Nicht selten kommt es im Schadensfall für den Versicherungsnehmer zu einem bösen Erwachen. Läuft zum Beispiel bei Hochwasser der Keller voll, stellt sich unter Umständen erst dann heraus, dass der Versicherungsvertrag hierfür keinen Versicherungsschutz bietet. In diesem Fall sollte man dringend prüfen, ob man bei Abschluss der Versicherung richtig beraten wurde.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder unmittelbar vom Versicherer oder von einem seiner Agenten betreut und beraten wurde. Im Versicherungsvertragsgesetz ist nämlich geregelt, dass der Versicherer beziehungsweise sein Agent dazu verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bei Abschluss und auch während des Versicherungsvertrages zu beraten. Tut er dies nicht, liegt eine Beratungspflichtverletzung vor und der Versicherer, muss den Versicherungsnehmer so behandeln, als wäre er ordnungsgemäß beraten worden.
Prämie für den erweiterten Versicherungsschutz nachträglich entrichten
Wurde es also beispielsweise versäumt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er für sein Wohngebäude auch Schutz gegen Hochwasser benötigt, wird dieser im Schadensfall so gestellt, als verfüge er über entsprechenden Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss dann zwar als Gegenleistung die Versicherungsprämie für den erweiterten Versicherungsschutz nachträglich entrichten. Das lässt sich aber angesichts eines großen Hochwasserschadens sicher eher verkraften, als für den Schaden selbst aufkommen zu müssen.
Kunde kann Makler auf Schadensersatz verklagen
Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages von einem Makler beraten wurde. In diesem Fall bleibt es beim fehlenden Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer kann dann aber den Makler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Bild: Jan von Brockel, ©
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder unmittelbar vom Versicherer oder von einem seiner Agenten betreut und beraten wurde. Im Versicherungsvertragsgesetz ist nämlich geregelt, dass der Versicherer beziehungsweise sein Agent dazu verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bei Abschluss und auch während des Versicherungsvertrages zu beraten. Tut er dies nicht, liegt eine Beratungspflichtverletzung vor und der Versicherer, muss den Versicherungsnehmer so behandeln, als wäre er ordnungsgemäß beraten worden.
Prämie für den erweiterten Versicherungsschutz nachträglich entrichten
Wurde es also beispielsweise versäumt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er für sein Wohngebäude auch Schutz gegen Hochwasser benötigt, wird dieser im Schadensfall so gestellt, als verfüge er über entsprechenden Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss dann zwar als Gegenleistung die Versicherungsprämie für den erweiterten Versicherungsschutz nachträglich entrichten. Das lässt sich aber angesichts eines großen Hochwasserschadens sicher eher verkraften, als für den Schaden selbst aufkommen zu müssen.
Kunde kann Makler auf Schadensersatz verklagen
Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages von einem Makler beraten wurde. In diesem Fall bleibt es beim fehlenden Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer kann dann aber den Makler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Bild: Jan von Brockel, ©
Autor(en): Dr. Jens Tietgens, Fachanwalt für Versicherungsrecht, STOBBE: Rechtsanwälte