Die neue EU‑Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD wird demnächst in deutsches Recht umgesetzt. In diesem Kontext wird auch das Rundschreiben 10/2014 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zum Versicherungsvertrieb überarbeitet. Dazu führt die Behörde bis zum 21. Februar 2018 ein öffentliches Konsultationsverfahren durch. Der BVK nimmt dazu Stellung.
Das Rundschreiben soll das bisher geltende Rundschreiben 10/2014 (VA) ablösen und dient im Wesentlichen der Umsetzung der neuen, überwiegend ab dem 23. Februar 2018 geltenden Vorschriften des VAG zu vertriebsbezogenen Aspekten in der Aufsichtspraxis. Das Rundscheiben soll nach Abschluss des Konsultationsverfahrens veröffentlicht werden.
Einige Vorschriften bereits in Kraft getreten
Um eine fristgemäße Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) in das deutsche Recht zum 23. Februar 2018 zu gewährleisten, wurde am 28. Juli 2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht. Einige Vorschriften, wie das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (§ 48b VAG), traten bereits am Tag nach der Verkündung (29. Juli 2017) in Kraft.
Sowohl der Entstehungsprozess der IDD als auch die Umsetzung in deutsches Recht wurden von den betroffenen Versicherungsunternehmen und Vermittlerverbänden kritisch verfolgt. Nach dem in Kraft treten der Umsetzung in das deutsche Recht Ende Juli 2017 ist die Bafin aufgefordert worden, sich zur Anwendung der neuen Vorschriften in der Praxis zu äußern.
Bekannte und bewährte Elemente beibehalten
Mit dem nun vorliegenden Entwurf zur Änderung des Rundschreibens 10/2014 (VA) - Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Risikomanagement im Vertrieb vom 23. Dezember 2014 möchte die Bafin zu einer einheitlichen Auslegung und Rechtsanwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben in der Praxis beitragen. Gleichzeitig wurden bekannte und bewährte Elemente des Rundschreibens 10/2014 (VA) beibehalten, aber aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre teilweise angepasst.
Die Bafin prüft nach eigenen Angaben gegenwärtig noch, ob im Wege der Auslegung der neuen nationalen und europäischen Regelungen ein Vergütungsmodell im Bereich der Lebensversicherung formuliert werden kann, das – anknüpfend an einen Provisionsrichtwert – den betroffenen Unternehmen die rechtssichere Umsetzung der neuen vergütungsrechtlichen Vorgaben erleichtert.
Bafin soll Handlungsmaximen entwerfen
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ist an diesem Kolsultationsverfahren beteiligt. „Bei diesem Verfahren werden wir darauf achten, dass das Verhältnis zwischen der Erfüllung von neuen Pflichten nach der IDD und der praktischen Umsetzung in der realen Versicherungsvermittlung gewahrt bleibt“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK-Chef fügt hinzu: „Wir werden die Bafin davon überzeugen, in ihrem revidierten Rundschreiben Handlungsmaximen zu entwerfen, die unseren Berufsstand nicht unverhältnismäßig belasten. Der IDD-Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten darf auf keinen Fall dazu herhalten, die selbstständigen Vermittler einer Bevormundung durch die Versicherungsunternehmen zu unterstellen.“
Der BVK ließ schon im Herbst 2017 ein Rechtsgutachten erstellen, das die Thematik IDD-konforme Vergütung von Vermittlern und Vermeidung von Konflikten mit Kundeninteressen untersuchte. Danach kollidiert die IDD-Maßgabe, im „bestmöglichen Kundeninteresse“ zu beraten und zu vermitteln, generell nicht mit dem bestehenden Provisionssystem. Dieser Position will der BVK im Konsultationsprozess zum Bafin-Rundschreiben Nachdruck verleihen. Denn letztlich dürfe es keine einseitige Belastung der Vermittler geben, untermauert der BVK seinen Standpunkt.
Wer eine Stellungnahme zu dem Entwurf einreichen möchte
Interessenten haben die Möglichkeit, zu dem Entwurf eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und zwar unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 01/2018; VA 35-I 4105-2017/0077) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 01/2018) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat VA 35, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder per E-Mail an Konsultation-01-18@bafin.de
Einsendeschluss ist der 21. Februar 2018.
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Quellen: Bafin, BVK
Autor(en): Versicherungsmagazin