Viele Arbeitnehmer mit ehemals pauschalversteuerten Direktversicherungen (DV) ärgern sich, dass nachträglich auf die Auszahlung ihrer zusätzlichen Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Der Gesetzgeber hat ihnen dadurch eine Kürzung ihrer Lebensversicherungsleistung um rund 16 Prozent verordnet. Das Landessozialgericht (LSG) Hessen zeigt nun, wie dies anlässlich des Ausscheidens beim Arbeitgeber vermieden werden kann. (Urteil vom 18.11.2010, Az.: L 1 KR 76/10).
Manche Arbeitnehmer haben ihre DV sogar privat weitergeführt, und mit etwas Pech ist der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer geblieben: In diesem häufigen Fall eines Gestaltungsfehlers, ist sogar auch auf das privat eingezahlte und zuvor voll mit Sozialversicherungsbeträgen bereits belastete Geld diese Abgabe abermals bei Auszahlung fällig. Diese doppelte Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen wird anlässlich des Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis oft als Haftungsfalle beim Arbeitnehmer auch von den Beratern allzu gerne übersehen.
Auch beitragsfreie Weiterführung der DV führt zur Doppelbelastung
Andere Arbeitnehmer lassen den Vertrag zu ihrer DV beitragsfrei weiterlaufen, so dass auch dann am Ende volle Sozialabgaben darauf fällig werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auszahlung als zur Altersversorgung bestimmt gilt. Das neue Urteil des LSG Hessen eröffnet nun einen eleganten Ausweg: sich das Deckungskapital (gemeint ist einfach der Rückkaufswert inklusive der Überschüsse) beim Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber aus einem anderen Grund, nämlich für den Verlust des Arbeitsplatzes, etwa zur Überbrückung, jedenfalls niemals zur Altersvorsorge, auszahlen zu lassen.
Dann spart der ehemalige Arbeitnehmer die doppelten Sozialabgaben. Gegenüber dieser vorzeitigen Auszahlung rechnet sich die Weiterführung einer Direktversicherung bis zum Rentenbeginn mit dann Sozialbgabenabzug wohl kaum.
Rechtzeitige Auszahlung oft die bessere Option
Diese Rechtsprechung ist auf reine Entgeltumwandlungen nicht anwendbar. Bevor jedoch eine Direktversicherung bei Ausscheiden aus dem Betrieb - beitragspflichtig oder beitragsfrei – mit dem Nachteil späterer Sozialabgabenpflicht fortgeführt wird, wäre stets zu prüfen, ob die vorherige Auszahlung anlässlich des Ausscheidens wohl die bessere Lösung ist. Insbesondere für ältere vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer, bei denen die Direktversicherung nur noch wenige Jahre gelaufen wäre, wird meist die rechtzeitige Auszahlung als Überbrückung die bessere Option sein.
Quelle: RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala; Bild: © Gert Altmann /
Manche Arbeitnehmer haben ihre DV sogar privat weitergeführt, und mit etwas Pech ist der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer geblieben: In diesem häufigen Fall eines Gestaltungsfehlers, ist sogar auch auf das privat eingezahlte und zuvor voll mit Sozialversicherungsbeträgen bereits belastete Geld diese Abgabe abermals bei Auszahlung fällig. Diese doppelte Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen wird anlässlich des Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis oft als Haftungsfalle beim Arbeitnehmer auch von den Beratern allzu gerne übersehen.
Auch beitragsfreie Weiterführung der DV führt zur Doppelbelastung
Andere Arbeitnehmer lassen den Vertrag zu ihrer DV beitragsfrei weiterlaufen, so dass auch dann am Ende volle Sozialabgaben darauf fällig werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auszahlung als zur Altersversorgung bestimmt gilt. Das neue Urteil des LSG Hessen eröffnet nun einen eleganten Ausweg: sich das Deckungskapital (gemeint ist einfach der Rückkaufswert inklusive der Überschüsse) beim Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber aus einem anderen Grund, nämlich für den Verlust des Arbeitsplatzes, etwa zur Überbrückung, jedenfalls niemals zur Altersvorsorge, auszahlen zu lassen.
Dann spart der ehemalige Arbeitnehmer die doppelten Sozialabgaben. Gegenüber dieser vorzeitigen Auszahlung rechnet sich die Weiterführung einer Direktversicherung bis zum Rentenbeginn mit dann Sozialbgabenabzug wohl kaum.
Rechtzeitige Auszahlung oft die bessere Option
Diese Rechtsprechung ist auf reine Entgeltumwandlungen nicht anwendbar. Bevor jedoch eine Direktversicherung bei Ausscheiden aus dem Betrieb - beitragspflichtig oder beitragsfrei – mit dem Nachteil späterer Sozialabgabenpflicht fortgeführt wird, wäre stets zu prüfen, ob die vorherige Auszahlung anlässlich des Ausscheidens wohl die bessere Lösung ist. Insbesondere für ältere vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer, bei denen die Direktversicherung nur noch wenige Jahre gelaufen wäre, wird meist die rechtzeitige Auszahlung als Überbrückung die bessere Option sein.
Quelle: RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala; Bild: © Gert Altmann /
Autor(en): Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm