Seit 18.März 2016 ist das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft. Es setzt die jüngste Novelle der europäischen Fondsrichtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Kapitalanlagegesetzbuch (KAG) in Deutschland um.
Dies betrifft Neuregelungen bei den Aufgaben einer Verwahrstelle für Fonds, der Vergütungspolitik und den Bußgeldvorschriften. Daneben hat der deutsche Gesetzgeber auf eigene Initiative Regelungen zu Darlehensinvestitionen von Fonds getroffen. Zudem wird das KAG an die Vorgaben des FATCA-Steuerabkommens zwischen Deutschland und den USA angepasst. Fondsanteile wird es deshalb künftig nicht mehr in körperlicher Form geben.
Einzelheiten zu den Neuregelungen:
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Bafin
Bildquelle: Cumulus
Dies betrifft Neuregelungen bei den Aufgaben einer Verwahrstelle für Fonds, der Vergütungspolitik und den Bußgeldvorschriften. Daneben hat der deutsche Gesetzgeber auf eigene Initiative Regelungen zu Darlehensinvestitionen von Fonds getroffen. Zudem wird das KAG an die Vorgaben des FATCA-Steuerabkommens zwischen Deutschland und den USA angepasst. Fondsanteile wird es deshalb künftig nicht mehr in körperlicher Form geben.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW steht in Europa für "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren". Sie sind Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren und andere Finanzinstrumente investieren. OGAWs dürfen in jeweils definierten Grenzen und zu bestimmten Verhältnissen in folgende Anlagen investieren: Wertpapiere Geldmarktinstrumente Anteile an anderen OGAW Bankguthaben Derivate Geldmarktinstrumente |
Einzelheiten zu den Neuregelungen:
- Bisher mussten nur AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und bestimmte Mitarbeiter festlegen. Dies gilt nun auch für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften.
- Ferner hat die OGAW-V-Richtlinie die Aufgaben und Pflichten der OGAW-Verwahrstelle ergänzt. So wurden etwa die Verwahrpflichten der Stelle in Bezug auf verwahrfähige und nicht-verwahrfähige Vermögensgegenstände konkretisiert.
- Auch die Haftung der OGAW-Verwahrstellen wurde verschärft. Bislang konnten sie sich von Finanzinstrumenten, die von einem Unterverwahrer verwahrt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich von der Haftung befreien, für den Fall si Dies ist künftig nicht mehr möglich.
- Die Richtlinie stärkt die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden. Diese sollen abschreckende Geldbußen verhängen können. In Deutshcland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Sanktionen veröffentlichen, nachdem sie unangreifbar geworden sind (Ausnahmen: Die Veröffentlichung füge den Beteiligten "unverhältnismäßig hohen Schaden" zu und wird deshalb anonym veröffentlicht. Eine Veröffentlichung soll unterbleiben, "wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde."). Das bisherige zweistufige Bußgeldsystem mit maximalen Geldbußen von 100.000 und 50.000 Euro wurde durch ein dreistufiges System ersetzt. Die Bafin kann nun je nach Verstoß maximal fünf Millionen, eine Million oder 200.000 Euro Geldbuße verhängen.
OEAG und AIF "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der europäischen OGAW-IV-Richtlinie erfüllen. Demnach sind OGAW Organismen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren oder anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.", Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Bafin
Bildquelle: Cumulus
Autor(en): versicherungsmagazin.de