(Künftige) Lebensversicherte sollten zur Kenntnis nehmen, dass Lebensversicherungen kollektiv funktionieren. Die Beiträge gehören bis zur Zahlung ihm, danach dem Kollektiv beim Versicherer.
Was Kollektiv heißt, muss jeder sich klarmachen - gut wäre es, wenn Lebensversicherte auch ein Kollektivbewusstsein entwickeln würden. Manche Kunden haben aber nicht verstanden, dass man ihnen in einem Kollektiv nichts wegnimmt, weil ihnen auch nichts gehört, und meinen folglich, dem Kollektiv etwas vorenthalten zu können.
Streichung der Bewertungsreserven dient der Sanierung des Kollektivs
Leistungskürzungen, wie der durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) nicht mehr gegebene Rechtsanspruch auf Beteiligung an den Kursgewinnen bei Rentenpapieren, führt nur zu einer Umverteilung im Kollektiv hinsichtlich künftiger Ansprüche der Versicherungsnehmer. Denn wer bis zum Inkrafttreten des LVRG nicht gekündigt hatte, oder dessen Vertrag vorher auslief, hatte noch keinen werthaltigen Anspruch auf Bewertungsreserven, den er hätte verlieren können.
Es wäre falsch zu glauben, dass der Gesetzgeber einem Lebensversicherten etwas wegnimmt. Das sagt auch der Finanzausschuss ganz deutlich:
"Die öffentliche Anhörung habe deutlich gezeigt, dass es nicht der Fall sei, dass den Versicherten durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen etwas weggenommen werde. Vielmehr seien Lebensversicherungen Kollektivangelegenheiten, und es gehe darum, dieses Kollektiv zu schützen. Das habe auch etwas mit Solidarität zu tun."
Das Kollektivbewusstsein stärken
Das Kollektivbewusstsein unter den Lebensversicherten wird sich verbessern, wenn diejenigen, die Solidarität im Kollektiv nicht wollen, entweder keine Lebensversicherung abschließen oder kündigen. Man kann aber auch für den Kollektivgedanken werben und das Kollektivbewusstsein stärken. Denn es hat auch seine Vorteile, wenn keinem etwas und allen gemeinsam alles gehört. Dem Versicherungsvertrieb ist aber vielfach nicht klar, dass unzureichend aufgeklärte Kunden später Rückabwicklung verlangen oder kündigen.
Wenn heute schon bis zu mehr als drei von vier langlaufenden Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden, muss die Branche mit einen unnötig schlechten Ruf kämpfen, wenn diese Kündigungen auf fehlerhafter Beratung beruhen.
Bei Kündigung erfolgt regelmäßig ein Stornoabzug, als ausdrücklicher Ausgleich, weil der Kündiger das verbleibende Kollektiv schädigt und es durch den Stornoabzug schadlos stellen soll. Diesen hat bei vielen Verträgen zwar der BGH untersagt – doch darüber sind sich die meisten Versicherungsmathematiker einig: Dabei handelt es sich um „Urteile gegen das Kollektiv“.
Ausgleich über Generationen und Jahrzehnte
Wenn die Prämienzahlungen höher liegen als die Auszahlung, hilft zur Beurteilung der Wertsteigerung der Vergleich mit anderen kapitalgedeckten Anlageformen. Dort kann man Verluste realisieren und trägt dieses Risiko selbst – in der Lebensversicherung aber erhält man Garantien, selbst wenn diese nur auf die eingezahlten Beiträge gehen. Dafür darf man aber auch nicht erwarten, vollständig an Wertsteigerungen teilzunehmen – es findet nun einmal auch hier bei der Kapitalanlage ein Ausgleich im Kollektiv über Generationen und Jahrzehnte hinweg statt.
Soweit die Realverzinsung durch vielleicht nur gefühlte Inflation oder Deflation beeinflusst ist, liegt diese nicht in der Hand der Lebensversicherer. Über offene und versteckte Kosten aufzuklären, ist indes eine Aufgabe des Vermittlers, der dies nach dem LVRG nun auch zu dokumentieren hat.
Wer das Meiste aus seiner Lebensversicherung herausholen will, muss wissen, dass er damit gegen das Kollektiv spekuliert. Dies kann von Seiten des Versicherers nicht gefördert werden – nicht ohne Grund bewahren sich Lebensversicherer daher eine gewisse Intransparenz.
Textquelle: RA Dr. Johannes Fiala, VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.) und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt) und Aktuar DAV.
Was Kollektiv heißt, muss jeder sich klarmachen - gut wäre es, wenn Lebensversicherte auch ein Kollektivbewusstsein entwickeln würden. Manche Kunden haben aber nicht verstanden, dass man ihnen in einem Kollektiv nichts wegnimmt, weil ihnen auch nichts gehört, und meinen folglich, dem Kollektiv etwas vorenthalten zu können.
Streichung der Bewertungsreserven dient der Sanierung des Kollektivs
Leistungskürzungen, wie der durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) nicht mehr gegebene Rechtsanspruch auf Beteiligung an den Kursgewinnen bei Rentenpapieren, führt nur zu einer Umverteilung im Kollektiv hinsichtlich künftiger Ansprüche der Versicherungsnehmer. Denn wer bis zum Inkrafttreten des LVRG nicht gekündigt hatte, oder dessen Vertrag vorher auslief, hatte noch keinen werthaltigen Anspruch auf Bewertungsreserven, den er hätte verlieren können.
Es wäre falsch zu glauben, dass der Gesetzgeber einem Lebensversicherten etwas wegnimmt. Das sagt auch der Finanzausschuss ganz deutlich:
"Die öffentliche Anhörung habe deutlich gezeigt, dass es nicht der Fall sei, dass den Versicherten durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen etwas weggenommen werde. Vielmehr seien Lebensversicherungen Kollektivangelegenheiten, und es gehe darum, dieses Kollektiv zu schützen. Das habe auch etwas mit Solidarität zu tun."
Das Kollektivbewusstsein stärken
Das Kollektivbewusstsein unter den Lebensversicherten wird sich verbessern, wenn diejenigen, die Solidarität im Kollektiv nicht wollen, entweder keine Lebensversicherung abschließen oder kündigen. Man kann aber auch für den Kollektivgedanken werben und das Kollektivbewusstsein stärken. Denn es hat auch seine Vorteile, wenn keinem etwas und allen gemeinsam alles gehört. Dem Versicherungsvertrieb ist aber vielfach nicht klar, dass unzureichend aufgeklärte Kunden später Rückabwicklung verlangen oder kündigen.
Wenn heute schon bis zu mehr als drei von vier langlaufenden Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden, muss die Branche mit einen unnötig schlechten Ruf kämpfen, wenn diese Kündigungen auf fehlerhafter Beratung beruhen.
Bei Kündigung erfolgt regelmäßig ein Stornoabzug, als ausdrücklicher Ausgleich, weil der Kündiger das verbleibende Kollektiv schädigt und es durch den Stornoabzug schadlos stellen soll. Diesen hat bei vielen Verträgen zwar der BGH untersagt – doch darüber sind sich die meisten Versicherungsmathematiker einig: Dabei handelt es sich um „Urteile gegen das Kollektiv“.
Ausgleich über Generationen und Jahrzehnte
Wenn die Prämienzahlungen höher liegen als die Auszahlung, hilft zur Beurteilung der Wertsteigerung der Vergleich mit anderen kapitalgedeckten Anlageformen. Dort kann man Verluste realisieren und trägt dieses Risiko selbst – in der Lebensversicherung aber erhält man Garantien, selbst wenn diese nur auf die eingezahlten Beiträge gehen. Dafür darf man aber auch nicht erwarten, vollständig an Wertsteigerungen teilzunehmen – es findet nun einmal auch hier bei der Kapitalanlage ein Ausgleich im Kollektiv über Generationen und Jahrzehnte hinweg statt.
Soweit die Realverzinsung durch vielleicht nur gefühlte Inflation oder Deflation beeinflusst ist, liegt diese nicht in der Hand der Lebensversicherer. Über offene und versteckte Kosten aufzuklären, ist indes eine Aufgabe des Vermittlers, der dies nach dem LVRG nun auch zu dokumentieren hat.
Wer das Meiste aus seiner Lebensversicherung herausholen will, muss wissen, dass er damit gegen das Kollektiv spekuliert. Dies kann von Seiten des Versicherers nicht gefördert werden – nicht ohne Grund bewahren sich Lebensversicherer daher eine gewisse Intransparenz.
Textquelle: RA Dr. Johannes Fiala, VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.) und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt) und Aktuar DAV.
Autor(en): versicherungsmagazin.de