Nun doch teilweise Corona-Pandemie-Schutz

740px 535px

Nun hat Deutschlands höchstes Zivilgericht doch noch den Versicherungsschutz für Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie bejaht. Eine erste Entscheidung war negativ ausgefallen. Der „zweite Lockdown“ infolge der Corona-Pandemie kann versichert sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (18. 01. 2023 - IV ZR 465/21).

Geklagt hatte ein Hotelbetrieb aus Niedersachsen gegen die Düsseldorfer Ergo-Versicherung. Daher muss die Assekuranz nun eine Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung (BSV) wegen der teilweisen Einstellung des Hotelbetriebs aufgrund behördlicher Anordnung ab dem 2. November 2020 leisten. Die Zahlung umfasst den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit.

Betrifft insbesondere den Lockdown ab November 2020

Im Gegensatz zur BGH-Entscheidung vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21), bei dem das Gericht den Versicherungsschutz verneinte, wurden in den nun verhandelten BSV-Bedingungen die versicherten Krankheiten nicht namentlich aufgezählt, sondern hinsichtlich des Schutzumfangs auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen. Dort wurde das Corona-Virus am 23. Mai 2020 aufgenommen. „Daher besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz für Betriebsschließungen aufgrund Covid19. Das betrifft insbesondere den Lockdown ab November 2020“, erläuterte Rechtsanwalt Mark Wilhelm aus Düsseldorf.

„Anders als von vielen Versicherern behauptet, können Corona-bedingte Schließungen also doch von der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sein. Damit konnten wir zumindest einem Teil der versicherten Gastronomen und Hoteliers in Deutschland helfen“, so Wilhelm. Die Kanzlei hatte mehr als eintausend Versicherungsnehmer in Fragen der BSV beraten und mehrere hundert Prozesse geführt. Vielfach konnte laut Wilhelm auch ein Vergleich mit den Assekuranzen erzielt werden.

BDVM begrüßt das Urteil

„Die Entscheidung akzeptieren wir“, erklärte eine Sprecherin der Ergo Versicherung auf Anfrage. In Teilen sei der Bundesgerichtshof auch der Rechtsauffassung des Versicherers gefolgt. Zu Details, wie der nun fällig werdenden Entschädigungssumme, wollte sich die Ergo aber nicht äußern. „Die Entscheidung ist zu begrüßen“, kommentierte  Bernhard Gause, Geschäftsführender Vorstand des Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) das Urteil. „Die Auslegung der Vertragsklauseln durch den BGH in dem Sinn, dass es auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Schließung im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger ankommt – und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - ist daher folgerichtig.“

Bedingungen am Markt selten zu finden

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf Anfrage mitteilte, wären die verhandelten Bedingungen am Markt nicht häufig anzutreffen. Sie würden nicht der Fassung der früheren unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes entsprechen, zu der der BGH im Januar 2022 eine ablehnende Grundsatzentscheidung getroffen habe.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

Zum Themenspecial "Corona"

 

Alle Branche News