2020 treten zahlreiche neue oder geänderte Gesetze in Kraft. Gute Nachrichten gibt es unter anderem für Kinder, deren Eltern die hohen Kosten fürs Pflegeheim nicht selbst aufbringen können. Und zu Beginn des neuen Jahres treten Änderungen des Berufsbildungsgesetzes in Kraft. Die Details hierzu liefern die Arag-Experten.
Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro werden Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig vom Sozialamt zur Übernahme der Kosten herangezogen. Auch Azubis können sich freuen: Wer ab dem kommenden Jahr in die Ausbildung startet, hat erstmals Anspruch auf eine Mindestvergütung.
Sozialamt übernimmt Kosten als "Hilfe zur Pflege"
Wenn Eltern pflegebedürftig werden, sind ihre Kinder laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt, wenn die Eltern die hohen Kosten für das Pflegeheim nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen können. Zunächst übernimmt das Sozialamt die Kosten als so genannte Hilfe zur Pflege. Laut Bundesregierung ist das derzeit bei fast 400.000 Senioren der Fall. Die Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen gehen dann jedoch bis zur Höhe der gezahlten Aufwendungen auf das Sozialamt über. Dieses holt sich das Geld anschließend bei den Angehörigen zurück.
Viele Angehörige durch Pflegebedürftigkeit der Eltern finanziell stark belastet
Schon bisher mussten Angehörige für die Kosten in der Regel zwar nicht in voller Höhe einstehen. Das Gesetz gesteht ihnen einen Selbstbehalt zu. Außerdem werden Einkommen und Vermögen um bestimmte Beträge bereinigt. Dennoch sind viele Angehörige durch die Pflegebedürftigkeit der Eltern finanziell stark belastet. Umgekehrt scheuen zahlreiche Senioren den Umzug ins Pflegeheim, aus Angst, ihre erwachsenen Kinder werden für die Kosten herangezogen. Das wollte der Gesetzgeber ändern.
Zum 1. Januar 2020 tritt daher das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Die neuen Regelungen sehen vor, dass Angehörige von unterhaltsberechtigten Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person vom Sozialamt in Anspruch genommen werden können. Das gilt übrigens nicht nur für unterhaltspflichtige Kinder pflegebedürftiger Eltern, sondern andersherum auch für Eltern, deren volljährige Kinder pflegebedürftig sind. Auch sie müssen zukünftig erst bei einem Einkommen, das über der 100.000 Euro-Grenze liegt, anteilig für die Pflegekosten aufkommen.
Gesetzgeber will Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen
Ebenfalls zum Beginn des neuen Jahres treten Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Aus Sicht künftiger Azubis sicherlich die wichtigste Neuerung: Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 geschlossen werden und nicht einer Tarifbindung unterliegen, gibt es erstmals eine Mindestvergütung. Damit will der Gesetzgeber die Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen.
Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung zunächst 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Neuerungen gibt es auch bei den Bezeichnungen für Fortbildungen. Wo bisher unterschiedlichste Bezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse wie zum Beispiel „Fachkauffrau /-mann“, „Fachwirt /-in“ oder „Betriebswirt /-in“ geführt werden, gibt es in der höherqualifizierenden Berufsbildung in Zukunft nur noch drei Abschlüsse: "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in", "Bachelor Professional" und "Master Professional". Die deutsche Berufsausbildung soll dadurch international wettbewerbsfähiger werden.
Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen
Steuerzahler kommen auch in 2020 wieder in den Genuss eines höheren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2019 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.408 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 18.816 Euro Einkommenssteuer.
Arbeitnehmer profitieren zudem von einer rückwirkend ab 2019 geltenden Steuerbefreiung für Weiterbildungskosten. Schon bislang mussten vom Chef übernommene Kosten für Weiterbildungen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Fortbildung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Neu ist, dass nun auch Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei sind, wenn die Fortbildung das Ziel hat, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu verbessern. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen für einen Computer- oder Sprachkurs, den der Mitarbeiter nicht zwingend für seinen jetzigen Job benötigt.
Keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen
Eine weitere Neuerung betrifft Unternehmer mit geringen Einnahmen. Sie profitieren von der "Kleinunternehmer-Regelung". Das bedeutet: Sie müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Umgekehrt sind sie aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn fremde Rechnungen beglichen werden.
Bislang konnte die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Durch die Neuregelung steigt die untere Grenze für eine Besteuerung als Kleinunternehmer auf 22.000 Euro. Wer unter der Kleinunternehmergrenze liegt, hat allerdings die Wahl: Er kann auch auf die Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Der Verzicht gilt für fünf Jahre. Erst danach kann die Begünstigung wieder in Anspruch genommen werden.
Neurentner müssen mehr Steuern zahlen
Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 das Alterseinkünftegesetz in Kraft trat, steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 nur noch um ein Prozent an.
Wer im Jahr 2020 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss daher 80 Prozent der Einkünfte versteuern. Nur 20 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern.
Steuererklärung nicht immer ein Muss
Ob Rentner tatsächlich eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, hängt allerdings von der Höhe ihrer gesamten Einkünfte ab. Nur wenn der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit allen anderen steuerrelevanten Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, sind Senioren zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Quelle: Arag
Autor(en): Versicherungsmagazin