Die Verbraucherzentrale NRW hat nach eigener Ansicht ein wegweisendes Urteil vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 29 U 589/11, rechtskräftig) gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erstritten.
Laut Aussage der Zentrale hatte sich die Münchner Assekuranz mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".
Umfang des Ausschlusses nicht zu bestimmen
Ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW sähen nun auch die Richter am OLG München die Versicherungsbedingung als "unklar und missverständlich" an. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten existiere nicht. Zudem sei der Fachliteratur keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher, so die Richter, dürfe sich die D.A.S nicht auf die Klausel berufen und den Versicherungsschutz versagen.
Deckungszusage für eine Klage einfordern
Das Urteil ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in beispielsweise Anleihen, Aktien, Zertifikate, Anteile an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftige Verluste erlitten haben und um Deckungsschutz bei ihrem Rechtsschutzversicherer ersuchen.
Sie könnten nun eine Deckungszusage für eine Klage von ihrem Rechtsschutzversicherer einfordern. Auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betreffe, so könne dessen Argumentation dennoch genutzt werden, um Deckungsschutz zu erhalten.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Laut Aussage der Zentrale hatte sich die Münchner Assekuranz mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".
Umfang des Ausschlusses nicht zu bestimmen
Ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW sähen nun auch die Richter am OLG München die Versicherungsbedingung als "unklar und missverständlich" an. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten existiere nicht. Zudem sei der Fachliteratur keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher, so die Richter, dürfe sich die D.A.S nicht auf die Klausel berufen und den Versicherungsschutz versagen.
Deckungszusage für eine Klage einfordern
Das Urteil ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in beispielsweise Anleihen, Aktien, Zertifikate, Anteile an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftige Verluste erlitten haben und um Deckungsschutz bei ihrem Rechtsschutzversicherer ersuchen.
Sie könnten nun eine Deckungszusage für eine Klage von ihrem Rechtsschutzversicherer einfordern. Auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betreffe, so könne dessen Argumentation dennoch genutzt werden, um Deckungsschutz zu erhalten.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Autor(en): versicherungsmagazin.de