Neue Bezeichnungen für Finanzberater - Ein Buch mit 7 Siegeln?

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Seit Einführung des Honorar-Finanzanlagenberaters stehen Finanzmaklern vier Vergütungsmodelle mit sehr unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verfügung.

Mit dem neuen Honoraranlageberatungsgesetz wird die Vielzahl bereits bestehender Bezeichnungen für Finanzberater um zwei weitere erweitert. Der Honoraranlageberater und der Honorarfinanzanlagenberater sind zwei neue, gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen, die seit 1. August 2014 mit entsprechenden Zulassungen durch Bafin beziehungsweise IHK geführt werden dürfen. Beratern mit diesen Zulassungen ist es untersagt, Provisionen und andere Zuwendungen seitens Dritter anzunehmen.

Ziel der Politik ist es dabei, die Honorarberatung als gleichwertige Alternative zur üblichen Provisionsberatung zu etablieren.
Angesichts des durch das neue Gesetz geschaffenen Geflechts aus Provisionen, Honoraren und Produkten fällt Finanzberatern und Kunden die Orientierung allerdings schwer. Tatsächlich stehen nun allein im Bereich der gewerblichen Zulassungen vier Beratungsmodelle zur Wahl:

BeratungsmodellVersicherungen
Fonds
1 Provision und Honorar (§34d GewO) Provision und Honorar (§34f GewO)
2 Honorar (§34e GewO)
Provision und Honorar (§34f GewO)
3 Provision und Honorar (§34d GewO) Honorar (§34h GewO)
4 Honorar (§34e GewO) Honorar (§34h GewO)



Die Regelungen im Bereich §34d und §34f GewO bestehen unverändert fort. Damit dürfen klassische Provisionsberater nach wie vor auch Honorare vereinnahmen. Bei der Beratung von Privatpersonen im Bereich Versicherungen muss allerdings eine Vermittlungsabsicht bestehen.

Courtagemakler können die Honorarberatung also parallel anbieten und ihr Geschäftsmodell sukzessive erweitern beziehungsweise umstellen. Damit eröffnen sie sich neue Geschäftsmöglichkeiten, da die Honorarberatung insbesondere gehobenen Kunden eine Reihe zusätzlicher Vorteile bietet, so jedenfalls die Position der con.fee AG:
  • Die Kosten von Finanzprodukten und die Auswirkung auf die Produktleistung werden offen gelegt.
  • Kunden kommen in den Genuss von kostengünstigen Indexfonds und Nettopolicen mit Renditevorteilen von bis zu zwei Prozentpunkten pro Jahr.
  • Kunden gehen mit ihrem Berater ein Vertragsverhältnis ein und haben damit einen direkten Anspruch auf vereinbarte Leistungen.

Unser Lesetipp:

In der August-Ausgabe von stans das Thema "Honorarberatung" auch auf der Agenda. Die Verantwortlichen des BVK standen uns hierfür für ein Interview zur Verfügung. Hier lesen Sie einen Auszug daraus:



"Präsident und Geschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sprachen mit Versicherungsmagazin über erste Details zur Forderung nach einer Honorarberatung für alle Vermittlertypen.

VM: Mit Ihrer Forderung nach Honorarberatung für alle haben Sie die Versicherer aufgeschreckt. Was hat Sie verärgert?
Michael H. Heinz: Die Tatsache, dass die Versicherer schon wieder hinter unserem Rücken mit der Politik über Opfer der Vertriebe verhandeln – diesmal in puncto Vergütung und Haftung – und das nach dem Sündenfall in der privaten Krankenversicherung.

VM: Sie reden von der Deckelung der Provision in der PKV auf gut acht Monatsbeiträge?
Michael H. Heinz: Genau, maximal 8,8 Monatsbeiträge.

VM: Bezieht sich Ihre Forderung auch auf die Einfirmen-Vertreter?
Michael H. Heinz: Ja. Sehen Sie, die Regierung will die Honorarberatung stärken. Das steht so im Koalitionsvertrag. Wenn der Gesetzgeber das will, dann muss das auch für alle Vermittler gelten. Unsere selbstständigen Ausschließlichkeitsvertreter sind schließlich freie Unternehmer."

Textquellen: Con.fee AG und Versicherungsmagazin (Das Interview führte Rita Lansch.)Bilquelle: (c) Picturealliance/ zb

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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