Abschläge an, die kein Versicherer oder sonstiger Versorgungsträger zu bezahlen bereit ist:
  • Abschlag für Risikoselektion,
  • Abschlag für Stornierungs- und Übertragungskosten,
  • Abschlag für noch nicht getilgte Abschlusskosten.

Autor(en): Detlef Pohl

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