Krankenkassen, die private Krankenzusatzversicherungen vermitteln, brauchen eine Vermittlerregistrierung. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Beratung ihrer Mitglieder laut Sozialrecht zu ihren Aufgaben gehört. So die einhellige Meinung der Teilnehmer des 1. DAV-Versicherungsrechtstags der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, derkürzlich in Düsseldorf stattfand.
„Vermittelnde Krankenkasse müssen ein Gewerbe anmelden“, betonte Oliver Meixner, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte aus Hamburg. Diese Meinung vertrat auch Ulrich Schönleiter, der beim Bundeswirtschaftsministerium für das Vermittlerrecht verantwortlich ist. „Schon wenn die Krankenkasse einen geldwerten Vorteil durch die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen erreicht, trifft sie die volle Härte des Gewerberechts“, sagte Schönleiter. „Die Kasse hat dann wie jeder Versicherungsvermittler eine Beratungs-, Dokumentations- und Protokollpflicht“.
BGH-Urteil stützt Rechtsauffassung
Selbst wenn die Vermittlung einem guten Zweck diene, wie etwa beim Bund der Versicherten, müsste ein Gewerbe angemeldet werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stützt diese Rechtsauffassung. So darf die AOK Nordost künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln (Az.: 1 ZR 183/12 Urteil vom 18.9. 2013). Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.
Kassen machen weiter
Trotz des Urteils werben zumindest die AOKs weiter fleißig für privaten Krankenzusatzversicherungsschutz. So heißt es auf einer gemeinsamen Internetseite der AKOs: „AOK-Versicherte … genießen weitere Vorteile durch die Kooperationen mit privaten Krankenversicherungsunternehmen … Die Angebote reichen von Auslandreisekrankenversicherungen über ambulante Ergänzungstarife (zum Beispiel Zuschüsse zum Zahnersatz, Brillen, Heilpraktikerbehandlung) und stationäre Ergänzungsversicherungen bis hin zu Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen.“
Fast alle 130 Kassen vermitteln private Zusatzversicherungen
Die AOK-Nordost, die das Verfahren gegen den AfW verloren hat, fordert sogar eine gesetzliche Klarstellung. Trotz des negativen Urteils beruft sich die Kasse weiterhin darauf, dass sich die „Versicherungsvermittlung aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften und durch beruflich qualifizierte Mitarbeiter“ von der gewinnorientierter Vermittlungstätigkeit unterscheide. Rund 130 Krankenkassen gibt es bundesweit. Fast alle vermitteln private Krankenzusatzversicherungen ohne eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen.
„Vermittelnde Krankenkasse müssen ein Gewerbe anmelden“, betonte Oliver Meixner, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte aus Hamburg. Diese Meinung vertrat auch Ulrich Schönleiter, der beim Bundeswirtschaftsministerium für das Vermittlerrecht verantwortlich ist. „Schon wenn die Krankenkasse einen geldwerten Vorteil durch die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen erreicht, trifft sie die volle Härte des Gewerberechts“, sagte Schönleiter. „Die Kasse hat dann wie jeder Versicherungsvermittler eine Beratungs-, Dokumentations- und Protokollpflicht“.
BGH-Urteil stützt Rechtsauffassung
Selbst wenn die Vermittlung einem guten Zweck diene, wie etwa beim Bund der Versicherten, müsste ein Gewerbe angemeldet werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stützt diese Rechtsauffassung. So darf die AOK Nordost künftig ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln (Az.: 1 ZR 183/12 Urteil vom 18.9. 2013). Geklagt hatte der AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung gegen den gesetzlichen Krankenversicherer.
Kassen machen weiter
Trotz des Urteils werben zumindest die AOKs weiter fleißig für privaten Krankenzusatzversicherungsschutz. So heißt es auf einer gemeinsamen Internetseite der AKOs: „AOK-Versicherte … genießen weitere Vorteile durch die Kooperationen mit privaten Krankenversicherungsunternehmen … Die Angebote reichen von Auslandreisekrankenversicherungen über ambulante Ergänzungstarife (zum Beispiel Zuschüsse zum Zahnersatz, Brillen, Heilpraktikerbehandlung) und stationäre Ergänzungsversicherungen bis hin zu Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen.“
Fast alle 130 Kassen vermitteln private Zusatzversicherungen
Die AOK-Nordost, die das Verfahren gegen den AfW verloren hat, fordert sogar eine gesetzliche Klarstellung. Trotz des negativen Urteils beruft sich die Kasse weiterhin darauf, dass sich die „Versicherungsvermittlung aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften und durch beruflich qualifizierte Mitarbeiter“ von der gewinnorientierter Vermittlungstätigkeit unterscheide. Rund 130 Krankenkassen gibt es bundesweit. Fast alle vermitteln private Krankenzusatzversicherungen ohne eine Gewerbeerlaubnis zu besitzen.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek