Neue Zertifizierung alter Riester- und Rürup-Verträge ist Pflicht

740px 535px
Vor dem 1. Januar 2014 aufgelegte Riester- und Rürup-Verträge dürfen ab dem 1. Januar 2017 nicht ohne Weiteres vertrieben werden. Anbieter müssen sie an ein neues Vertragsmuster anpassen und erneut zertifizieren lassen. Noch bis Ende dieses Jahres haben Versicherer Zeit, ihre alten Policen zu ändern.

Am 1. Januar 2014 ist das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetzespaket wurden unter anderem die Produktinformationsblätter eingeführt, ebenso die Begrenzung der Wechselkosten, Verbesserungen bei der Absicherung der Erwerbsminderung und flexiblere Nutzungsmöglichkeiten bei der Eigenheimrente ("Wohn-Riester"). Bestandteil des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes waren gleichfalls neu anzuwendende Vertragsmuster, die eine einheitliche Kostenstruktur umfassen (§ 2a AltZertG).

Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2016
Riester- und Rürup-Verträge, die vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden, müssen an die einheitliche Kostenstruktur, angepasst werden. Dafür ist eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium hat die zum Gesetz gehörende Rechtsverordnung am 31. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet. Fristablauf ist folglich der 31. Dezember 2016. Im Klartext: Alle vor dem 1. Januar 2014 aufgelegten Verträge dürfen nicht mehr vertrieben werden, sofern sie nicht an das neu zertifizierte Vertragsmuster angepasst werden.

"Werden die Änderungen nicht fristgerecht nachvollzogen und gegenüber der Zertifizierungsstelle angezeigt, gilt dies ab dem 1. Januar 2017 kraft Gesetz als Verzicht auf das Zertifikat. Es dürfen dann keine weiteren Verträge mehr auf Grundlage der zertifizierten Musterbedingungen vertrieben werden. Bereits vertriebene Verträge bleiben hiervon unberührt", teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit.

Verzicht wird öffentlich bekanntgemacht

Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung ist, dass der gesamte Vertragstext alle aktuellen Zertifizierungskriterien erfüllt. Die Prüfung der Zertifizierungsstelle beschränkt sich grundsätzlich auf die zertifizierungsrelevanten Bestimmungen nach dem AltZertG. Dies bedeutet, dass nur die vom Anbieter benannten Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit dem AltZertG geprüft werden.

Geht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 keine Änderungsanzeige und auch keine Verzichtserklärung bei der Zertifizierungsstelle ein, so gilt dies stillschweigend nach § 14 Absatz 2a Satz 3 AltZertG als Verzicht auf die Zertifizierung. Sie ist dann mit Beginn des 1. Januar 2017 erloschen und der Verzicht wird durch die Zertifizierungsstelle im Bundessteuerblatt Teil I öffentlich bekannt gemacht. Betroffen sind die vor dem 1. Januar 2014 erteilten Zertifizierungen, zu denen bislang keine entsprechenden Änderungsanzeigen vorliegen.

Bild: © Gina Sanders /Fotolia.com

Autor(en): Umar Choudhry

Alle Branche News