Durch die Regelung zu § 40b Einkommensteuergesetz werde die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erschwert, wie die berichtet.
Nach der alten Fassung des § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) konnten Arbeitnehmer ihre Beiträge für eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit einem günstigen pauschalen Lohnsteuersatz von 20 Prozent versteuern und mussten auf diese keine Sozialversicherungsabgaben leisten. Die Regelung galt allerdings nur, wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen mit halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise geleistet werden. Trotz der Abschaffung des § 40b für Kapital gedeckte Direktversicherungen und Pensionskassen für Neuabschlüsse profitieren viele Arbeitnehmer noch immer von der Regelung, wenn die Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen vor dem 31.12.2004 vereinbart worden war.
Wer jedoch nach einem Arbeitsplatzwechsel in einem Unternehmen tätig wird, das keine Sonderzahlungen an die Mitarbeiter vorsieht, kann die Vorteile der Entgeltumwandlung nach dem bisherigen § 40b nicht mitnehmen. Er verliert die Förderung durch den Wegfall der Sozialabgabepflicht. Im Ergebnis führe dies zu einer deutlichen Erhöhung der Belastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie im nachfolgenden Praxisbeispiel erläutert:
Direktversicherung gem. § 40b EStG:
Einzahlung 1.500 Euro/Jahr aus Sonderzahlung
= pauschale Lohnsteuer 20% + „0“ Kosten für Sozialversicherung = 300 Euro/Jahr
Einzahlung 1.500 Euro/Jahr ohne Sonderzahlung
= pauschale Lohnsteuer 20% + Sozialversicherungsbeitrag 20% für Arbeitgeber + 20%
für Arbeitnehmer = gesamt 60% = 900 Euro/Jahr
Beim Aufbau einer bAV werden Steine in den Weg gelegt
Vergleichbare Förderungen für die Direktversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG können dagegen problemlos von einem Arbeitgeber auf den anderen übertragen werden, da hier die Sozialversicherungsfreiheit nicht von Beiträgen aus Sonderzahlungen abhängig ist. „Die Praxis zeigt, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die auf den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge setzen, beim Arbeitsplatzwechsel immer wieder Steine in den Weg gelegt werden“, erklärt UKDW-Vorstand Klaus J. Grimm. „Der Gesetzgeber ist gefordert, eine für alle Durchführungswege einfache Regelung zu schaffen, damit das System für Arbeitgeber praktikabler und für Arbeitnehmer leichter verständlich wird." Die bAV dürfe sich nicht zum "Bremsklotz" einer flexiblen Wirtschaft entwickeln.UKDW Unterstützungskasse deutsche Wirtschaft e. V. ist eine freie und unabhängige Unterstützungskasse. Ziel der UKDW ist die Betreuung von Unternehmern und Führungskräften bei der Einrichtung und Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
Nach der alten Fassung des § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) konnten Arbeitnehmer ihre Beiträge für eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit einem günstigen pauschalen Lohnsteuersatz von 20 Prozent versteuern und mussten auf diese keine Sozialversicherungsabgaben leisten. Die Regelung galt allerdings nur, wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen mit halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise geleistet werden. Trotz der Abschaffung des § 40b für Kapital gedeckte Direktversicherungen und Pensionskassen für Neuabschlüsse profitieren viele Arbeitnehmer noch immer von der Regelung, wenn die Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen vor dem 31.12.2004 vereinbart worden war.
Wer jedoch nach einem Arbeitsplatzwechsel in einem Unternehmen tätig wird, das keine Sonderzahlungen an die Mitarbeiter vorsieht, kann die Vorteile der Entgeltumwandlung nach dem bisherigen § 40b nicht mitnehmen. Er verliert die Förderung durch den Wegfall der Sozialabgabepflicht. Im Ergebnis führe dies zu einer deutlichen Erhöhung der Belastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie im nachfolgenden Praxisbeispiel erläutert:
Direktversicherung gem. § 40b EStG:
Einzahlung 1.500 Euro/Jahr aus Sonderzahlung
= pauschale Lohnsteuer 20% + „0“ Kosten für Sozialversicherung = 300 Euro/Jahr
Einzahlung 1.500 Euro/Jahr ohne Sonderzahlung
= pauschale Lohnsteuer 20% + Sozialversicherungsbeitrag 20% für Arbeitgeber + 20%
für Arbeitnehmer = gesamt 60% = 900 Euro/Jahr
Beim Aufbau einer bAV werden Steine in den Weg gelegt
Vergleichbare Förderungen für die Direktversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG können dagegen problemlos von einem Arbeitgeber auf den anderen übertragen werden, da hier die Sozialversicherungsfreiheit nicht von Beiträgen aus Sonderzahlungen abhängig ist. „Die Praxis zeigt, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die auf den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge setzen, beim Arbeitsplatzwechsel immer wieder Steine in den Weg gelegt werden“, erklärt UKDW-Vorstand Klaus J. Grimm. „Der Gesetzgeber ist gefordert, eine für alle Durchführungswege einfache Regelung zu schaffen, damit das System für Arbeitgeber praktikabler und für Arbeitnehmer leichter verständlich wird." Die bAV dürfe sich nicht zum "Bremsklotz" einer flexiblen Wirtschaft entwickeln.UKDW Unterstützungskasse deutsche Wirtschaft e. V. ist eine freie und unabhängige Unterstützungskasse. Ziel der UKDW ist die Betreuung von Unternehmern und Führungskräften bei der Einrichtung und Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
Autor(en): Versicherungsmagazin