Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlich und ist heute in Kraft getreten. Der Punkt "Weiterbildung" ist in dieser nun verbindlich festgeschrieben. Einige Details.
Damit gelten für den Versicherungsvertrieb zwei maßgebliche Qualitätsansprüche: die bereits 2007 eingeführte Einstiegsqualifikation (Sachkundenachweis) als Voraussetzung zur Berufszulassung und die regelmäßige Weiterbildung. Der letztgenannte Aspekte wurde neu aufgenommen.
In diesem Kontext betont die Brancheninitiative "gut beraten", dass sie bereits seit 2014 einen Standard für die regelmäßige Weiterbildung eingeführt und ein Werkzeug geschaffen hat, um diese neuen Anforderungen, insbesondere die Nachweispflicht, zuverlässig zu erfüllen.
Für hohe Qualität und Transparenz eingesetzt
Zum Hintergrund: Im Interesse des Verbraucherschutzes verlangt der Gesetzgeber, dass vertrieblich Tätige ihre Fach- und personale Kompetenz mit einem Mindestmaß von 15 Stunden im Jahr aufrechterhalten und nachweisen können. Der BWV Bildungsverband hat sich bei der Erarbeitung der Verordnung für hohe Qualität und Transparenz eingesetzt: bereits im Vorfeld wurden Anrechnungsregeln aufgesetzt, die in der VersVermV aufgegriffen wurden.
Ebenso wurden Bildungskonten in der branchenweiten Weiterbildungsdatenbank eingerichtet, mit denen der Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung erbracht werden kann.
15 Stunden Weiterbildung im Jahr nicht als Last, sondern als Erfolgsfaktor sehen
Dr. Katharina Höhn, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BWV Bildungsverbands, rät jedem vertrieblich Tätigen: "Betrachten Sie Weiterbildung immer als eine Investition in Ihre berufliche Zukunft. Dann erscheinen 15 Stunden im Jahr nicht als Last, sondern als Erfolgsfaktor. Wir werden die Branche weiter bei der Umsetzung der Verordnung unterstützen und uns für die Reputation des Versicherungsvertriebs einsetzen“.
Quelle: BWV
Autor(en): Versicherungsmagazin