Die Übertragung von Versicherungsbeständen wird für Makler zum juristischen Drahtseilakt. Denn ohne Zustimmung der Kunden dürfen keine persönlichen Daten des Versicherungsnehmers den Betreuer wechseln. So will es das Gesetz. Das Prozedere produziert einen immensen Aufwand: Denn die wenigsten Maklerverträge enthalten entsprechende Klauseln, mit der ein Kunde bereits bei Vertragsschluss einer möglichen Datenübertragung automatisch zustimmt. Makler müssen damit das "Ja" jedes Kunden nachträglich abfragen. Das ergibt eine aktuelle Markteinschätzung von SDV - Servicepartner der Versicherungsmakler AG.
Deshalb veranstaltet SDV im Oktober eine deutschlandweite Roadshow, die Makler über die Thematik und Lösungsmöglichkeiten informieren soll. Damit Makler bei Übertragungen von Beständen nicht in die Datenschutzfalle tappen, sollten sie die Vertragsunterlagen mit ihren Kunden anpassen. "Den einfachsten und sichersten Weg stellt hierbei die Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Maklervertrag dar", sagt SDV-Vorstand Armin Christofori. "In den Maklerverträgen sollte eine Klausel enthalten sein, die die Möglichkeit der Weitergabe von Kundenbeständen vorsieht. Eine solche Klausel muss ihrerseits den Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes und - sofern keine individualvertragliche Gestaltung vorgenommen wird - den Regelungen für Formularverträge entsprechen", so Christofori.
Eine zweite rechtlich unbedenkliche Lösung ergibt sich, wenn Makler ihr gesamtes Unternehmen am Stück übertragen wollen. In diesem Fall kann die bei Maklern am meisten verbreitete Unternehmensform der Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt werden. Anschließend werden die Geschäftsanteile an den Bestandserwerber veräußert. Dann ist der Rechtsträger, mit dem die Maklerverträge bestehen, identisch und das bestehende Maklerverhältnis wird de facto unverändert fortgeführt.
Wenn das Maklerunternehmen, das den Bestand übertragen möchte, bereits in der Rechtsform der GmbH geführt und der Kundenbestand mit der GmbH verkauft wird, drohen ebenfalls keine rechtlichen Konsequenzen.
Nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch der Wert der Unternehmung und ihres Bestandes sind von einer möglichen Übertragbarkeit abhängig. Dem Versicherungsmakler ist auch aus diesem Grunde anzuraten, sich dringend mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen auseinander zu setzen, empfiehlt Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht wird auf der Roadshow die Rechtslage erläutern und eine vertragliche Empfehlung aussprechen.
Roadshow-Termine:
Dienstag 04.10.2011 München
Mittwoch 05.10.2011 Stuttgart
Freitag 07.10.2011 Köln
Montag 10.10.2011 Kassel
Dienstag 11.10.2011 Leipzig
Mittwoch 12.10.2011 Berlin
Donnerstag 13.10.2011 Hamburg
Auf können sich Interessierte direkt anmelden.
Die VM-Titelgeschichte im Oktober 2011 beschäftigt sich ausführlich mit dem Thema Bestandsübertragung. Abonnenten erhalten das Oktoberheft per Post oder können die Ausgabe im downloaden. Sie sind noch kein Abonnent?
Bild:© Stephanie Hofschläger/
Deshalb veranstaltet SDV im Oktober eine deutschlandweite Roadshow, die Makler über die Thematik und Lösungsmöglichkeiten informieren soll. Damit Makler bei Übertragungen von Beständen nicht in die Datenschutzfalle tappen, sollten sie die Vertragsunterlagen mit ihren Kunden anpassen. "Den einfachsten und sichersten Weg stellt hierbei die Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Maklervertrag dar", sagt SDV-Vorstand Armin Christofori. "In den Maklerverträgen sollte eine Klausel enthalten sein, die die Möglichkeit der Weitergabe von Kundenbeständen vorsieht. Eine solche Klausel muss ihrerseits den Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes und - sofern keine individualvertragliche Gestaltung vorgenommen wird - den Regelungen für Formularverträge entsprechen", so Christofori.
Eine zweite rechtlich unbedenkliche Lösung ergibt sich, wenn Makler ihr gesamtes Unternehmen am Stück übertragen wollen. In diesem Fall kann die bei Maklern am meisten verbreitete Unternehmensform der Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt werden. Anschließend werden die Geschäftsanteile an den Bestandserwerber veräußert. Dann ist der Rechtsträger, mit dem die Maklerverträge bestehen, identisch und das bestehende Maklerverhältnis wird de facto unverändert fortgeführt.
Wenn das Maklerunternehmen, das den Bestand übertragen möchte, bereits in der Rechtsform der GmbH geführt und der Kundenbestand mit der GmbH verkauft wird, drohen ebenfalls keine rechtlichen Konsequenzen.
Nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch der Wert der Unternehmung und ihres Bestandes sind von einer möglichen Übertragbarkeit abhängig. Dem Versicherungsmakler ist auch aus diesem Grunde anzuraten, sich dringend mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen auseinander zu setzen, empfiehlt Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht wird auf der Roadshow die Rechtslage erläutern und eine vertragliche Empfehlung aussprechen.
Roadshow-Termine:
Dienstag 04.10.2011 München
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Autor(en): versicherungsmagazin.de