Keine Anpassungspflicht für Arbeitgeber

Für die Optima Pensionskasse der Condor Versicherungsgruppe, Hamburg, besteht keine Anpassungspflicht der Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG. Bis vor kurzem wurden Makler und Unternehmen durch abweichende Einschätzungen verunsichert, ob in Bezug auf Renten aus Pensionskassen, die mit einem Garantiezins von mehr als 2,75 Prozent rechnen, eine entsprechende Anpassungspflicht der Arbeitgeber bestehe oder nicht.

Als regulierte Pensionskasse, die von der BaFin genehmigte Tarife mit einem Rechnungszins von 3,25 Prozent verwendet, besteht diese Pflicht für die Optima Pensionskasse nicht, teilte Johann Prost, Experte für Betriebliche Altersvorsorge bei der Condor Versicherungsgruppe, mit. Dies hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) der Optima Pensionskasse jetzt schriftlich bestätigt. Voraussetzung ist dabei, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallene Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Somit kann die Optima Pensionskasse ihren Versicherungsnehmern tatsächlich eine höhere Garantieverzinsung als manch ein so genannter "Branchenriese" bieten. Arbeitgebern bietet dies größere Planungssicherheit.

Quelle: Condor Versicherungsgruppe

Autor(en): Susanne Niemann

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