Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat am 30. März 2016 der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehrte (AZ 9 U 171/15). In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.
Die Klägerin schloss 1978 bei der Wüstenrot Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) ab. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von drei Prozent jährlich. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Daraufhin stellte die Bausparerin die Zahlung der Raten ein, ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.
Zeitpunkt der Zuteilungsreife spielt keine Rolle
Im Januar 2015, knapp 22 Jahre nachdem der Vertrag zuteilungsreif wurde, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 15.000 Euro, die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.
Das OLG hält die Kündigung für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) § 5 Abs. 1 sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.
Tendenz zeige sich
Die überlange Vertragsdauer beruhe zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Das müsse die Bausparkasse auch nicht hinnehmen. Nach Ansicht des OLG hätte sie die Bausparerin auffordern können, die vertraglich vereinbarten Sparbeiträge wieder zu leisten. Wenn diese der Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte das Unternehmen ein vertragliches Kündigungsrecht gehabt. Die Wüstenrot Bausparkasse habe aber ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaubt.
Die Beklagte behält sich, "nach eingehender Prüfung der Urteilsbegründung" Rechtsmittel vor. Das OLG Stuttgart habe sich mit seiner Entscheidung gegen die Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte gestellt, die bisher in 24 Fällen die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht hätten. Auch mehrere positive Entscheidungen von Amtsgerichten sowie Ombudssprüche des Ombudsmanns der öffentlichen Banken zeigten, dass sich eine "einheitliche Rechtsmeinung" herausbilde.
Das OLG Stuttgart hat die Revision beim Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen: "Weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten."
Quellen: Oberlandesgericht Stuttgart, Wüstenrot Bausparkasse
Bildquelle: © Frank Wagner/Fotolia.com
Die Klägerin schloss 1978 bei der Wüstenrot Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) ab. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von drei Prozent jährlich. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Daraufhin stellte die Bausparerin die Zahlung der Raten ein, ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.
Zeitpunkt der Zuteilungsreife spielt keine Rolle
Im Januar 2015, knapp 22 Jahre nachdem der Vertrag zuteilungsreif wurde, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 15.000 Euro, die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.
Das OLG hält die Kündigung für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) § 5 Abs. 1 sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.
§ 489 Abs. 1 BGB: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs. |
Tendenz zeige sich
Die überlange Vertragsdauer beruhe zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Das müsse die Bausparkasse auch nicht hinnehmen. Nach Ansicht des OLG hätte sie die Bausparerin auffordern können, die vertraglich vereinbarten Sparbeiträge wieder zu leisten. Wenn diese der Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte das Unternehmen ein vertragliches Kündigungsrecht gehabt. Die Wüstenrot Bausparkasse habe aber ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaubt.
Die Beklagte behält sich, "nach eingehender Prüfung der Urteilsbegründung" Rechtsmittel vor. Das OLG Stuttgart habe sich mit seiner Entscheidung gegen die Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte gestellt, die bisher in 24 Fällen die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht hätten. Auch mehrere positive Entscheidungen von Amtsgerichten sowie Ombudssprüche des Ombudsmanns der öffentlichen Banken zeigten, dass sich eine "einheitliche Rechtsmeinung" herausbilde.
§ 5 Abs. 1 der für den Vertrag maßgeblichen ABB: Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,2 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten. |
Das OLG Stuttgart hat die Revision beim Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen: "Weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten."
Quellen: Oberlandesgericht Stuttgart, Wüstenrot Bausparkasse
Bildquelle: © Frank Wagner/Fotolia.com
Autor(en): versicherungsmagazin.de