Neue Lebensversicherung: Längere Haftung für Vermittler

Die Lebensversicherer wollen ihre Verträge transparenter gestalten und sich den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs beugen. "Wir sind höchstrichterlich angegriffen worden und müssen reagieren", sagte Dr. Bernhard Schareck, Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anlässlich der Mitgliederversammlung in Berlin.

In den ersten fünf Jahren wollen die Versicherer, wie von den Gerichten gefordert, Mindestrückkaufswerte gewähren. Das Risiko, dass ein Kunde mit seinem Vertrag unzufrieden ist und ihn vorzeitig kündigt, trägt künftig der Versicherungsvermittler. "Wir werden die Haftungszeiten für unsere Verkäufer verlängern", sagte Günter Bost, beim GDV für Lebensversicherungen verantwortlich. Schlechte Beratung dürfte für die Vermittler damit zum wirtschaftlichen Bumerang werden. Gleichzeitig verlangt die Branche eine Änderung des Bilanzrechtes. So soll die Branche in die Lager versetzt werden, die neuen Rückstellungen, die für den Storno von Verträgen in den ersten fünf Jahren gebildet werden müssen, später wieder zu aktivieren. Damit will man verhindern, dass die Mittel gebunden werden, denn Rückstellungen müssen mit sicheren Anlagen bedeckt werden.

Energisch wehrt sich die Branche aber dagegen, die Kosten auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu verteilen. Grund: Die Versicherer müssten dann ihr Eigenkapital enorm steigern. Statt dessen will die Branche für jeden Vertrag einen Zeitwert berechnen. Weiterhin soll der Rückkaufswert nach der Anfangzeit von fünf Jahren prospektiv, also vorausschauend auf das mögliche Endkapital berechnet werden. Vermieden werden soll aber, dass der Kunde gegen den Versicherer spekulieren kann. Steigen die Zinsen, sind Anleihen - die im wesentlichen die Anlagen der Assekuranzen bestimmen - weniger wert, weil Kredite einfacher zu tilgen sind. Daher müssen Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt aus seiner Lebensversicherung aussteigen, mit einem geringeren Rückkaufswert rechnen. Unklar ist noch, ob es weiterhin für die biometrischen Risiken und Kosten einen Stornoabzug gibt. Für Verträge, die zwischen 1994 und 2001 geschlossen wurden, hat der BGH wegen Intransparenz der Stornoregelung den Abzug verboten. Das würde jedoch nicht bedeuteten, das ein Abzug grundsätzlich verboten wäre, heißt es beim GDV.

Beteiligen will die Branche ihre Kunden an den stillen Reserven - so hat es das Bundesverfassungsgericht mit Frist bis Ende 2007 gefordert. Dafür hat der GDV ein Verfahren entwickelt wie "überschüssige Puffer" innerhalb der stillen Reserven ausscheidenden Kunde mitgegeben werden können. Zentrale Rolle bei der Berechnung spielt die "Solvabilitätsspanne". Ihre Höhe bestimmt die Ausschüttung stillen Reserven an scheidende Kunden. Der GDV will auf jeden Fall erreichen, dass immer ein Sockelbetrag an stillen Reserven erhalten bleibt, damit die Unternehmen Zinsschwankungen weiterhin ausgleichen können.



Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

Alle Branche News