Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. gibt diverse steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2015 / 2016. Und zwar von A wie Abgabe der Steuererklärung über F wie Freibeträge bis U wie Unterhaltsaufwendungen.
1. Wer die Einkommensteuererklärung für 2014 noch nicht eingereicht hat, sollte sich sputen, sonst können Verspätungszuschläge bis zu zehn Prozent der festgesetzten Einkommensteuer erhoben werden. Für 2015 ist noch Zeit bis 31. Mai 2016. Nur die steuerberatenden Berufe haben für Ihre Mandanten allgemein eine Verlängerung bis zum Jahresende.
2. Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können bis 31. Dezember 2015 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2011 eine Veranlagung beantragen beziehungsweise danach bis 31. Dezember 2016 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2012. Für viele Arbeitsnehmer lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen. Denn in den vergangenen Jahren wurden durchschnittlich rund 900 Euro erstattet.
3. Steuerklassen wählen und Freibeträge beantragen: Wer nicht auf seine zu viel gezahlten Steuern warten möchte, kann das oft schon vorher beeinflussen. Zum einen kann bei Eheleuten oder eingetragenen Partnerschaften die Wahl der Steuerklasse von Bedeutung sein. Bei unterschiedlichen Einkünften ist es günstiger für den Besserverdienenden die Steuerklasse III und den anderen Partner die Steuerklasse V zu wählen. Noch präziser geht das mit dem Faktorverfahren, dabei wird genauer nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor ermittelt, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt.
Der Vorteil daran ist, dass die höheren Lohnersatzleistungen bleiben, aber die dafür höheren Steuerabzüge des anderen Partners durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurückfließen. Dies bedarf aber eine rechtzeitigen Planung und Einschätzung der unterschiedlichen Auswirkungen. Steuerberater können hier hilfreich sein.
4. Freibetrag nutzen: Neben optimaler Steuerklassenwahl besteht auch die Möglichkeit, die voraussichtlich abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderen Aufwendungen schon im Voraus durch die Eintragung eines Freibetrages nutzbar zu machen und damit den Steuerabzug zu minimieren. Einen Freibetrag bekommen Sie auf Antrag, wenn Sie über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinaus mindestens 600 Euro weitere Aufwendungen geltend machen können. Bis zum 30. November jeden Jahres kann ein Freibetrag noch für das laufende Jahr beantragt werden. Und seit Oktober 2015 können Arbeitnehmer eine Ermäßigung für 2016 geltend machen. Erstmals mit dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 können Freibeträge jetzt gleich für zwei Jahre beantragt werden.
5. Bei Einsprüchen besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, wenn in gleicher Angelegenheit ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Die Geltendmachung des Anspruchs bietet sich insbesondere bei folgenden Sachverhalten an:
a) Beitragsrückerstattungen mindern den Abzug der Krankenversicherungsbasisbeiträge. Bonuszahlungen dienen der Förderung einer gesunden Lebensweise oder dergleichen, meint das Finanzgericht Rheinland Pfalz und hält solche Vergütungen nicht für Beitragserstattungen. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist deshalb ein Verfahren (Az. X R 17/15) anhängig. Darauf gestützt kann im Rahmen eines Einspruchs Verfahrensruhe beansprucht werden.
b) Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen hatte der BFH abschlägig entschieden, auch Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuerkennen. Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1853/15 erhoben worden.
6. Ab 2016 ist bei der Beantragung von Unterhaltsaufwendungen, die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers zwingend vorgeschrieben. Entsprechendes gilt auch bei der Beantragung von Kindergeld.
7. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt eine depotübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur innerhalb eines Bankinstituts. Bestehen Depots bei verschiedenen Banken, ist zur Verrechnung bis zum 15.Dezember des laufenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlichem Muster über die nicht ausgeglichenen Verluste zu beantragen, die dem anderen Bankinstitut zur Verrechnung vorgelegt werden kann. Ansonsten bleibt der Verlust vorzutragen auf das folgende Jahr.
Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Auffassung des Bundesministerium für Finanzen entschieden, dass das Finanzamt nicht daran gehindert ist, selbst eine Verrechnung vorzunehmen, um eine effektive Verlustverrechnung zu ermöglichen, was insbesondere bis 2013 zur Verrechnung von Altverlusten wichtig war. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim BFH (VIII R 23/15) eingelegt.
8. Werden in einer Schenkungsteuererklärung bewusst unzutreffende Angaben über vom Schenker bereits erhaltene Vorschenkungen gemacht, liegt ein Fall der Steuerhinterziehung vor. Unabhängig von strafrechtlichen Fristen gelten für eine Steuerverkürzung die längeren Festsetzungsfristen der Abgabenordnung. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind mehrere Erwerbe der letzten zehn Jahre der Besteuerung insgesamt zugrunde zu legen, wobei die Festsetzungsverjährungsfristen erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnen. Am 10. Februar 2015 hatte der Bundesgerichtshof (1 StR 405/14) mit Beschluss über die strafrechtliche Verjährungsfrist befunden, konnte aber hinsichtlich der für länger zurückliegende Vortaten keine Verjährung prüfen, weil die Vorinstanz entsprechende Tatsachen nicht festgehalten hatte.
9. Familienunternehmen warten auf eine neue Erbschaftsteuer-Gesetzgebung. Die Regulierung der vom BVerfG beanstandeten betriebsorientierten Begünstigungen wird zu Einschränkungen führen. Ob diese hinreichend einer künftigen verfassungsrechtlichen Würdigung standhalten können, steht in den Sternen. Derzeit aber gelten noch die unveränderten Vorschriften. Bei Übertragungsgedanken innerhalb der Familie von Betrieben oder Anteilen sollte eine rasche Umsetzung angestrebt werden, um noch an der weiterreichenden Begünstigung teilhaben zu können.
Textquelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.; Bildquelle: © Bobo / fotolia.com
1. Wer die Einkommensteuererklärung für 2014 noch nicht eingereicht hat, sollte sich sputen, sonst können Verspätungszuschläge bis zu zehn Prozent der festgesetzten Einkommensteuer erhoben werden. Für 2015 ist noch Zeit bis 31. Mai 2016. Nur die steuerberatenden Berufe haben für Ihre Mandanten allgemein eine Verlängerung bis zum Jahresende.
2. Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können bis 31. Dezember 2015 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2011 eine Veranlagung beantragen beziehungsweise danach bis 31. Dezember 2016 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2012. Für viele Arbeitsnehmer lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen. Denn in den vergangenen Jahren wurden durchschnittlich rund 900 Euro erstattet.
3. Steuerklassen wählen und Freibeträge beantragen: Wer nicht auf seine zu viel gezahlten Steuern warten möchte, kann das oft schon vorher beeinflussen. Zum einen kann bei Eheleuten oder eingetragenen Partnerschaften die Wahl der Steuerklasse von Bedeutung sein. Bei unterschiedlichen Einkünften ist es günstiger für den Besserverdienenden die Steuerklasse III und den anderen Partner die Steuerklasse V zu wählen. Noch präziser geht das mit dem Faktorverfahren, dabei wird genauer nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor ermittelt, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt.
Der Vorteil daran ist, dass die höheren Lohnersatzleistungen bleiben, aber die dafür höheren Steuerabzüge des anderen Partners durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurückfließen. Dies bedarf aber eine rechtzeitigen Planung und Einschätzung der unterschiedlichen Auswirkungen. Steuerberater können hier hilfreich sein.
4. Freibetrag nutzen: Neben optimaler Steuerklassenwahl besteht auch die Möglichkeit, die voraussichtlich abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderen Aufwendungen schon im Voraus durch die Eintragung eines Freibetrages nutzbar zu machen und damit den Steuerabzug zu minimieren. Einen Freibetrag bekommen Sie auf Antrag, wenn Sie über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinaus mindestens 600 Euro weitere Aufwendungen geltend machen können. Bis zum 30. November jeden Jahres kann ein Freibetrag noch für das laufende Jahr beantragt werden. Und seit Oktober 2015 können Arbeitnehmer eine Ermäßigung für 2016 geltend machen. Erstmals mit dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 können Freibeträge jetzt gleich für zwei Jahre beantragt werden.
5. Bei Einsprüchen besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, wenn in gleicher Angelegenheit ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Die Geltendmachung des Anspruchs bietet sich insbesondere bei folgenden Sachverhalten an:
a) Beitragsrückerstattungen mindern den Abzug der Krankenversicherungsbasisbeiträge. Bonuszahlungen dienen der Förderung einer gesunden Lebensweise oder dergleichen, meint das Finanzgericht Rheinland Pfalz und hält solche Vergütungen nicht für Beitragserstattungen. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist deshalb ein Verfahren (Az. X R 17/15) anhängig. Darauf gestützt kann im Rahmen eines Einspruchs Verfahrensruhe beansprucht werden.
b) Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen hatte der BFH abschlägig entschieden, auch Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuerkennen. Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1853/15 erhoben worden.
6. Ab 2016 ist bei der Beantragung von Unterhaltsaufwendungen, die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers zwingend vorgeschrieben. Entsprechendes gilt auch bei der Beantragung von Kindergeld.
7. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt eine depotübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur innerhalb eines Bankinstituts. Bestehen Depots bei verschiedenen Banken, ist zur Verrechnung bis zum 15.Dezember des laufenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlichem Muster über die nicht ausgeglichenen Verluste zu beantragen, die dem anderen Bankinstitut zur Verrechnung vorgelegt werden kann. Ansonsten bleibt der Verlust vorzutragen auf das folgende Jahr.
Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Auffassung des Bundesministerium für Finanzen entschieden, dass das Finanzamt nicht daran gehindert ist, selbst eine Verrechnung vorzunehmen, um eine effektive Verlustverrechnung zu ermöglichen, was insbesondere bis 2013 zur Verrechnung von Altverlusten wichtig war. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim BFH (VIII R 23/15) eingelegt.
8. Werden in einer Schenkungsteuererklärung bewusst unzutreffende Angaben über vom Schenker bereits erhaltene Vorschenkungen gemacht, liegt ein Fall der Steuerhinterziehung vor. Unabhängig von strafrechtlichen Fristen gelten für eine Steuerverkürzung die längeren Festsetzungsfristen der Abgabenordnung. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind mehrere Erwerbe der letzten zehn Jahre der Besteuerung insgesamt zugrunde zu legen, wobei die Festsetzungsverjährungsfristen erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnen. Am 10. Februar 2015 hatte der Bundesgerichtshof (1 StR 405/14) mit Beschluss über die strafrechtliche Verjährungsfrist befunden, konnte aber hinsichtlich der für länger zurückliegende Vortaten keine Verjährung prüfen, weil die Vorinstanz entsprechende Tatsachen nicht festgehalten hatte.
9. Familienunternehmen warten auf eine neue Erbschaftsteuer-Gesetzgebung. Die Regulierung der vom BVerfG beanstandeten betriebsorientierten Begünstigungen wird zu Einschränkungen führen. Ob diese hinreichend einer künftigen verfassungsrechtlichen Würdigung standhalten können, steht in den Sternen. Derzeit aber gelten noch die unveränderten Vorschriften. Bei Übertragungsgedanken innerhalb der Familie von Betrieben oder Anteilen sollte eine rasche Umsetzung angestrebt werden, um noch an der weiterreichenden Begünstigung teilhaben zu können.
Textquelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.; Bildquelle: © Bobo / fotolia.com
Autor(en): versicherungsmagazin.de