Lesetipp: Was darf ein Makler in Sachen Honorar?

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Immer noch fehlen in Deutschland klare Vorgaben für die Vergütung von Versicherungsmaklern, so eine aktuelle Doktorarbeit, die Vorschläge zur Verbesserung der Situation macht.

Die bereits 2013 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vorgelegte rechtswissenschaftliche Dissertation der Rechtsanwältin Nina Schroeder behandelt die Vergütung des Versicherungsmaklers, die insbesondere angesichts der intensiven Debatte über die Honorarberatung und über europäische Regulierungsansätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Frage gestellt wird.

Mögliches Vorbild: Einheitliches Maklergesetz in Österreich
Schroeder stellt einleitend fest, dass die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in Deutschland nicht zu mehr Rechtsklarheit geführt hat. „Es besteht nach wie vor eine Rechtszersplitterung, die den Rückgriff auf verschiedene Rechtsquellen erfordert“, schreibt sie. Die Autorin verweist auf Österreich, wo durch ein einheitliches Maklergesetz eine übersichtliche Rechtsgrundlage geschaffen wurde und schlägt ein solches Gesetz auch für Deutschland vor.

Weiter kritisiert sie eine nicht richtlinienkonforme Umsetzung im deutschen Recht. So erfasst die Richtlinie alle gegen Vergütung erbrachten Maklertätigkeiten. Das deutsche VVG und die Gewerbeordnung dagegen erfassen nur die gewerbsmäßige Maklertätigkeit. Gewerbsmäßig wird üblicherweise so definiert, dass es sich um eine selbstständige, auf eine gewisse Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit handelt, die über den gewerberechtlichen Bagatellgrenzen liegt. Die Bagatellgrenzen sind allerdings nicht gesetzlich definiert. Die Praxis orientiert sich an einer Meinung aus einem führenden Gewerberechtskommentar, wonach sie bei sechs Versicherungen und 1.000 Euro Provision im Jahr liegen soll.

Keine Überprüfungsmöglichkeit für Versicherer
Durch das Raster fällt damit nach Schroeders Argumentation der „Bagatell-Makler“, der unter diesen Grenzen bleibt. Ob allerdings eine solche Figur Praxisrelevanz hat, und ob ein Gericht die erwähnten Bagatellgrenzen akzeptieren würde, das steht dahin. Außerdem sind die Versicherer nach § 80 VAG verpflichtet, sich vor Erteilung einer Courtagezusage an einen gewerbsmäßigen Makler vom Bestehen einer Gewerbeerlaubnis zu überzeugen. Versicherer würden ein großes rechtliches Risiko eingehen, wenn sie einem Makler glauben, dass er bei allen mit ihm zusammenarbeitenden Versicherern zusammengerechnet nicht mehr die oben erwähnte Menge an Versicherungen maximal einreicht und damit keine Gewerbeerlaubnis braucht. Überprüfen könnte das kein Versicherer.

Vorsicht bei Honorarberatung von Verbrauchern
Sehr interessant sind die Ausführungen zur Honorarberatung. Schroeder analysiert dazu die rechtlichen Vorgaben für die Honorarberatung im engeren Sinn und die Honorarvermittlung. Ihrer Ansicht nach besteht für die echte Honorarberatung nur Rechtssicherheit, sofern der Makler diese gegenüber den im § 34d Absatz 1 Satz 4 GewO genannten Kreis der Firmenkunden und des Belegschaftsgeschäfts ausübt. Dann allerdings könne auch durchaus der entgeltlichen Rechtsberatung eine ebenfalls durch Courtage entgoltene Vermittlung nachfolgen. Der Makler müsste dann nur dafür sorgen, dass er nicht für dieselbe Tätigkeit zweimal vergütet wird, sondern das erhaltene Beratungsentgelt bis zur Höhe der Courtage herausgeben, wenn er eine solche erhält. Das sei auch nicht etwa eine verbotene Provisionsabgabe. Weiter plädiert sie für eine künftige Ausweitung der Beratungserlaubnis auch auf Verbraucher.



Allerdings müsste man dann eine neue Diskussion eröffnen, ob die von Schroeder vorgeschlagene Kombination aus nicht erfolgsabhängigem Beratungshonorar und einer anschließenden Verrechnung mit einer Vermittlungscourtage nicht im Ergebnis dazu führt, dass der Charakter der erfolgsabhängigen Vergütung nach HGB aufgehoben wird. Faktisch würde ein Makler dann stets ein Entgelt erhalten, ganz gleich ob seine Beratung erfolgreich in einen Vertragsabschluss mündet oder nicht.

Handel oder Beratung – welchen Charakter hat die Maklertätigkeit?
Das alte Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hatte das jedenfalls noch anders gesehen. Danach durfte der Charakter einer Erfolgsvergütung selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn der Kunde der alleinige Vergütungsschuldner sein soll. Danach verdient der Makler nur, wenn er den Kunden vom Vertragsschluss überzeugen kann. Und diese Vergütung deckt nach der Logik eines Handelsunternehmens und seiner gesetzlichen Grundlage HGB eben auch die Misserfolge mit ab.

Weiter wäre die Frage zu stellen, ob bei einer Umwandlung in eine nicht erfolgsabhängige Vergütung die heute noch marktüblichen Courtagen angemessen sind, denn diese vergüten auch die nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen. Dies ist auch eine wesentliche Ursache der aktuellen Debatten, dass beispielsweise in der Lebens- und Krankenversicherung die marktüblichen Vergütungen als nicht aufwandsgerecht, sondern gemessen an dem individuellen Aufwand für denjenigen Kunden, der erfolgreich eine solche Versicherung abschließt, als oft zu hoch empfunden werden.

Besondere Pflichten beim Nettotarifvertrieb

Als Sanktion gegen eine Übervorteilung der Kunden durch den Makler sieht Schroeder die Schadenersatzpflicht nach § 63 VVG. Diese ist aber stets nachlaufend und setzt voraus, dass der Kunde überhaupt weiß und gegebenenfalls vor Gericht durchsetzen kann, dass er einen solchen Schadenersatzanspruch besitzt. Die Frage bleibt, ob es bessere Möglichkeiten gibt, Benachteiligungen des Kunden im Vorfeld bereits zu vermeiden.

In einem anderen Punkt sieht Schroeder allerdings den Makler in einer besonderen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Honorargestaltungen führen zu einem Wegfall des Schicksalsteilungsgrundsatzes der Provision, wonach die Provision erst verdient ist, wenn die zugrundeliegende Prämie bezahlt wurde. Diese Regelung dient laut Schroeder zum Schutz des Versicherers, damit der nicht bei Frühstornierung des Versicherungsvertrags trotzdem eine Vergütung zahlen muss, die er aus den Prämien des Kunden nicht finanzieren kann. Bei einem Nettotarif entfällt dieser Grund, sodass es auch keine Schicksalsteilung mehr geben muss. Das allerdings muss der Kunde eines immer noch eher selten verbreiteten Nettotarifs keineswegs wissen, sondern kann erwarten, dass der Makler ihm diesen Sachverhalt erläutert.

Neuere Rechtsprechung und Rechtsetzung berücksichtigen
Leser der Dissertation sollten sich vor Augen führen, dass das Themengebiet Honorarberatung und -vermittlung derzeit noch einem erheblichen Wandel unterliegt. Allein zwischen der Vorlage der Arbeit und ihrem Erscheinen liegen mehrere höchstrichterliche Urteile zu separaten Vergütungsvereinbarungen, die zumindest für bestimmte Fallkonstellationen deren Zulässigkeit geklärt haben.

Auch sieht die Versicherungsvertriebsrichtlinie in ihrer aktuellen Form weniger einschneidende Veränderungen bei der Behandlung von Interessenkonflikten vor als der in der Arbeit zitierte Entwurf der Vermittlerrichtlinie 2 der Europäischen Kommission von 2012. Trotzdem liefert die Arbeit wichtige Denkanstöße für die Fortentwicklung der Vergütungssystematik. Vor allem wird einmal mehr deutlich, wie schwer sich Beratung und Vermittlung trennscharf unterscheiden und dementsprechend unterschiedliche, dafür geeignete Vergütungen entwerfen lassen.

Lesetipp
Nina Schroeder: Die Vergütung von Versicherungsmaklern, 228 Seiten, ISBN 978-3-8300-8546-1, 88,90 Euro, 2015 Verlag Dr. Kovac, Hamburg

Bildquelle: © montebelli / fotolia

Autor(en): Matthias Beenken

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