Sommerzeit ist Flip-Flop-Zeit. Wer es gerne luftig mag, setzt sich auch schon mal mit den Edel-Schlappen hinters Steuer. Doch was ist, wenn es zu einem Unfall kommt? Zahlt dann die Versicherung überhaupt? Hier gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Entwarnung: Die Leistung der Kfz-Versicherung ist nicht abhängig vom Schuhwerk.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahle den Schaden des Unfallopfers immer – ganz gleich ob der Fahrer Flip-Flops, High Heels oder Knobelbecher trug. Gleiches gelte auch für die Vollkaskoversicherung, die für den Schaden am eigenen Fahrzeug eintritt. Sie könne aber unter Umständen dann die Leistung zumindest teilweise verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war.
Das sei dann der Fall, „wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste“. Auch wenn im Einzelfall eine Abgrenzung gegen einfache Fahrlässigkeit sehr schwierig sein könne, bedeute allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren kaum ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt.
Was sagt die StVO?
So regelt etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO), dass "der Fahrzeugführer dafür Verantwortlich ist (...), dass das Fahrzeug (...) sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet." Um die Frage, ob zur vorschriftsmäßigen Besetzung bestimmtes Schuhwerk gehört, wurde im Rahmen von Bußgeldverfahren bereits gestritten. Nicht verhandelt wurde dagegen, ob der Verzicht auf feste Schuhe eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, die eine Leistungsverweigerung des Kfz-Versicherers rechtfertigt. Berufskraftfahrer seien allerdings gemäß der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.
Gutes Schuhwerk im eigenen Interesse
Doch auch private Autofahrer sollten im eigenen Interesse möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die auch bei harten Bremsmanövern sicheren Halt bieten. Unfälle und Verletzungen können so oftmals vermieden werden, rät der GDV.
Foto: Pixelio/Martina Marten
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahle den Schaden des Unfallopfers immer – ganz gleich ob der Fahrer Flip-Flops, High Heels oder Knobelbecher trug. Gleiches gelte auch für die Vollkaskoversicherung, die für den Schaden am eigenen Fahrzeug eintritt. Sie könne aber unter Umständen dann die Leistung zumindest teilweise verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war.
Das sei dann der Fall, „wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste“. Auch wenn im Einzelfall eine Abgrenzung gegen einfache Fahrlässigkeit sehr schwierig sein könne, bedeute allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren kaum ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt.
Was sagt die StVO?
So regelt etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO), dass "der Fahrzeugführer dafür Verantwortlich ist (...), dass das Fahrzeug (...) sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet." Um die Frage, ob zur vorschriftsmäßigen Besetzung bestimmtes Schuhwerk gehört, wurde im Rahmen von Bußgeldverfahren bereits gestritten. Nicht verhandelt wurde dagegen, ob der Verzicht auf feste Schuhe eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, die eine Leistungsverweigerung des Kfz-Versicherers rechtfertigt. Berufskraftfahrer seien allerdings gemäß der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen.
Gutes Schuhwerk im eigenen Interesse
Doch auch private Autofahrer sollten im eigenen Interesse möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die auch bei harten Bremsmanövern sicheren Halt bieten. Unfälle und Verletzungen können so oftmals vermieden werden, rät der GDV.
Foto: Pixelio/Martina Marten
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly