Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung von Vorschriften über den Direktvertrieb beschlossen. Mit dem "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungen" liegt jetzt ein Entwurf vor, der die entsprechende EU-Richtlinie vom 23. September 2003 in deutsches Recht unsetzt. Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten.
Es hat auch Auswirkungen auf den Direktvertrieb von Versicherungs-Policen im nicht-gewerblichen Bereich, insbesondere auch für Verträge, die ohne persönliche Beratung zustande gekommen sind. Künftig sind härtere Informations-Pflichten zu beachten.
Im Einzelnen müssen Versicherer Privatkunden vor Vertragsabschluss folgende Informationen liefern (gedruckt oder auf Datenträgern):
- zum Anbieter (auch Unternehmensregister-Nummer), wie Identität, Anschrift der Niederlassung bzw. Anschriften, die für die Vertragsabwicklung wichtig sind, sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- zum Vertrag, wie Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Police, Angabe des Gesamt-Preises (inklusive Provision, sonstige Kosten, Steuern), Hinweise auf spezielle Risiken und Zahlungsmodalitäten,
- zum Fernabsatz-Vertrag, wie zum Widerrufs-Recht.
- zum Rechtsbehelf, wie die zuständige Schlichtungsstelle.
Die neuen Vorschriften sollen für Vertriebs- bzw. Dienstleistungssysteme gelten, die ausschließlich über den Fernabsatz organisiert werden. Damit kommt Anpassungsbedarf vor allem auf die Direktversicherer zu, da sie Policen ausnahmslos "ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Kunden" abschließen.
Ausgenommen sind Reise- und Gepäckversicherungs-Policen sowie andere Policen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Nicht betroffen sind auch gelegentliche Fernabsatz-Geschäfte mit Kunden, die in der Regel persönlich betreut werden.
Neu: Bei Anrufen, die vom Versicherer ausgehen, muss der Anrufer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn jedes Gesprächs ausdrücklich offen legen. Kunden können Verträge dann grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen - außer bei Policen mit weniger als einem Monat Laufzeit. Das ist auch schon jetzt so. Bei Lebens-Versicherungen und Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen soll die Frist künftig sogar 30 Tage betragen.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann nur ausnahmsweise noch ein "Rückzieher" gemacht werden: wenn der Anbieter seine Informations-Pflichten nicht vollständig erfüllt hat. Kommt es zu Streit im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen, ist eine außergerichtliche Schlichtung vorgesehen: durch eine noch zu schaffende Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Der Gesetzentwurf kann im eingesehen und herunter geladen werden.
Es hat auch Auswirkungen auf den Direktvertrieb von Versicherungs-Policen im nicht-gewerblichen Bereich, insbesondere auch für Verträge, die ohne persönliche Beratung zustande gekommen sind. Künftig sind härtere Informations-Pflichten zu beachten.
Im Einzelnen müssen Versicherer Privatkunden vor Vertragsabschluss folgende Informationen liefern (gedruckt oder auf Datenträgern):
- zum Anbieter (auch Unternehmensregister-Nummer), wie Identität, Anschrift der Niederlassung bzw. Anschriften, die für die Vertragsabwicklung wichtig sind, sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- zum Vertrag, wie Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Police, Angabe des Gesamt-Preises (inklusive Provision, sonstige Kosten, Steuern), Hinweise auf spezielle Risiken und Zahlungsmodalitäten,
- zum Fernabsatz-Vertrag, wie zum Widerrufs-Recht.
- zum Rechtsbehelf, wie die zuständige Schlichtungsstelle.
Die neuen Vorschriften sollen für Vertriebs- bzw. Dienstleistungssysteme gelten, die ausschließlich über den Fernabsatz organisiert werden. Damit kommt Anpassungsbedarf vor allem auf die Direktversicherer zu, da sie Policen ausnahmslos "ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Kunden" abschließen.
Ausgenommen sind Reise- und Gepäckversicherungs-Policen sowie andere Policen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Nicht betroffen sind auch gelegentliche Fernabsatz-Geschäfte mit Kunden, die in der Regel persönlich betreut werden.
Neu: Bei Anrufen, die vom Versicherer ausgehen, muss der Anrufer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn jedes Gesprächs ausdrücklich offen legen. Kunden können Verträge dann grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen - außer bei Policen mit weniger als einem Monat Laufzeit. Das ist auch schon jetzt so. Bei Lebens-Versicherungen und Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen soll die Frist künftig sogar 30 Tage betragen.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann nur ausnahmsweise noch ein "Rückzieher" gemacht werden: wenn der Anbieter seine Informations-Pflichten nicht vollständig erfüllt hat. Kommt es zu Streit im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen, ist eine außergerichtliche Schlichtung vorgesehen: durch eine noch zu schaffende Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Der Gesetzentwurf kann im eingesehen und herunter geladen werden.
Autor(en): Detlef Pohl