Offenlegung der Provisionen: Einführung durch die Hintertür?

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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27. Mai 2014 den Referentenentwurf eines Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vorgelegt. Mit dem LVRG sollen die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen den Risiken des Niedrigzinsumfeldes angepasst werden, um die Garantieversprechen der Lebensversicherer einhalten zu können. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) äußerte sich zu dieser Entscheidung.

Ein wichtiger Aspekt des Entwurfes ist, dass der Höchstzillmersatz von 40 Promille auf 25 Promille gesenkt werden soll. Diese geplante Änderung kommentierte der BVK folgendermaßen:

„Das bedeutet nicht, dass keine höhere Provision als 25 Promille gezahlt werden darf, sondern lediglich, dass die Abschlusskosten nur bis zu dieser Höhe bilanziell geltend gemacht werden dürfen“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Hier wird sich auch zeigen, welche Versicherer zu ihren Vermittlern stehen und nicht das Lebensversicherungsreformgesetz vorschieben, um die Provisionen zu senken. Der Gesetzesentwurf gibt dafür nichts her. Er entspricht unserer Forderung, die Provisionen nicht gesetzlich zu deckeln.“

Welche Kosten offengelegt werden müssen
Weiterhin glaubt der BVK, dass nun die verpflichtende Offenlegung der individuellen Provision des Vermittlers durch die deutsche Hintertür eingeführt werden soll. Der BVK habe eine gesonderte Offenlegung der Provisionen schon immer abgelehnt.
Durch das bereits seit dem 1. Januar 2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz müssen bei Lebensversicherungen sämtliche Abschlusskosten einschließlich der Vertriebskosten – und jetzt auch die Verwaltungskosten - in einem Gesamtbetrag offengelegt werden.

Pauschale Provision in Abschlusskosten enthalten
„Diese Regelung hat sich bewährt und verschafft den Verbrauchern eine ausreichende Vergleichsmöglichkeit der Produktkosten unterschiedlicher Anbieter“, glaubt Michael H. Heinz. „Die Kunden können in Euro und Cent nachvollziehen, wie hoch die Nebenkosten der von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherung sind, sie löst auch keine Neiddiskussion um die Höhe der Provisionen aus, die nicht dazu beiträgt, dass der Vermittler seinen sozialpolitischen Auftrag der dringend erforderlichen privaten Altersabsicherung erfüllen kann. Und in den Abschlusskosten ist die pauschale Provision, die in die Kalkulation der Prämie einfließt, bereits enthalten. Wenn der Kunde jetzt auch noch über die individuelle Provision des Vermittlers informiert wird, sind Missverständnisse vorprogrammiert.“

Als sachgerecht beurteilt der Bundesverband auch, dass die Stornohaftzeit nicht verlängert wird und damit eine weitere Forderung des BVK berücksichtigt worden sei.

Schwintowski wünscht sich Verbot, Lebensversicherungen vor Ablauf zu stornieren
Zum Thema "Storno von Lebensversicherungen" äußerte sich kürzlich auch Professor Hans-Peter Schwintowski, Experte für Versicherungsrecht an der Berliner Humboldt-Universität und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Bundes der Versicherten (BdV). Er fordert ein Verbot, Lebensversicherungen vor Ablauf zu stornieren. Der Professor begründet diese Forderung mit dem kalkulatorischen Modell der Lebensversicherung. Gegenüber dem Handelsblatt sagte der Jurist: "Wenn Versicherer damit rechnen müssen, Kunden bereits nach kurzer Zeit wieder auszuzahlen, können sie keinen langfristigen Anlagehorizont verfolgen - und das raubt Rendite".
Demnach sieht er in der Kündigung der Versicherung eine Verletzung des Gerechtigkeitsprinzips, bei der die verbleibende Versichertengemeinschaft unverhältnismäßig benachteiligt würde. Dabei handelt es sich keineswegs um unbedeutende Einzelfälle. Erst im Sommer letzten Jahres meldete der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Rekordstornovolumen in Höhe von insgesamt 14,4 Milliarden Euro für das Jahr 2012.

Verbleibende Versichertengemeinschaft muss Kosten tragen

Schwintowskis Forderung sei überraschend, so die Policen Direkt Versicherungsvermittlung GmbH, da Verbraucherschützer bislang überwiegend für die Interessen der stornierenden Versicherten eingetreten seien. Richtig seiaber, dass die Kosten einer Besserstellung stornierender Versicherungsnehmer immer durch die verbleibende Versichertengemeinschaft getragen werden müssten.

Quellen: BVK, Handelsblatt, Policen Direkt

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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