Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf vorgelegt. Die Idee wird schon länger von unterschiedlichen Lagern kontrovers diskutiert. Eine Voraussetzung für die Gewährung der Rente: 33 Beitragsjahre.
Kernstück des „Grundrentengesetzes“ ist die Einführung einer Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Diese sind: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.
Wer keine Grundrente erhalten soll und warum nicht
Die Grundrente richtet sich nach Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch solle sichergestellt werden, dass sich eine langjährige Beitragszahlung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt. Auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege sollten berücksichtigt werden, begründet die Regierung ihre Initiative. Sie zeigt sich überzeugt, dass insgesamt rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren werden, davon rund 70 Prozent Frauen. "Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei "Minijobbern" der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist", heißt es im Gesetzentwurf wörtlich.
Monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende
Der Zugang zur Grundrente soll über die Feststellung des Grundrentenbedarfes mittels einer Einkommensprüfung stattfinden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, soll die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert werden. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1.600 Euro monatlich, soll zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2.300 Euro.
Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden
Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sollen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.
Wie hoch die Kosten sind und woher dieses Geld kommen soll
Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro sollen vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden. Der Bundeszuschuss soll ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden.
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.
Quelle: Der Bundestag
Autor(en): Versicherungsmagazin