Laufende Überschüsse für alle Kunden gleich

Lebensversicherer dürfen die laufende Gesamtverzinsung der Kundenguthaben nicht mehr in Abhängigkeit vom Garantiezins differenzieren. Dies stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klar. Hier sei die Gleichbehandlung in Gefahr. Im Schnitt verspricht die Branche in diesem Jahr 4,39 Prozent laufenden Zins. Doch einige Gesellschaften tun dies neuerdings in unterschiedlicher Höhe: Bei geringerem Garantiezins gibt es mehr Überschussanteil. Dazu zählen Alte Leipziger, Gerling-Konzern, Hamburg-Mannheimer, Aachener und Münchener, Öffentliche Berlin-Brandenburg und Victoria.

Ungleichbehandlung


Bis 2003 war die Gesamtverzinsung in der Regel gleich hoch. Durch Einführung eines gespreizten Zinssatzes für neue und alte Kunden droht nun in der Tat Ungleichbehandlung. So bietet die Alte Leipziger Neukunden 4,4 Prozent, während Bestandskunden nur 4,3 Prozent bekommen. Begründung: Wegen der höheren Garantie in den Vorjahren gegenüber den aktuell gebotenen 2,75 Prozent wäre weniger Geld aus Altverträgen für renditestarke Anlagen vorhanden. Daher sei auch mit geringeren Kapitalerträgen zu rechnen, so die Alte Leipziger. In der Branche gehen die Meinungen dazu auseinander. Die Gegner sehen darin eine Subvention des Neugeschäftes zu Lasten der Bestandskunden. Die Befürworter begründen die Unterscheidung damit, dass Garantien Geld kosten und die Anlage entsprechend konservativer erfolgen müsse.

Die BaFin hatte von Beginn an Vorbehalte und prüfte das neue Modell schon seit Ende 2003. Ergebnisse wurden immer wieder verschoben – offenbar wegen der erhofften Einigung mit der Branche und der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), die einheitliche Standards für die Überschussbeteiligung vorlegen wollte. Vorsorglich wurde per Rundschreiben schon im Januar 2004 klargestellt, dass "einer unterschiedlichen Gesamtverzinsung auf Grund unterschiedlicher Garantiezinsen nicht zugestimmt" werde.

Gleiche Grundsätze


Nun legte sich die BaFin letzte Woche endgültig fest. "Die Spreizung der Überschussbeteiligung ist unzulässig", sagte ein Sprecher. Begründung: In der Lebensversicherung sind Beiträge und Leistungen nach gleichen Grundsätzen zu bemessen. Belaste ein Versicherer die Rechnungszinsgenerationen mit unterschiedlichen Kosten, müssten auch die Erträge den einzelnen Generationen zugerechnet werden.

Differenzierung unzulässig


Die betroffenen Unternehmen schlüsselten jedoch nur die Kosten auf, nicht aber die Kapitalerträge. Die differenzierte Gesamtverzinsung sei deshalb eine unzulässige Ungleichbehandlung. Zudem gebe es für die "Spreizung" keine vertragliche Grundlage: Die betroffenen Versicherer haben sich erstmals 2004 darauf berufen. Die Kunden konnten dies bei früherem Vertragsabschluss jedoch nicht wissen. Daher seien nun wesentliche Vertragsgrundlagen in unzulässiger Weise einseitig geändert.

Fazit: Die BaFin wird die Spreizung wohl nur bei Neuverträgen und getrennten Deckungsstöcken akzeptieren. Die bisherige Praxis einiger Versicherer muss rückgängig gemacht werden. Für betroffene Kunden sei ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Wie der aussehen soll, steht noch nicht fest. Doch manch betroffener Versicherer wird wohl nicht klein beigeben und vor das Verwaltungsgericht ziehen.

Autor(en): Detlef Pohl

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